Entgelt­for­de­rungen aus Liefe­rungen von Energie unter­liegen wie jede andere Forderung der Verjährung, genau genommen der Regel­ver­jäh­rungs­frist von 3 Jahren i.S.d. § 195 BGB. Das liegt daran, dass für den Gesetz­geber Energie­lie­fe­rungen rechtlich auch nur eine spezielle Art von Kaufvertrag sind. Wir hatten dazu schon einmal etwas geschrieben.

Verjähren kann eine Forderung aller­dings erst dann, wenn Sie entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchs­be­grün­denden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrläs­sigkeit erlangen müsste (§ 199 BGB). Und hier gehen die energie­recht­lichen Beson­der­heiten los.

Für die gesetz­liche Grund­ver­sorgung regelt der Verord­nungs­geber nämlich schon lange in § 17 Abs. 1 StromGVV/GasGVV, dass Rechnungen und Abschläge „zu dem vom Grund­ver­sorger angege­benen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungs­auf­for­derung fällig“ werden. Der BGH hat entschieden, dass es sich hier bei um eine gesetz­liche Fällig­keits­re­gelung handelt und somit die Rechnungs­legung durch den Grund­ver­sorger auch erst den Verjäh­rungs­beginn auslöst (BGH, Urteil vom17.07.2019, 1 S 92/17).

Das bedeutet, dass eine Verbrauchs­for­derung nicht verjährt, solange sie vom Versorger nicht gegenüber dem Kunden abgerechnet wird. Das gilt auch dann, wenn der Versorger rechts­widrig nicht innerhalb der gesetz­lichen Pflichten des § 40 Abs. 4 EnWG abgerechnet hat (BGH,17.07.2019, VIII ZR 224/18).

Da es sich bei § 17 StromGVV und GasGVV um Regelungen explizit für die gesetz­liche Grund­ver­sorgung handelt, war lange zeit streitig ob sich die Prinzipien auf Liefer­ver­hält­nisse außerhalb der Grund­ver­sorgung übertragen lassen – insbe­sondere wenn der Versorger eine entspre­chend vergleichbare Fällig­keits­re­gelung in seine selbst gestal­teten vertrag­lichen Liefer­be­din­gungen übernommen hatte. Der Vorteil einer solchen Regelung kann sich enorm auswirken, weil vergessene und vom Versorger bis dato nicht abgerechnete Forde­rungen dann nicht verjähren können.

Nun hat der Gesetz­geber mit dem neuen § 40 c EnWG eine entspre­chende gesetz­liche Regelung ausdrücklich für alle Energie­lie­fer­ver­hält­nisse getroffen und die für Energie­ver­sorger günstige Regelung auch auf die Sonder­ver­träge ausgeweitet.

(Christian Dümke)