Der EU-Emissionshandel ist bekanntlich periodenbezogen, d. h. alle paar Jahre wird neu geplant und budgetiert und ein teilweise neues Regelwerk geschaffen. Auch die kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen bezieht sich jeweils auf abgeschlossene Zuteilungsperioden. Für die derzeit laufende 4. Handelsperiode hat im Sommer 2019 ein Antragsverfahren stattgefunden, die Zuteilung für die Jahre 2021 bis 2025 wird für den Sommer erwartet.
Doch was ist mit den in der 3. Handelsperiode von 2013 bis 2020 unerfüllten Zuteilungsansprüchen? Es sind noch eine ganze Reihe Gerichtsverfahren anhängig, mit denen Unternehmen geltend machen, dass sie nicht alle Emissionsberechtigungen erhalten haben, die ihnen zustehen (bereits hier). Nachdem am Ende der 2. Handelsperiode diese Ansprüche unerfüllt ersatzlos untergegangen sind, haben Anlagenbetreiber Ende letzten Jahres letztlich vergeblich versucht, ihre Ansprüche zu sichern:
Zunächst hatten die Unternehmen Exxon Mobile und Aurubis beim Verwaltungsgericht (VG) Berlin im vorläufigen Rechtsschutz die DEHSt am 15.12.2020 verpflichtet, Zusicherungen abzugeben, sie bei Obsiegen in Hauptsacheverfahren in jedem Fall so zu stellen, als sei kein Anspruchsuntergang eingetreten. Das OVG Berlin-Brandenburg allerdings hob diese Beschlüsse am 23.12.2020 wieder auf. Die Zusicherungen seien keine geeignete Sicherungsmaßnahme für ansonsten untergehende Ansprüche, sondern wären eigenständige Rechtsgrundlagen für auf Schadensersatz gerichtete Sekundäransprüche. Der vorläufige Rechtsschutz sei hierfür nicht das richtige Instrument.
Das OVG verwies auf die europäischen Gerichte. Nur diese könnten geeigneten vorläufien Rechtsschutz gewähren, insbesondere durch vorläufige Zertifikatübertragungen. Exakt dies hatten die Unternehmen auch beantragt. Die Anträge wurden aber vom EuG am 31.12.2020 abgewiesen: Vorläufiger Rechtsschutz setze einen schweren und unwiderbringlichen Schaden voraus. In den Zuteilungsklagen gehe es aber nur um Geld. Das reichte den Luxemburger Richtern nicht aus (Az: T‑729/20 R und T‑731/20 R) (Miriam Vollmer).
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