Wie wir vor einiger Zeit schon berichtet hatten, hat der BGH im Jahr 2018 die rechtlichen Anforderungen an Preisanpassungsmitteilungen nach § 41 Abs. 5 EnWG, mit denen Energieversorger ihre Kunden über beabsichtigte Preisanpassungen informieren (müssen) präzisiert.
Erforderlich ist hierbei unter anderem laut BGH eine tabellarische Gegenüberstellung sämtlicher einzelnen Preisbestandteile in ihrer Höhe, sowohl vor als auch nach der Preisänderung.
Offen bzw streitig ist aber bisher die Frage, welche Rechtsfolgen es hat, wenn ein Versorger diese Anforderungen nicht eingehalten hat. Das Landgericht Düsseldorf hat sich hierzu nun im Rahmen eines Hinweisbeschlusses vom 09.01.2024, Az. 14d O 13/23 klar positioniert:
Die im Fall des Zedenten (…) mit Schreiben vom (…) tatsächlich vorgenommene Preisanpassung führt nicht dazu, dass für den Leistungszeitraum ab dem 01.01.2022 höhere Preise für den Ausgangsvertrag mit der Beklagten zugrunde zu legen wären. Das mit dem als Anlage (…) vorgelegten Schreiben erklärte Anpassung stellt sich aus Sicht der Kammer als nicht wirksam dar.
Dieses Schreiben erfüllt nicht die Anforderungen, die nach § 41 Abs. 5 EnWG an die Informationen der Kunden über die neuen Bedingungen zu stellen sind, da keine Aufschlüsselung in die einzelnen Preisbestandteile und eine Gegenüberstellung der jeweiligen Preise vor und nach der Preisänderung erfolgt. Die in diesem Schreiben lediglich vorgenommene Gegenüberstellung von altem und neuem Arbeits- und Grundpreis ist nicht ausreichend, die Transparenzanforderungen zu erfüllen. Im Hinblick auf das vertraglich sowie gesetzlich vorgesehene Kündigungsrecht des Kunden ist es von wesentlicher Bedeutung, dass diese Möglichkeit auch tatsächlich wahrgenommen werden kann. Hierzu ist wiederum erforderlich, dass der Kunde rechtzeitig vor Inkrafttreten der Änderung über deren Anlass, Voraussetzung und Umfang informiert wird. Der Kunde muss daher alle für seine diesbezügliche Entscheidungsfindung maßgeblichen Umstände kennen, was neben der Gegenüberstellung des alten und des neuen Preises auch eine Aufschlüsselung der einzelnen Preisbestandteile umfassen muss (BGH, Urteil vom 21.12.2022, Az. VIII ZR 199/20, Rn. 33, 35). Hierzu zählen insbesondere Netzentgelte und sonstige Steuern, Abgaben oder Umlagen. Auch wenn ein Preisvergleich im Energiebereich häufig bereits anhand des Arbeits- und des Grundpreises möglich sein kann, gehen die Transparenzanforderungen über diese Angabe dieser Parameter hinaus und sollen dem Kunden ein klareres Bild über die Preiszusammensetzung ermöglichen (BGH, aaO., Rn. 40 ff.).
Das Landgericht Köln hatte hierzu in einem vergleichbaren Verfahren noch eine andere Rechtsauffassung vertreten und angenommen, dass die Nichteinhaltung der Transparenzanforderungen bei Preisanpassungsmitteilungen die Wirksamkeit dieser Preisanpassung nicht berührt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das OLG Düsseldorf wird sich hiermit in der Mitte diesen Jahres noch einmal befassen.
(Christian Dümke)
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