Achtung, Risiko: Verspätung und Fehler beim neuen Fernwärmerecht

Die Fernwär­me­ab­rech­nungs­ver­ordnung (FFVAV) stellt Fernwär­me­ver­sorger in ohnehin unruhigen Zeiten vor eine Reihe prakti­scher Heraus­for­de­rungen (hier ausführ­licher erläutert): Woher nun auf Schlag die fernab­les­baren Zähler nehmen, die laut § 3 Abs. 3 FFVAV seit dem 5. Oktober einzu­bauen sind? Was, wenn ein Unter­nehmen es nicht hinbe­kommt, den nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 FFVAV dem Kunden mit den Abrech­nungen zu übersen­denden „Vergleich des gegen­wär­tigen, witte­rungs­be­rei­nigten Wärme- oder Kälte­ver­brauchs des Kunden mit dessen witte­rungs­be­rei­nigtem Wärme- oder Kälte­ver­brauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres in grafi­scher Form“ aufzu­be­reiten (zu den ausufernden Infor­ma­ti­ons­pflichten hier)? Das neue Fernwär­me­recht enthält eine ganze Reihe solcher Regelungen, die umzusetzen jeden­falls nicht so schnell geht wie die Veröf­fent­li­chung der neuen Verordnung im Bundes­ge­setz­blatt. Dass nun – Ende Oktober – erste Fernwär­me­ver­sorger durch­blicken lassen, dass es mit der monat­lichen Abrechnung nach § 4 Abs. 5 FFVAV ab dem 1. Januar 2022 schwierig werden könnte, ist angesichts der Fülle an Heraus­for­de­rungen im laufenden Jahr bedau­erlich, aber auch nicht weiter überraschend.

Doch was passiert eigentlich, wenn es Unter­nehmen nicht gelingt, die neuen Pflichten recht­zeitig umzusetzen? Bußgeld­vor­schriften gibt es immerhin nicht, es gibt auch keine die Einhaltung dieser Vorschriften beauf­sich­ti­gende Behörde.

Heizung, Thermostat, Temparaturanzeige, Uhr

Was immerhin klar ist: Auch wenn die Abrechnung nicht recht­zeitig, nicht vollständig oder nicht hinrei­chend oft kommt, muss ein Kunde bezogenen Fernwärme bezahlen. Die neuen Abrech­nungs­regeln, erst recht die neuen Infor­ma­ti­ons­pflichten, sind keine Voraus­setzung für das Entstehen des Zahlungs­an­spruchs. Doch egal sind sie keineswegs und Entspannung nicht am Platz: Hält ein Unter­nehmen seine Verpflich­tungen nicht ein, so könnte es abgemahnt werden. Eine denkbare Grundlage wäre § 3a UWG, der den Rechts­bruch für wettbe­werbs­widrig erklärt. Zwar steht natur­gemäß die Klärung aus, ob es sich hier unter den sehr beson­deren Bedin­gungen der Fernwärme um Markt­ver­hal­tens­re­ge­lungen mit Schutz­wirkung auch für Wettbe­werber handelt, aber immerhin geht es um Regelungen des Verbrau­cher­schutzes, die ihre Grundlage im Gemein­schafts­recht haben (hierzu BGH, GRUR 2012, 842). Abmah­nungen wiederum sind teuer: Selbst wenn sich ein Unter­nehmen auf das Abmahn­schreiben hin unter­wirft und die Unter­las­sungs­er­klärung abgibt, zahlt es die gegne­ri­schen Anwalts­kosten, ganz zu schweigen von den eigenen internen wie externen Aufwänden (Miriam Vollmer).

Wir erklären das neue Fernwär­me­recht am 27. Oktober 2021 online per Webinar von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Infos und Anmeldung hier.