Texanische Stromknappheit und das Risiko variabler Tarife
Die Stromwirtschaft des US-Bundesstaates Texas hat in den letzten Tagen die Aufmerksamkeit der Welt auf sich gezogen. Ein extremer Winter- und Kälteeinbruch hatte zunächst weite Teile der Stromerzeugung lahmgelegt und die texanischen Letztverbraucher im Dunkeln und Kalten sitzengelassen. Aber auch diejenigen, die noch Strom geliefert bekamen stehen jetzt wohl oft vor einem Problem, dass deutschen Haushaltskunden unbekannt ist – der (knappe) Strom wurde plötzlich zu extremen Preisen geliefert. Es gab Preissteigerungen von 10.000 % und produzierten Schlagzeilen wie etwa „5000 Dollar für fünf Tage Strom“. Aber wie kann das sein?
Im extrem deregulierten texanischen Energiemarkt ist es zulässig mit Haushaltskunden Stromlieferverträge abzuschließen, die keinen fest vereinbarten Lieferpreis enthalten, sondern sich nach den aktuellen Großhandelspreisen für Strom bestimmen. In Zeiten von texanischen Stromüberschüssen ein verlockendes Modell. Teilweise wurde der Strom in lastschwachen Zeiten sogar verschenkt. „Gratisstrom für alle“ frohlockte der Spiegel im Jahr 2015. Das gleiche Modell kann bei extremer Stromknappheit allerdings zur Kostenfalle werden. Ein Versorger soll seine Kunden sogar noch im Vorfeld gewarnt und Ihnen einen Wechsel empfohlen haben – in einigen Fällen offenbar vergeblich. In der texanischen Politik wird derzeit diskutiert, ob die Kunden tatsächlich auf diesen Kosten sitzenbleiben sollen oder der Staat einspringen müsse.
Texas ist flächenmäßig fast doppelt so groß wie Deutschland und produziert in normalen Zeiten mehr Strom als jeder andere US-Bundesstaat. Fast 30 % der Erzeugung stammen aus Windkraft. Das texanische Verbundnetz ist nicht mit den übrigen Stromnetzen in den USA synchronisiert. Stromimporte aus Nachbarstaaten sind daher in Notfällen nicht möglich. Eine vergleichbare Notlage gab es bereits im Jahr 2011.
In Deutschland können derartige Preisschwankungen die Haushaltskunden nicht treffen. Tarife mit variablem, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht feststehenden Preis können hier nicht angeboten werden, Preisänderungen muss der Stromversorger mit ausreichend zeitlichem Vorlauf den Kunden ankündigen.
(Christian Dümke)