Emissi­ons­handel: Keine Sicherung von Zutei­lungs­an­sprüchen in Eilverfahren

Der EU-Emissi­ons­handel ist bekanntlich perioden­be­zogen, d. h. alle paar Jahre wird neu geplant und budge­tiert und ein teilweise neues Regelwerk geschaffen. Auch die kostenlose Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen bezieht sich jeweils auf abgeschlossene Zutei­lungs­pe­rioden. Für die derzeit laufende 4. Handel­s­pe­riode hat im Sommer 2019 ein Antrags­ver­fahren statt­ge­funden, die Zuteilung für die Jahre 2021 bis 2025 wird für den Sommer erwartet.

Doch was ist mit den in der 3. Handel­s­pe­riode von 2013 bis 2020 unerfüllten Zutei­lungs­an­sprüchen? Es sind noch eine ganze Reihe Gerichts­ver­fahren anhängig, mit denen Unter­nehmen geltend machen, dass sie nicht alle Emissi­ons­be­rech­ti­gungen erhalten haben, die ihnen zustehen (bereits hier). Nachdem am Ende der 2. Handel­s­pe­riode diese Ansprüche unerfüllt ersatzlos unter­ge­gangen sind, haben Anlagen­be­treiber Ende letzten Jahres letztlich vergeblich versucht, ihre Ansprüche zu sichern:

Zunächst hatten die Unter­nehmen Exxon Mobile und Aurubis beim Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin im vorläu­figen Rechts­schutz die DEHSt am 15.12.2020 verpflichtet, Zusiche­rungen abzugeben, sie bei Obsiegen in Haupt­sa­che­ver­fahren in jedem Fall so zu stellen, als sei kein Anspruchs­un­tergang einge­treten. Das OVG Berlin-Brandenburg aller­dings hob diese Beschlüsse am 23.12.2020 wieder auf. Die Zusiche­rungen seien keine geeignete Siche­rungs­maß­nahme für ansonsten unter­ge­hende Ansprüche, sondern wären eigen­ständige Rechts­grund­lagen für auf Schadens­ersatz gerichtete Sekun­där­an­sprüche. Der vorläufige Rechts­schutz sei hierfür nicht das richtige Instrument.

Das OVG verwies auf die europäi­schen Gerichte. Nur diese könnten geeig­neten vorläufien Rechts­schutz gewähren, insbe­sondere durch vorläufige Zerti­fi­kat­über­tra­gungen. Exakt dies hatten die Unter­nehmen auch beantragt. Die Anträge wurden aber vom EuG am 31.12.2020 abgewiesen: Vorläu­figer Rechts­schutz setze einen schweren und unwider­bring­lichen Schaden voraus. In den Zutei­lungs­klagen gehe es aber nur um Geld. Das reichte den Luxem­burger Richtern nicht aus (Az: T‑729/20 R und T‑731/20 R) (Miriam Vollmer).

 

2021-02-05T19:02:25+01:005. Februar 2021|Emissionshandel, Verwaltungsrecht|

Natur­schutz­recht: Von Coypus, Muskrats und anderen invasiven Arten

Was für Rechts­vor­schriften gelten eigentlich für Tierarten, die sich in Deutschland neu ausbreiten? Solche Neobiota, wie die Biologen sie nennen, sind ja durchaus zweischneidig: In der Tierwelt spielt Migration von Tierarten einer­seits eine nicht unbedeu­tende Rolle für die Artbildung. Wie das Beispiel der Darwin­finken auf den Galapagos-Inseln zeigt, führen physische Grenzen zwischen Teilpo­pu­la­tionen dazu, dass sich aus einer Art, die neue Inseln besiedelt hat, mehrere unter­schied­liche Arten entwi­ckeln können.

Nutriafamilie sitzt auf Baumwurzeln am Wasser und betreibt Fellpflege

Famili­en­leben der Coypu, bekannter als Nutria (Rolf Dietrich Brecher, CC BY-SA 2.0)

Umgekehrt kann tierische Migration jedoch auch zu einem Verlust an Biodi­ver­sität führen. Das zeigt das Beispiel der Neusee­län­di­schen Vogelwelt. Die Verschleppung von Ratten, Wieseln und Opossums durch den Menschen hat dort zum Aussterben vieler, zum Teil flugun­fä­higer Vogel­arten geführt.

Auch in Deutschland sind neu angesie­delte oder ungewollt verschleppte Arten oft zwiespältig. Das zeigt das Beispiel der Nutria, die ursprünglich aus dem Süden Chiles und Argen­ti­niens stammen und von den dort lebenden Mapuche „koypu“, bzw Coypu (Myocastor coypus) genannt werden. Das sind sehr niedliche, aus Pelztier­farmen entlaufene Tiere, die wo sie in deutschen Parks und Flussauen vorkommen, das Herz aller Spazier­gänger erfreuen. Weniger freuen sich die Wasser­bauer und Deichverbände.

Denn die Nutria haben ähnlich wie die Nordame­ri­ka­ni­schen Bisam (oder engl. muskrat bzw lat. Ondatra zibethicus) die Neigung, ihre Baue nahe der Wasser­linie tief ins Ufer zu graben. Eine sehr effektive Weise, Deiche oder Uferbe­fes­ti­gungen zu unter­mi­nieren. Außerdem vertilgen insbe­sondere die Bisam große Mengen an Wasser­pflanzen und nehmen damit vielen anderen Arten die Lebensgrundlage.

Was also machen? Die Nutria unter­liegen nicht dem Jagdgesetz, sind also kein jagdbares Wild. Vielmehr unter­liegen auch invasive gebiets­fremde Arten dem Schutz, den alle wildle­benden Tiere gemäß § 39 Bundes­na­tur­schutz­gesetz genießen. Das heißt zunächst einmal, dass sie ohne vernünf­tigen Grund nicht getötet oder auch nur „mutwillig beunruhigt“ werden dürfen.

Nun gibt es mit dem Hochwas­ser­schutz und dem Schutz der Arten­vielfalt jedoch – zumindest in manchen Gegenden Deutsch­lands – gute Gründe den Bestand der Nutria und Bisam zu kontrol­lieren. Dies richtet sich dann aber nicht nach dem Natur­schutz­gesetz, sondern nach § 13 Abs. 6 Satz 2 Waffen­gesetz. Genau genommen in analoger Anwendung, denn diese Vorschrift ist eigentlich für die ausnahms­weise „Entnahme“ unter Natur­schutz stehender Tiere gedacht. Aller­dings wird argumen­tiert, dass Tiere, die noch nicht einmal unter Natur­schutz stehen, erst Recht nach dieser Vorschrift gefangen oder getötet werden dürfen. Entspre­chend gibt es in den Bundes­ländern Erlasse, die es erlauben, Nutria abzuschießen. Das ist aus oft nicht unkon­trovers, angesichts der Putzigkeit dieser Tiere, angesichts der verhee­renden Auswir­kungen von Nutria­bauten auf Deiche aber auch nachvoll­ziehbar (Olaf Dilling).

 

2021-02-05T00:12:39+01:005. Februar 2021|Allgemein, Naturschutz|