Klagen – aber wo? Der richtige Gerichts­stand beim Energievertrieb

Kommt es zum Streit zwischen Kunde und Energie­ver­sorger und streitet man sich dabei um die Bezahlung des Energie­ver­brauchs, stellt sich gelegentlich die Frage, wo dieser Rechts­streit zu führen ist.

Zunächst einmal handelt es sich hierbei um eine Strei­tigkeit, die vor einem Zivil­ge­richt ausge­tragen werden muss. In Betracht kommt hier als sachliche Insti­tution das Amtsge­richt oder das Landgericht.

 

Der Weg zum Landge­richt steht dabei grund­sätzlich nur offen, wenn der Streitwert den Betrag von 5.000 EUR übersteigt. Im Energie­recht gilt darüber hinaus aber die recht­liche Beson­derheit, dass gem. § 102 EnWG unabhängig vom Streitwert eine Sonder­zu­stän­digkeit der Kammer für Handels­sachen am Landge­richt besteht, wenn es sich um eine Strei­tigkeit handelt, für deren Entscheidung es auf die Anwendung von Normen des Energie­wirt­schafts­ge­setzes ankommt. Liegt eine solche Strei­tigkeit vor muss der streit auch unterhalb eines Streit­wertes von 5.000 EUR am Landge­richt entschieden werden. Die Abgrenzung ist hier in der Praxis nicht immer ganz einfach, denn nicht jeder Rechts­streit, an dem ein Energie­ver­sorger beteiligt ist oder bei dem es inhaltlich um Energie­lie­ferung geht, gilt als Rechts­streit nach § 102 EnWG – wie wir bereits hier schon einmal darge­stellt hatten.

Ist die sachliche Zustän­digkeit des Amts- oder Landge­richtes dann geklärt, kann sich die Frage nach der örtlichen Zustän­digkeit stellen, denn Amts- und Landge­richte gibt es ja in Deutschland sehr viele. Und es gibt Fälle in denen Kunde, Abnah­me­stelle der Energie und Sitz des Versorgers nicht alle im selben Gerichts­bezirk liegen.

Für Kunden in der gesetz­lichen Grund­ver­sorgung legt § 22 StromGVV/GasGVV sehr eindeutig fest, dass Gerichts­stand für die beider­sei­tigen Verpflich­tungen aus dem Grund­ver­sor­gungs­vertrag der Ort der Energie­ab­nahme durch den Kunden ist – auch wenn der Kunde dort inzwi­schen nicht mehr wohnen sollte.

Bei Kunden außerhalb der Grund­ver­sorgung kann auf die allge­meine Regelung des § 29 ZPO zurück­ge­griffen werden – dem Gerichts­stand des Erfül­lungs­ortes. Erfül­lungsort für die beider­sei­tigen Verpflich­tungen aus einem Energie- oder Wasser-
liefe­rungs­vertrag ist der Ort der Abnah­me­stelle (BGH, 17.09.2003, Az. VIII ZR 321/02). Daher kann der Kunde auch dann am Ort der Abnah­me­stelle auf Zahlung verklagt werden, wenn er dort inzwi­schen nicht mehr seinen Wohnsitz hat.

(Christian Dümke)