Datenschutz ist inzwischen nichts mehr, das sich nur auf die Privatsphäre beschränken würde. Zuweilen kommt es daher zu paradoxen Rechtsfragen: Kann jemand, der für eine bestimmte politische Meinung eintritt und sich dafür öffentlich mit anderen Demonstranten versammelt, anderen verbieten, davon Fotos zu veröffentlichen? Dies ist zumindest keine ganz triviale Frage. Es kommt dann meist darauf an, ob die Person mit dem Foto individuell herausgegriffen wird oder nur als Teil des Demonstrationszugs sozusagen „Beiwerk“ ist, wie die Medienrechtler sagen.
Eine unter Juristen seit Jahren auch heiß umstrittene Frage ist, ob Kraftfahrzeuge bzw. deren amtliche Kennzeichen im öffentlichen Raum fotografiert und auf Fotos verbreitet werden dürfen. Dass Kfz-Kennzeichen seit In-Kraft-Treten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als personenbezogene Daten gelten, könnte für eine Einschränkung sprechen. Aber ist das nicht etwas lebensfremd? Schließlich dienen Kfz dem Verkehr und beherrschen den öffentlichen Raum, so dass es kaum mehr möglich wäre, irgendwo Fotos zu machen, ohne nicht eine Ordnungswidrigkeit zu begehen.
Nun, zum einen gibt es in der DSGVO eine Ausnahme für den persönlichen und familiären Bereich. In den Erwägungsgründen zur DSGVO wird klargestellt, das sie nicht für natürliche Personen gilt, die rein persönliche und familiäre Tätigkeiten ausüben. Entgegengesetzt wird dies Tätigkeiten, die Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit haben. Wer also als Tourist Fotos von Sehenswürdigkeiten macht und dabei zugleich ein paar Kraftfahrzeuge aufnimmt, die davor abgestellt wurden, dürfte auf der sicheren Seite sein. Selbst wenn auf den Fotos Kfz-Kennzeichen zu sehen sind und die Fotos auf sozialen Netzwerken eingestellt werden, stellt das keinen Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte der Kfz-Halter dar. Denn auch die Nutzung sozialer Netzwerke und andere Online-Tätigkeiten gelten als Ausnahme, soweit sie von natürlichen Personen im Rahmen persönlicher und familiärer Tätigkeiten genutzt werden.
Übrigens dürfte auch das Fotografieren und Veröffentlichen der Bilder von Falschparkern bei persönlicher Betroffenheit unter diese Ausnahme fallen. Denn auch hier geht es nicht um eine berufliche oder wirtschaftliche Tätigkeit. Wenn damit Beweise für Polizei und Ordnungsamt zur Verfügung gestellt werden sollen, kommt zusätzlich auch noch eine weitere Ausnahme in Betracht: Auch die Verarbeitung von Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung (einschließlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten) und Gefahrenabwehr ist nach Art. 2 Abs. 2 d) der DSGVO ausgenommen.
Dessen ungeachtet wäre auch bei Eröffnung des Anwendungsbereichts der DSGVO die Verarbeitung der Daten zulässig. Denn Art. 6 Abs. 1 Nr. f DSGVO erlaubt die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten. Alles andere wäre auch schlicht nicht nachvollziehbar. Schließlich sind Kfz-Kennzeichen dazu da, in Fällen von Unfällen oder Regelverstößen die Möglichkeit zu haben, den Halter darüber zu identifizieren (Olaf Dilling).
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