Daten­schutz ist inzwi­schen nichts mehr, das sich nur auf die Privat­sphäre beschränken würde. Zuweilen kommt es daher zu paradoxen Rechts­fragen: Kann jemand, der für eine bestimmte politische Meinung eintritt und sich dafür öffentlich mit anderen Demons­tranten versammelt, anderen verbieten, davon Fotos zu veröf­fent­lichen? Dies ist zumindest keine ganz triviale Frage. Es kommt dann meist darauf an, ob die Person mit dem Foto indivi­duell heraus­ge­griffen wird oder nur als Teil des Demons­tra­ti­onszugs sozusagen „Beiwerk“ ist, wie die Medien­rechtler sagen.

Eine unter Juristen seit Jahren auch heiß umstrittene Frage ist, ob Kraft­fahr­zeuge bzw. deren amtliche Kennzeichen im öffent­lichen Raum fotogra­fiert und auf Fotos verbreitet werden dürfen. Dass Kfz-Kennzeichen seit In-Kraft-Treten der Daten­schutz­grund­ver­ordnung (DSGVO) als perso­nen­be­zogene Daten gelten, könnte für eine Einschränkung sprechen. Aber ist das nicht etwas lebens­fremd? Schließlich dienen Kfz dem Verkehr und beherr­schen den öffent­lichen Raum, so dass es kaum mehr möglich wäre, irgendwo Fotos zu machen, ohne nicht eine Ordnungs­wid­rigkeit zu begehen.

Nun, zum einen gibt es in der DSGVO eine Ausnahme für den persön­lichen und familiären Bereich. In den Erwägungs­gründen zur DSGVO wird klarge­stellt, das sie nicht für natür­liche Personen gilt, die rein persön­liche und familiäre Tätig­keiten ausüben. Entge­gen­ge­setzt wird dies Tätig­keiten, die Bezug zu einer beruf­lichen oder wirtschaft­lichen Tätigkeit haben. Wer also als Tourist Fotos von Sehens­wür­dig­keiten macht  und dabei zugleich ein paar Kraft­fahr­zeuge aufnimmt, die davor abgestellt wurden, dürfte auf der sicheren Seite sein. Selbst wenn auf den Fotos Kfz-Kennzeichen zu sehen sind und die Fotos auf sozialen Netzwerken einge­stellt werden, stellt das keinen Verstoß gegen die Persön­lich­keits­rechte der Kfz-Halter dar. Denn auch die Nutzung sozialer Netzwerke und andere Online-Tätig­keiten gelten als Ausnahme, soweit sie von natür­lichen Personen im Rahmen persön­licher und familiärer Tätig­keiten genutzt werden.

Übrigens dürfte auch das Fotogra­fieren und Veröf­fent­lichen der Bilder von Falsch­parkern bei persön­licher Betrof­fenheit unter diese Ausnahme fallen. Denn auch hier geht es nicht um eine beruf­liche oder wirtschaft­liche Tätigkeit. Wenn damit Beweise für Polizei und Ordnungsamt zur Verfügung gestellt werden sollen, kommt zusätzlich auch noch eine weitere Ausnahme in Betracht: Auch die Verar­beitung von Daten durch die zustän­digen Behörden zum Zwecke der Straf­ver­folgung (einschließlich der Verfolgung von Ordnungs­wid­rig­keiten) und Gefah­ren­abwehr ist nach Art. 2 Abs. 2 d) der DSGVO ausgenommen.

Dessen ungeachtet wäre auch bei Eröffnung des Anwen­dungs­be­reichts der DSGVO die Verar­beitung der Daten zulässig. Denn Art. 6 Abs. 1 Nr. f DSGVO erlaubt die Verar­beitung zur Wahrung der berech­tigten Inter­essen des Verant­wort­lichen oder eines Dritten. Alles andere wäre auch schlicht nicht nachvoll­ziehbar. Schließlich sind Kfz-Kennzeichen dazu da, in Fällen von Unfällen oder Regel­ver­stößen die Möglichkeit zu haben, den Halter darüber zu identi­fi­zieren (Olaf Dilling).