Das Thema Grund­ver­sorgung lässt uns diese Woche nicht los. Schuld daran ist die derzeit völlig atypische Situation am Energie­markt, bei der einige Versorger wegen Fehlkal­ku­la­tionen womöglich sogar gezielt versuchen Kunden loszu­werden und andere Versorger keine neuen Kunden mehr aufnehmen wollen.

Diese Entwicklung belastet dann am Ende womöglich die gesetz­lichen Grund­ver­sorger, die zur Ablehnung von Neukunden grund­sätzlich nicht berechtigt sind und sich womöglich in kurzer Zeit mit der Aufgabe konfron­tiert sehen, sehr viele Kunden in der Grund- oder Ersatz­ver­sorgung beliefern zu müssen – und für diese Kunden die benötigte Energie (teuer) kurzfristig zu beschaffen.

In dieser Situation stellt sich inter­es­sante die Frage, ob ein Grund­ver­sorger eigentlich berechtigt wäre, speziell für Neukunden einen geson­derten (teureren) Grund­ver­sor­gungs­tarif aufzulegen.

An der Zuläs­sigkeit mehrerer Grund­ver­sor­gungs­tarife des selben Grund­ver­sorgers würde es jeden­falls nicht scheitern, denn hier hat die höchst­rich­ter­liche Recht­spre­chung entschieden, dass ein Grund­ver­sorger mehrere Tarife anbieten darf.

Zudem unter­liegt der Anfangs­preis – also der Preis zu dem ein Kunde in den Grund­ver­sor­gungs­tarif einsteigt keiner staat­lichen Regulierung und nach ständiger Recht­spre­chung auch keiner gericht­lichen Gesamt­preis­kon­trolle, da der vertrag­liche Anfangs­preis als vertraglich frei vereinbart gilt (Preis­so­ckel­theorie des BGH) Ein Kunde wäre also nicht berechtigt direkt ab Vertrags­beginn den vom Versorger verlangten Grund­ver­sor­gungs­preis als unbillig überhöht zu beanstanden. Das Argument (bisher) dahinter: Der Kunde ist ja nicht gezwungen einen Grund­ver­sor­gungs­vertrag abzuschließen. Die entspre­chende Recht­spre­chung stammt jedoch aus Zeiten eines „normalen“ wettbe­werb­lichen Energie­marktes – eine Änderung ist also theore­tisch möglich.

Aber auch eine Ausweitung der gericht­lichen Preis­kon­trolle ausnahms­weise auf den Gesamt­preis, würde an der Zuläs­sigkeit des Preises dann nichts ändern, wenn dieser nachvoll­ziehbar kalku­liert einfach die aktuell hohen Beschaf­fungs­kosten für die von den Neukunden benötigten Energie­mengen wider­spiegeln. Man könnte argumen­tieren, dass die höheren Kosten für die teure Energie­be­schaffung der Neukunden als gestiegene Beschaf­fungs­kosten auf alle Kunden – inklusive Bestands­kunden – verteilt werden müssen. Das wiederum würde aller­dings die Bestands­kunden benach­tei­ligen, deren Energie­ver­sorgung der Grund­ver­sorger eigentlich kosten­güns­tiger durch langfristige Beschaffung absichern konnte.

Wohin also mit den hohen Kosten für Neukunden? Gesamt­ver­teilung oder Verur­sa­cher­prinzip mit geson­dertem Tarif? Die Rechts­fragen sind offen und unserer Kommen­tar­be­reich ist es auch. Was denken Sie?

(Christian Dümke)

Am 23.11.2021 referiert Dr. Christian Dümke online von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr über Preis­an­pas­sungen Strom und Gas. Infos und Anmel­dungen hier.