Ich bin dann mal weg! Kann der Grund­ver­sorger das Handtuch werfen?

Strom­pr­eishoch – Erster Grund­ver­sorger gibt auf“ titelt aktuell die ZfK. Aber geht das denn so einfach?

Das deutsche Energie­recht ist so konzi­piert, dass eigentlich jedem zahlenden Haushalts­kunden zumindest ein Energie­ver­sorger zur Verfügung steht – der sogenannte Grund­ver­sorger gem. § 36 EnWG. Grund­ver­sorger ist dabei derjenige Versorger, der im jewei­ligen Netzgebiet die meisten Kunden versorgt. Alle 3 Jahre wird dies vom örtlichen Netzbe­treiber neu ermittelt. Der Grund­ver­sorger ist dann verpflichtet, einen oder mehrere allge­meine Tarife der Grund­ver­sorgung anzubieten und soweit zumutbar jedermann zu diesem Tarif zu versorgen, der das wünscht und bezahlen kann.

Soweit so gut, aber kann der Grund­ver­sorger diese Position eigentlich abgeben, aufgeben oder sonstwie freiwillig loswerden?

Das EnWG selbst kennt nur den Verlust des Grund­ver­sor­ger­status durch Feststellung des Netzbe­treibers im Rahmen der alle 3 Jahre zum Stichtag 01. Juli statt­fin­denden Prüfung (§ 36 Abs. 2 EnWG). Eine freiwillige oder rechts­ge­schäft­liche Abgabe dieser Aufgabe ist dagegen nicht vorgesehen.

Insolvenz oder gar recht­liche Liqui­dation des Grund­ver­sorgers als solchen, würde gleichwohl zum Wegfall der Aufga­ben­er­füllung aufgrund von wirtschaft­licher Unzumut­barkeit oder Unmög­lichkeit führen. Gleiches dürfte gelten für den Fall der vollstän­digen Einstellung der Geschäfts­tä­tigkeit, also jeder Lieferung von Energie. So geschehen dann auch in dem von der ZfK geschil­derten Fall. Unterhalb dieser doch eher drasti­schen Schritte ist dagegen kein recht­licher Ausweg erkennbar.

Eine einver­nehm­liche rechts­ge­schäft­liche Übertragung der Aufgabe des Grund­ver­sorgers auf einen geeig­neten und willigen anderen Versorger (vergleichbar der Übertragung der Aufgabe des Grund­zu­stän­digen Messstel­len­be­treibers) oder die Zusam­men­legung von Versor­gungs­ge­bieten ist im EnWG bisher jeden­falls nicht angelegt.

(Christian Dümke)