Änderung im EnWG: Wenn der Versorger nicht abrechnen will
Wir hatten erst neulich hier darüber berichtet, dass der Gesetzgeber im Zuge der letzten Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes eine bisher besondere Regelung aus der gesetzlichen Grundversorgung zur Fälligkeit von Entgeltforderungen aus Energielieferungen nunmehr mit den neuen § 40c EnWG auf alle übrigen Lieferverhältnisse ausgeweitet hat. Das hat zur Folge, dass Zahlungsforderungen eines Energieversorgers nicht fällig werden – und damit auch nicht verjähren – solange keine Abrechnung erfolgt.
Man könnte nun meinen, dies sei unproblematisch, da Versorger ihrerseits an einer zeitnahen Abrechnung interessiert sein dürften, um für ihre Leistung bezahlt zu werden. Es gibt in der Praxis jedoch tatsächlich regelmäßig Fälle, in denen der Versorger sich mit der Abrechnung übermäßig Zeit lässt oder diese sogar über längere Zeiträume vergisst. In dieser Situation schwebt das Damoklesschwert der Forderung unbekannter Höhe weiterhin über dem betroffenen Letztverbraucher ohne das die sonst übliche Verjährung irgendwann Rechtsfrieden herstellen würde.
Der Gesetzgeber hat diesem Umstand zwar durch eine zeitnahe gesetzliche Abrechnungspflicht des Versorgers in § 40b EnWG EnWG Rechnung getragen – die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass ein entsprechender Verstoß des Versorgers keine Auswirkung auf die (Nicht)verjährung der nicht abgerechneten Lieferung hat (vgl. BGH,17.07.2019, VIII ZR 224/18)
Das bedeutet nun aber nicht, dass Versorger die Abrechnungspflicht nach § 40b EnWG getrost ignorieren dürften. Im Rahmen der Änderung des EnWG gab es auch eine Erweiterung des § 41 EnWG, der grundsätzliche Vorgaben für den Mindestinhalt von Energielieferverträgen mit Letztverbrauchern enthält.
Eine dieser Vorgaben lautete bisher:
„Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie müssen einfach und verständlich sein. Die Verträge müssen insbesondere Angaben enthalten über:
(…)
8. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen,
Diese Vorgabe wurde nun erweitert und lautet jetzt:
„Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie müssen einfach und verständlich sein. Die Verträge müssen insbesondere Angaben enthalten über:
(…)
8. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen,
Die verspätete Abrechnung begründet somit nach Ansicht des Gesetzgebers einen Haftungsfall, dessen Entschädigung in Energielieferverträgen künftig dem Grunde nach geregelt sein muss. Energieversorger sollten ihre bisherigen Vertragsmuster dem entsprechend anpassen.