Kommt es zum Streit zwischen Kunde und Energieversorger und streitet man sich dabei um die Bezahlung des Energieverbrauchs, stellt sich gelegentlich die Frage, wo dieser Rechtsstreit zu führen ist.
Zunächst einmal handelt es sich hierbei um eine Streitigkeit, die vor einem Zivilgericht ausgetragen werden muss. In Betracht kommt hier als sachliche Institution das Amtsgericht oder das Landgericht.
Der Weg zum Landgericht steht dabei grundsätzlich nur offen, wenn der Streitwert den Betrag von 5.000 EUR übersteigt. Im Energierecht gilt darüber hinaus aber die rechtliche Besonderheit, dass gem. § 102 EnWG unabhängig vom Streitwert eine Sonderzuständigkeit der Kammer für Handelssachen am Landgericht besteht, wenn es sich um eine Streitigkeit handelt, für deren Entscheidung es auf die Anwendung von Normen des Energiewirtschaftsgesetzes ankommt. Liegt eine solche Streitigkeit vor muss der streit auch unterhalb eines Streitwertes von 5.000 EUR am Landgericht entschieden werden. Die Abgrenzung ist hier in der Praxis nicht immer ganz einfach, denn nicht jeder Rechtsstreit, an dem ein Energieversorger beteiligt ist oder bei dem es inhaltlich um Energielieferung geht, gilt als Rechtsstreit nach § 102 EnWG – wie wir bereits hier schon einmal dargestellt hatten.
Ist die sachliche Zuständigkeit des Amts- oder Landgerichtes dann geklärt, kann sich die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit stellen, denn Amts- und Landgerichte gibt es ja in Deutschland sehr viele. Und es gibt Fälle in denen Kunde, Abnahmestelle der Energie und Sitz des Versorgers nicht alle im selben Gerichtsbezirk liegen.
Für Kunden in der gesetzlichen Grundversorgung legt § 22 StromGVV/GasGVV sehr eindeutig fest, dass Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag der Ort der Energieabnahme durch den Kunden ist – auch wenn der Kunde dort inzwischen nicht mehr wohnen sollte.
Bei Kunden außerhalb der Grundversorgung kann auf die allgemeine Regelung des § 29 ZPO zurückgegriffen werden – dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Energie- oder Wasser-
lieferungsvertrag ist der Ort der Abnahmestelle (BGH, 17.09.2003, Az. VIII ZR 321/02). Daher kann der Kunde auch dann am Ort der Abnahmestelle auf Zahlung verklagt werden, wenn er dort inzwischen nicht mehr seinen Wohnsitz hat.
Kommentar
(25.05.2024) MiMaKr)
Die Energieversorger (Gas/Strom) machen mit den Kunden was sie wollen.
Bsp: Fehlende Guthabenerstattung, fehlende Endabrechnungen, willkürliche überhöhte Rechnungen, unterschlagene Abschlagszahlungen, absurde Abschlagszahlungszwang etc.)
Erweitert wird dieser Katalog durch Probleme für den Kunden durch Fusionen und Kundenübernahmen der Versorger untereinander, insbesondere bei Heizstromkunden.
Vielleicht wäre es sinnvoll, bei der Vielzahl an anstehenden Rechtsstreitigkeiten, ein Portal Anlaufstelle einzurichten, bei der Informationen, Vorgehensweisen, Musterschreiben, Mahnschreiben etc. für Klagen, Sammelklagen, Musteransätze den Kunden helfen können. Auch Infos für genau darauf spezialisierte Rechtsanwälte würde helfen. Auf Schreiben von RA wird wenigstens noch reagiert. Die Versorger mahnen recht schnell und schlagen u.U. Auch unberechtigte Inkassokosten auf die Forderungen auf. Im Gegenzug hat der Kunde keine Handhabe gegen die Anbieter. Da nutzt die Rechtslage mit ihren Vorgaben/Fristen leider sehr wenig. Auch das Vorgehen über Schlichtungsstelle hat kaum eine Wirkung und führt nicht zu einer Verbesserung. So schuldet mir mein Energieversorger Gelder, das er einfach nicht erstattet. Ein Wiederholungsfall.
Für mich bedeutet das unnötige Härten, da mir das Geld fehlt. Portale wie Trustpilot, reclabox , Reklamebox.24 helfen da sehr wenig.
Es gibt für Verbraucherbeschwerden die Schlichtungsstelle Energie