Upstream ist down

Lange Zeit galt auch bei uns: Jeder spricht über den Emissionshandel, doch kaum jemand über die THG-Quote. Dabei spielt dieser Nachfolger der 2007 eingeführten Biokraftstoffquote gerade im sensiblen Bereich des Verkehrs eine entscheidende Rolle. Die in § 37a BImSchG geregelte THG-Quote soll sicherstellen, dass Inverkehrbringer fossiler Kraftstoffe einen bestimmten Anteil nachhaltiger Biokraftstoffe bereitstellen oder durch andere Erfüllungsoptionen Treibhausgasemissionen einsparen.

Zu diesen Erfüllungsoptionen gehören neben der bekannten Anrechnung von Elektromobilität und alternativen Kraftstoffen auch der Nachweis von Upstream-Emissionsminderungen (UER). Upstream-Emissionsminderungen beziehen sich auf die Reduktion indirekter Treibhausgasemissionen. Dabei geht es nicht um Emissionen, die beim Betrieb eines Fahrzeugs entstehen, sondern um solche aus den vorgelagerten Prozessen Rohöl- und Gasförderung und -transport.

Grundsätzlich erscheint die Idee schlüssig: Entscheidend ist, dass Emissionen reduziert werden, unabhängig davon, an welcher Stelle dies geschieht. Doch 2024 kam der Verdacht auf, dass ein erheblicher Teil dieser angeblichen Minderungen gefälscht gewesen sein soll. Die deklarierten Einsparungen sind umstritten, rechtliche Klärungen dauern an. Der in der Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote (UERV) vorgesehene Mechanismus wird seitdem sehr kritisch diskutiert.

In der Folge brach der Markt für THG-Quoten dramatisch ein, mit weitreichenden Konsequenzen für die gesamte Lieferkette. Das zuständige Ministerium reagierte daraufhin mit einer Änderung der Verordnung: Die seit 2020 geltende Anrechnungsmöglichkeit für Upstream-Emissionsminderungen endet mit dem Verpflichtungsjahr 2024, § 3 Abs. 1 UERV. Im laufenden Jahr 2025 besteht diese Option nicht mehr. Nachdem bereits der Emissionshandel der ersten Handelsperiode 2005 – 2008 durch massenweise CER-Zertifikate aus dem Ausland massiv unter Druck geraten war, zeigt sich erneut, dass die Kontrollmechanismen für internationale Projekte entweder unzureichend sind, um Betrug effektiv zu verhindern, oder derart restriktiv gestaltet werden müssen, dass sie jegliche Investitionen unattraktiv machen. Für die Zukunft bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber nicht ein drittes Mal auf diese heiße Herdplatte fasst (Miriam Vollmer).

2025-02-17T16:46:30+01:0014. Februar 2025|Immissionsschutzrecht, Verkehr|

Über Eitelkeit, reisende Anwälte und weiße Krawatten

Anwälten sagt man nach, sie seien eitel. Diesem unverschämten Vorurteil müsste wohl mit einer einstweiligen Verfügung begegnet werden. Denn so ist es schließlich nicht. Wo kommen wir denn dahin. Ich und eitel… Oder doch? Jedenfalls gibt es losgelöst von einem selbst um den Anwaltsberuf einen gehörigen Berufs-Nimbus wonach nur „Berufsträger“ (sprich: andere Anwältinnen und Anwälte) „Kollegen“ sind. Niemand sonst. Kolleginnen und Kollegen werden dann auch als solche angeschrieben und sich den Gepflogenheiten entsprechend mit „freundlichen kollegialen Grüßen“ schriftlich verabschiedet. Wir Anwälte haben natürlich auch eine Berufsordnung und eine Berufstracht.

Nun sind wir gelegentlich (wobei Kollege Dr. Dümke – unsere Litigation-Geheimwaffe – gefühlt ja fast täglich) bei diversen Gerichten im Bundesgebiet unterwegs. Nach einem Zwischenstopp in Leipzig für eine umfangreiche Inhouse-Schulung führte mich mein Weg in dieser Woche erst zur E-world (mit unserem wunderbaren Stand als Energierechtseck gemeinsam mit den tollen Kollegen von Arvensteyn und Jung Rechtsanwälte). Von Essen ging es dann ins beschaulich verschneite Rottweil. Das Ziel war das dortige Landgericht, an dem ich für einen Mandanten dann trefflich streiten konnte. Wenn man so eine ganze Woche beruflich unterwegs ist, muss man auch gut packen. Doch was packt man ein als reisender Anwalt?

