Polizeirecht: Handyaufnahmen in der Öffentlichkeit
Neue technische Möglichkeiten ziehen oft die Verschärfung rechtlicher Regeln nach sich. Zum Beispiel ist es heute völlig unkompliziert, fast überall und jederzeit zu minimalen Kosten Fotos und Videos zu machen. Zugleich stellt sich die Frage, ob das immer wünschenswert ist.
Die Frage beschäftigt auch die Gerichte. Nicht so abstrakt, sondern konkret, wie vor einiger Zeit in der Innenstadt Osnabrück, bei einem Polizeieinsatz: Muss die Polizei es dulden, dass Dritte mit dem Handy ein Video von ihren Maßnahmen gegen einen Störer unter Einsatz von Gewalt machen?
Die Polizei Osnabrück hatte deshalb das Handy des Zeugen als polizeirechtliche Standardmaßnahme sichergestellt. Zuvor hatte sie ihn aufgefordert, das Filmen zu unterlassen, denn das sei strafbar. Die Sicherstellung wurde damit begründet, dass zu befürchten sei, dass durch die Veröffentlichung oder Weitergabe des Videos die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes verletzt würde.
Tatsächlich kann es gemäß § 201 StGB strafbar sein, wenn Gespräche ohne Einwilligung der Betroffenen mitgeschnitten werden. Allerdings – und dazu hat das Landgericht (LG) Osnabrück kürzlich in zweiter Instanz Stellung genommen - gilt dies laut Gesetz nur für das „nichtöffentlich“ gesprochene Wort. Anders ist es deshalb, wenn Polizisten in der Öffentlichkeit jemanden festnehmen. Das findet dann nicht nur im öffentlichen Raum statt, sondern es fällt auch der Grund weg, weshalb das nichtöffentlich gesprochene Wort überhaupt schutzwürdig ist.
Laut dem LG ist es die Unbefangenheit der mündlichen Äußerung, die geschützt werden soll. Und bei allem Verständnis für Unsicherheiten von Polizisten, bei schnellen Einschätzungen und Entscheidungen im Eifer des Gefechts: Bei dienstlichem Handeln, das rechtlich gebunden ist und der rechtlichen Überprüfung unterliegt, ist nach Auffassung des LG kein Raum.
Die Frage, inwieweit Daten- und Persönlichkeitsschutz im öffentlichen Raum gilt, ist auch für das Verkehrsrecht relevant: Denn wie wir berichteten gibt es Tendenzen im Datenschutz, das Fotografieren von Kfz im öffentlichen Raum grundsätzlich zu verbieten. Was dazu führen dürfte, dass dort, wo Autos mit Kennzeichen zu sehen sind, also eigentlich überall, Fotografieren nur noch eingeschränkt möglich ist. Glücklicherweise ist die Rechtsprechung – zumindest im oben genannte Beispiel – nicht bereit, den Daten- und Persönlichkeitssschutz zu Lasten des öffentlichen Raums ausufern zu lassen. Insofern besteht auch im Fall des Fotografierens von Kraftfahrzeugen noch Hoffnung (Olaf Dilling).