Wie wir vor einiger Zeit schon berichtet hatten, hat der BGH im Jahr 2018 die recht­lichen Anfor­de­rungen an Preis­an­pas­sungs­mit­tei­lungen nach § 41 Abs. 5 EnWG, mit denen Energie­ver­sorger ihre Kunden über beabsich­tigte Preis­an­pas­sungen infor­mieren (müssen) präzisiert.

Erfor­derlich ist hierbei unter anderem laut BGH eine tabel­la­rische Gegen­über­stellung sämtlicher einzelnen Preis­be­stand­teile in ihrer Höhe, sowohl vor als auch nach der Preisänderung.

Offen bzw streitig ist aber bisher die Frage, welche Rechts­folgen es hat, wenn ein Versorger diese Anfor­de­rungen nicht einge­halten hat. Das Landge­richt Düsseldorf hat sich hierzu nun im Rahmen eines Hinweis­be­schlusses vom 09.01.2024, Az. 14d O 13/23 klar positioniert:

Die im Fall des Zedenten (…) mit Schreiben vom (…)  tatsächlich vorge­nommene Preis­an­passung führt nicht dazu, dass für den Leistungs­zeitraum ab dem 01.01.2022 höhere Preise für den Ausgangs­vertrag mit der Beklagten zugrunde zu legen wären. Das mit dem als Anlage (…) vorge­legten Schreiben erklärte Anpassung stellt sich aus Sicht der Kammer als nicht wirksam dar.

Dieses Schreiben erfüllt nicht die Anfor­de­rungen, die nach § 41 Abs. 5 EnWG an die Infor­ma­tionen der Kunden über die neuen Bedin­gungen zu stellen sind, da keine Aufschlüs­selung in die einzelnen Preis­be­stand­teile und eine Gegen­über­stellung der jewei­ligen Preise vor und nach der Preis­än­derung erfolgt. Die in diesem Schreiben lediglich vorge­nommene Gegen­über­stellung von altem und neuem Arbeits- und Grund­preis ist nicht ausrei­chend, die Trans­pa­renz­an­for­de­rungen zu erfüllen. Im Hinblick auf das vertraglich sowie gesetzlich vorge­sehene Kündi­gungs­recht des Kunden ist es von wesent­licher Bedeutung, dass diese Möglichkeit auch tatsächlich wahrge­nommen werden kann. Hierzu ist wiederum erfor­derlich, dass der Kunde recht­zeitig vor Inkraft­treten der Änderung über deren Anlass, Voraus­setzung und Umfang infor­miert wird. Der Kunde muss daher alle für seine diesbe­züg­liche Entschei­dungs­findung maßgeb­lichen Umstände kennen, was neben der Gegen­über­stellung des alten und des neuen Preises auch eine Aufschlüs­selung der einzelnen Preis­be­stand­teile umfassen muss (BGH, Urteil vom 21.12.2022, Az. VIII ZR 199/20, Rn. 33, 35). Hierzu zählen insbe­sondere Netzent­gelte und sonstige Steuern, Abgaben oder Umlagen. Auch wenn ein Preis­ver­gleich im Energie­be­reich häufig bereits anhand des Arbeits- und des Grund­preises möglich sein kann, gehen die Trans­pa­renz­an­for­de­rungen über diese Angabe dieser Parameter hinaus und sollen dem Kunden ein klareres Bild über die Preis­zu­sam­men­setzung ermög­lichen (BGH, aaO., Rn. 40 ff.).

Das Landge­richt Köln hatte hierzu in einem vergleich­baren Verfahren noch eine andere Rechts­auf­fassung vertreten und angenommen, dass die Nicht­ein­haltung der Trans­pa­renz­an­for­de­rungen bei Preis­an­pas­sungs­mit­tei­lungen die Wirksamkeit dieser Preis­an­passung nicht berührt. Die Entscheidung ist nicht rechts­kräftig. Das OLG Düsseldorf wird sich hiermit in der Mitte diesen Jahres noch einmal befassen.

(Christian Dümke)