Wir hatten erst neulich hier darüber berichtet, dass der Gesetzgeber im Zuge der letzten Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes eine bisher besondere Regelung aus der gesetzlichen Grundversorgung zur Fälligkeit von Entgeltforderungen aus Energielieferungen nunmehr mit den neuen § 40c EnWG auf alle übrigen Lieferverhältnisse ausgeweitet hat. Das hat zur Folge, dass Zahlungsforderungen eines Energieversorgers nicht fällig werden – und damit auch nicht verjähren – solange keine Abrechnung erfolgt.
Man könnte nun meinen, dies sei unproblematisch, da Versorger ihrerseits an einer zeitnahen Abrechnung interessiert sein dürften, um für ihre Leistung bezahlt zu werden. Es gibt in der Praxis jedoch tatsächlich regelmäßig Fälle, in denen der Versorger sich mit der Abrechnung übermäßig Zeit lässt oder diese sogar über längere Zeiträume vergisst. In dieser Situation schwebt das Damoklesschwert der Forderung unbekannter Höhe weiterhin über dem betroffenen Letztverbraucher ohne das die sonst übliche Verjährung irgendwann Rechtsfrieden herstellen würde.
Der Gesetzgeber hat diesem Umstand zwar durch eine zeitnahe gesetzliche Abrechnungspflicht des Versorgers in § 40b EnWG EnWG Rechnung getragen – die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass ein entsprechender Verstoß des Versorgers keine Auswirkung auf die (Nicht)verjährung der nicht abgerechneten Lieferung hat (vgl. BGH,17.07.2019, VIII ZR 224/18)
Das bedeutet nun aber nicht, dass Versorger die Abrechnungspflicht nach § 40b EnWG getrost ignorieren dürften. Im Rahmen der Änderung des EnWG gab es auch eine Erweiterung des § 41 EnWG, der grundsätzliche Vorgaben für den Mindestinhalt von Energielieferverträgen mit Letztverbrauchern enthält.
Eine dieser Vorgaben lautete bisher:
„Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie müssen einfach und verständlich sein. Die Verträge müssen insbesondere Angaben enthalten über:
(…)
8. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen,
Diese Vorgabe wurde nun erweitert und lautet jetzt:
„Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie müssen einfach und verständlich sein. Die Verträge müssen insbesondere Angaben enthalten über:
(…)
8. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen,
Die verspätete Abrechnung begründet somit nach Ansicht des Gesetzgebers einen Haftungsfall, dessen Entschädigung in Energielieferverträgen künftig dem Grunde nach geregelt sein muss. Energieversorger sollten ihre bisherigen Vertragsmuster dem entsprechend anpassen.
Ich habe in meiner Abrechnung des Versorgers bzw. der beigefügten techem Abrechnung den individuellen an der Entlastunggemäß EWSG von € 159,99 nicht gefunden. Den Versorger habe ich aufgefordert nachzuweisen wo der Vertrag zu meinen Gunsten verbucht wurde. Er schreibt ‚Ihr Anteil wurde bei ihren Heizkosten berücksichtigt. Aber wo der individuelle Betrag ersichtlich weis er nicht nach. Muss der Versorger die Verbuchung des Betrages zu meinen Gunstenden nachweisen?
Guten Abend ,
also ist das Gesetz § 40b EnWG EnWG völlig wirkungslos und hat keine Konsequenzen für den Energieversorger. Da Drängt sich mir die Frage auf, wozu diese Gesetz den beschloßen wurde?
Nur heiße Luft für Verbraucher und Schein.
Danke an Herr Dr. Dümke für die Erklärung.
Grüße an das Team
Muss der Versorger seinem Kunden nachweisen wo der dividuelle Anteil an der Entlastung gemäß EWSG zu seinen Gunsten verbucht wurde?
mfg
Wagner vom Berg
Hallo,
unser Stromvertrag mit der Firma Sorglos Strom endete mit am 31.01.2022. Am 13.01.2024 wurde uns ein Schreiben geschickt, bei dem uns ein Guthaben in Höhe von 1206,17€ zugestanden wurde. Auf telefonische Anfrage wurde versichert, das der Betrag so richtig sei und es sich um die Endabrechnung handelte. Das Geld wurde umgehend überwiesen. Wir haben noch zwei Wochen gewartet und das Geld dann für unsere Zwecke verwendet. Dann folgte plötzlich ein Anschreiben vom 13.02.2024 mit der Forderung 1206,17€ an Sorglos Strom zu überweisen. Dabei wurde darauf hingewiesen, wir hätten angeblich nicht alle Monate vorgeleistete Zahlungen geleistet. Am selben Tag tauchte noch ein Schreiben auf. in dem wir aufgefordert wurden 1416,44€ zu zahlen da plötzlich auch noch ein Restbetrag fällig sei. Wie sollen wir mit sowas umgehen? Die Firma hat uns schliesslich durch ihr eigenes Fehlverhalten mit Absicht in die Schuldenfalle gestossen. Desweiteren kamen diese Rechnungen nicht nur etwas verspätet sondern nach fast genau zwei Jahren.
Mit freundlichen Grüßen
Lutz Jährling