Das Netzgebiet des Grund­ver­sorgers: Zu BVerwG 8 C 2.21

Wer in einem Netzgebiet der allge­meinen Versorgung die meisten Kunden versorgt, ist nach § 36 Abs. 2 Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) Grund­ver­sorger (zum Grund­ver­sorger haben wir uns hier geäußert). Doch was ist ein Netzgebiet der allge­meinen Versorgung? Darüber hatte das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) am 26. Oktober 2021 zu entscheiden (BVerwG 8 C 2.21).

Die Klägerin betrachtete sich in einer ganzen baden-württem­ber­gi­schen Gemeinde als Grund­ver­sor­gerin, weil sie im gesamten Gemein­de­gebiet die meisten Haushalts­kunden hätte. Doch das beklagte Umwelt­mi­nis­terium Baden-Württemberg sah das anders: Es zählte vor Ort die Konzes­si­ons­ver­träge, kam auf „drei“, und prüfte für jedes einzelne Gebiet, für das ein Konzes­si­ons­vertrag existiert, wer die meisten Haushalts­kunden versorgt. Danach stellte die Behörde mit Bescheid vom 13.02.2019 fest: In einem der drei Konzes­si­ons­ge­biete war die spätere Klägerin in der Tat Grund­ver­sor­gerin, aber in den beiden anderen nicht. Hier hatte jeweils ein andere Unter­nehmen die Nase vorn.

Die Klägerin sah das nicht ein: Sie war nämlich in allen drei Konzes­si­ons­ge­bieten Konzes­sio­närin und ging deswegen davon aus, dass die drei galva­nisch zusam­men­hän­genden Gebiete wegen der Zustän­digkeit des gleichen Netzbe­treibers als ein Netzgebiet zu betrachten seien. Die Klägerin zog deswegen gegen den Bescheid des Landes vor Gericht: Das Netzgebiet der allge­meinen Versorgung in § 36 Abs. 2 S. 1 EnWG sei nicht identisch mit dem Begriff des Energie­ver­sor­gungs­netzes der allge­meinen Versorgung in § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG.

Bundesverwaltungsgericht, Architektur, Gericht

Das angerufene Verwal­tungs­ge­richt (VG) Stuttgart wies die Klage ab. Das Netzgebiet der allge­meinen Versorgung sei stets das Netzgebiet, für das es einen Konzes­si­ons­vertrag gibt. Das VG führte aus, dass es zwar mehrere Rechts­an­sichten zu dieser Frage gibt, aber die Kammer war überzeugt, dass v. a. syste­ma­tisch die Anzahl der Konzes­si­ons­ver­träge maßgeblich sei (VG Stuttgart, Urt. v. 20.10.2020, 18 K 1797/19).

Das VG ließ die Sprung­re­vision zu, weil die Sache grund­sätz­liche Bedeutung habe. Es gab nämlich bisher noch keine höchst­rich­ter­liche Recht­spre­chung in dieser Sache. Nun hat sich das BVerwG dem VG Stuttgart angeschlossen: Auch die Leipziger Richter meinen, dass es pro Konzes­si­ons­vertrag einen Grund­ver­sorger gibt, also benach­barte Grund­ver­sor­gungs­ge­biete desselben Konzes­sionärs nicht „zusam­men­zu­fassen“ sind. Das begründet das Gericht nicht nur mit der Syste­matik des EnWG, sondern auch mit dem Ziel einer effizi­enten Energie­ver­sorgung und der Sicher­stellung eines wirksamen und unver­fälschten Wettbe­werbs (Miriam Vollmer).