Der überin­for­mierte Kunde – neue Pflichten zur Verbrauchsübermittlung

Der Gesetz­geber (sei es jetzt der deutsche oder der europäische) geht offenbar davon aus, dass ein besonders hoher und häufiger Grad an Verbrauchs­in­for­ma­tionen für den Letzt­ver­braucher von Strom, Erdgas oder Wärme sehr hilfreich ist und diesen langfristig zu einem besonders energie­spa­renden Verhalten beweg bzw. ihm dieses ermöglicht.

Anders ist es nämlich nicht zu erklären, dass sowohl die neue FFVAV als auch die in der novel­lierung befind­liche HeizkostenV vorschreiben, dass der Wärme­lie­ferant und der Vermieter oder die WEG) den versorgten Wärme­ver­brau­chern ab dem nächsten Jahr monatlich detail­lierte Infor­ma­tionen zu deren Verbrauch zukommen lassen müssen – und zwar kostenlos (§ 4 FFVAV, § 6a Entwurf der HeizkostenV). Sofern beim Kunden ein fernaus­les­barer Zähler vorhanden ist (für deren Einbau jetzt gesetz­liche Verpflich­tungen bestehen), erhält der Kunde dann Monat für Monat für Monat  seinen Verbrauch im letzten Monat, einen Vergleich mit seinem Verbrauch im Vormonat und gleichem Monat des Vorjahres sowie den Vergleich mit dem Verbrauch eines Durch­schnitts­nutzers übermittelt. Übrigens auch im Sommer, wenn er gar keine Wärme verbraucht. Die anfäng­liche Idee, das Ganze auf die Heizpe­riode zu beschränken, hat der Bundesrat verworfen.

Im Bereich der Strom- und Gaslie­ferung sieht es ähnlich aus. Fernaus­ge­lesene Kunden haben auch dort gem. § 40b Abs. 2 EnWG einen gesetz­lichen Anspruch auf kosten­freie monat­liche Übermittlung von Verbrauchs­in­for­ma­tionen. Letzt­ver­brau­chern, bei denen keine Fernüber­mittlung der Verbrauchs­daten erfolgt und die sich für eine elektro­nische Übermittlung der Abrechnung entschieden haben, müssen von ihrem Energie­ver­sorger zusätzlich Abrech­nungs­in­for­ma­tionen mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen einmal alle drei Monate unent­geltlich zur Verfügung gestellt bekommen.

Der Versorger befindet sich letzt­endlich auf diese Weise in einer perma­nenten Kommu­ni­kation mit dem Kunden, da er ihm monatlich die Daten übermitteln muss. Die Pflicht ist dabei nicht auf eine rein elektro­nische Übermittlung beschränkt.

Das Ganze wirkt ein wenig so, als solle der Versorger auf diese Weise die Lücke an Leistungen schließen, die früher einmal dem Kunden für die einführung von Smart Metern in Aussicht gestellt wurden. Statt dass der Kunde diese Infor­ma­tionen selber aus seiner Messein­richtung entnehmen kann, muss der Versorger diese nun aufbe­reiten und monatlich zuschicken. Im schlimmsten Fall per Post.

Und der Kunde? Benötigt der wirklich einen Vergleich, in graphi­scher Form, wie stark sein Wärme­ver­brauch im Juli ist, dazu ein Vergleich mit dem Vormonat, dem Juli des Vorjahres (witte­rungs­be­reinigt) und dem Vergleich des Heizver­haltens eines durch­schnitt­lichen Kunden im Juli? Wir sind nicht sicher.

(Christian Dümke)