Kann denn „gar nichts“ Sünde sein? Zu EuG T‑196/19

Jura ist ja toll, aber dauert oft ewig: 2012 bis Ende 2013 hatten ganz besonders energie­in­tensive Unter­nehmen vermeintlich das große Los gezogen. Bandlast­kunden, die quasi ganzjährig große Mengen Strom beziehen, wurden durch eine Änderung der Strom­netz­ent­gelt­ver­ordnung (StromNEV) komplett von Netzent­gelten befreit. Sie zahlten also nur den Strom, aber nicht dessen Transport. Hinter­grund für diese Regelung war die Überlegung der Bundes­re­gierung, dass Verbraucher, die konstant große Mengen abnehmen, das Netz nicht belasten. Die Netzkosten wurden deswegen per Umlage auf alle anderen Letzt­ver­braucher verteilt.

Die Bandlast­kunden fanden diese Regelung super, die Kommission teilte diese Begeis­terung aber ebenso wenig wie die deutschen Gerichte, die die Regelung 2015 für nichtig erklärten, so dass rückwirkend seit 2014 wieder ein indivi­du­elles Netzentgelt zu zahlen ist. Doch der Kommission reichte das nicht: Sie leitete im Mai 2013 ein Beihil­fe­prüf­ver­fahren ein und erließ 2018 den Beschluss (EU) 2019/56, mit dem sie feststellte, die Befreiung sei eine staat­liche Beihilfe, die nicht mit dem Binnen­markt vereinbar gewesen sei. Die Bundes­re­publik müsste die verbo­tenen Beihilfen, nämlich die Differenz zwischen den verur­sachten Netzkosten bzw. dem Mindest­entgelt und „null“, deswegen zurück­fordern. Wir haben dies 2018 schon einmal kommen­tiert. Bei diesen Beträgen handelt es sich nicht um Petitessen: Gerade bei den großen Verbrau­chern summiert sich auch ein abgesenktes Netzentgelt schnell auf Millionenhöhe.

Insofern war klar, dass die Betrof­fenen vor Gericht ziehen würden. Im April 2019 ging die Sache zum Europäi­schen Gericht (EuG), der Eingangs­in­stanz des EU-Rechts­systems. Die Parteien beantragten, den Kommis­si­ons­be­schluss für nichtig zu erklären, so dass für 2012 und 2013 nichts mehr nachzu­zahlen wäre hilfs­weise nur ein Anteil von minimal 10% der veröf­fent­lichten Netzent­gelte, die etwa Haushalts­kunden zahlen.

Sonnenuntergang, Fabrik, Gebäude, Beleuchtet

Zu diesem Zeitpunkt waren die Kläger besonders optimis­tisch. Wenige Tage zuvor, am 28. März 2019, hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) nämlich festge­stellt, dass das deutsche EEG 2012 keine Beihilfen enthalte. Das erscheint für Laien oft auf den ersten Blick frappierend, aber die Erklärung ist ganz einfach: Beihilfen werden aus staat­lichen Mitteln gewährt, aber das EEG wurde damals noch über ein Umlage­system der Übertra­gungs­netz­be­treiber aufge­bracht, ging also nie durch die Hände des Staates. Wir haben dies hier erläutert. Wenn aber das EEG 2012 keine Beihilfen enthält, kann eigentlich auch die Netzent­gelt­be­freiung keine Beihilfe darstellen, denn auch dieses Umlage­system ist nicht staatlich, sondern wird durch die Übertra­gungs­netz­be­treiber gewähr­leistet. Die Umlage sei also keine Abgabe und die Letzt­ver­braucher wären auch nicht abgabe­ver­pflichtet. Letzteres stimmt, rechtlich wäre es möglich, dass der jeweilige Netzbe­treiber einfach die Kosten übernimmt.

Das EuG ist dieser Argumen­tation nun nicht gefolgt. Es schließt sich der Argumen­tation der Kommission an, dass Beihilfen auch dann vorliegen würden, wenn sie zwar aus privaten Mitteln, aber aufgrund einer staatlich aufer­legten Pflicht finan­ziert worden seien und nach staat­lichen Regeln verwaltet und verteilt würden. Mit anderen Worten: Ob die Bundes­netz­agentur selbst Abgaben erhebt und verteilt bzw. manche Unter­nehmen bei der Erhebung ausspart, oder per Rechtsakt private Unter­nehmen dies auferlegt wird, sei egal. Für den EuG war der Staat bei dem ganzen Mecha­nismus der Netzent­gelt­be­freiung und der Finan­zierung derselben einfach zu dominant. Das Gericht sieht auch keine Verstöße gegen Gleich­be­hand­lungs­gebot und Vertrau­ens­schutz. Letzteren hatte die Kläger­seite bemüht, weil sie vorm Hinter­grund der geltenden Beihil­fe­de­fi­nition nicht hätte damit rechnen können und müssen, dass die Kommission eine Rückfor­derung anordnen würde. Das Gericht meint indes, ein „umsich­tiger und beson­nener Wirtschafts­teil­nehmer“ wäre – damit überschätzt es aus unserer Sicht die hellse­he­ri­schen Fähig­keiten von Unter­nehmen – in der Lage gewesen, eine solche Maßnahme vorauszusehen.

Doch ist nun aller Tage Abend und die damals begüns­tigten Unter­nehmen müssen Netzent­gelte nachzahlen? Noch gibt es eine weitere Instanz, den EuGH. Und ob dieser in Abkehr von seiner sehr eindeu­tigen Entscheidung zum EEG 2012 die Netzent­gelt­be­freiung und das Umlage­system des § 19 Abs. 2 StromNEV a. F. ebenfalls verwirft, bleibt abzuwarten.

Klar ist aber schon heute: Es wird dauern (Miriam Vollmer).