Es gab eine Zeit, da war der Anwalt stets Berufsanzugsträger. Durch Corona und Homeoffice haben wir gelernt, dass es auch ohne Anzug geht. Ich meine dennoch, dass ein Anzug ein wunderbares Kleidungsstück ist. Doch was ist mit der Krawatte? Als Krawattenträger auf der E-world bin ich sogar  auf diese angesprochen worden. „Sie tragen noch Krawatte? Ich dachte, die wäre endlich ausgestorben.“ Das Problem: Ich habe nicht nur eine Schublade voll von schönen Langbindern und Schleifen – alles viel zu schade, um diese nicht mehr zu tragen. Darunter sind auch drei oder vier weiße Krawatten. Dabei sind wir beim Thema: Trägt man eigentlich noch weiße Krawatten bei Gericht? Und was ist mit der Robe? Seitdem wir einen neuen Garderobenständer (Fritz Hansen) in der Kanzlei haben, hängen zumindest zwei davon inzwischen sehr schön.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Bernhard Stüer (1948-2022), Öl auf Leinwand, Dirk Buchsteiner 2010

Wie steht es also um die Amtstracht des Anwalts als Organ der Rechtspflege? Die Antwort ist: Es kommt darauf an. Antwort liefert hierauf die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Aus deren § 20 („Berufstracht“) folgt, dass der Rechtsanwalt vor Gericht als Berufstracht die Robe trägt, soweit das üblich ist. Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht. Was der Anwalt unter der Robe trägt, hat durchaus zu einigen Rechtstreitigkeiten geführt. Dies betraf die Frage, ob es stets ein weißes Hemd und eine Krawatte sein müsse. Beim Packen der Reisegarderobe kam ich sodann ins Grübeln.

In Rottweil, dass bekanntlich in Baden-Württemberg liegt, spielt dann ja auch das eigene Landesrecht eine Rolle. Die dortige Amtstrachtverordnung von 2014 regelt in seinem § 1 die Art und Ausgestaltung der Amtstracht. Diese besteht aus einer schwarzen Robe mit einem Besatz, der sich – so viel Unterschied muss sein – wiederum nach der in Deutschland üblichen Besatz-Hierarchie richtet. Samt für Richter und Vertreter der Staatsanwaltschaft. Rechtsanwälte tragen einen Besatz aus Seide (bzw. i.d.R. Polyester). Zu der Robe haben Männer ein weißes Hemd mit weißer Krawatte oder weißer Fliege zu tragen. Frauen hingegen tragen eine weiße Bluse mit weißer Schleife oder einem weißen Schal. Soweit so einfach, oder? Doch lebt man dies noch so? Eine weiße Schleife (ich sage bewusst nicht Fliege dazu, denn die ist m.E. nicht selbstgebunden) trug nur mein Lehrer und guter Freund Rechtsanwalt Professor Bernhard Stüer, der in diesem Jahr 77 geworden wäre. Auch die weiße Krawatte sieht man nur noch auf der Richterbank.

In Baden-Württemberg habe ich mich dann auch mal wieder getraut. Die Gegenseite hatte nicht einmal eine Robe. Auch argumentativ fand ich mich durchaus überzeugender. Zumindest um eine Krawattenbreite. Kann sein, dass hier auch nur die Eitelkeit spricht… (Dirk Buchsteiner)

2025-02-15T00:25:49+01:0014. Februar 2025|re unterwegs|

Die E-World 2025- mein persönlicher Rückblick

Die E-World 2025 in Essen ist vorüber und für uns damit eine aufregende Woche, in der wir sehr viel geredet und unser Netzwerk erweitert haben. Es war die erste E-World auf der wir mit einem eigenen Stand vertreten waren – vereint mit den Kollegen der Kanzleien Arvensteyn und Jung Rechtsanwälte im “Energierechtseck”. Der Stand war für uns gut gelegen und in netter Nachbarschaft zum VKU, dem Frauenhofer Institut und schwedischen Startups die uns regelmäßig mit frischen Zimtschnecken und interessanten Impulsvorträgen versorgten.

Mein persönliche Highlight war die Coffee Bar bei Equinor, wo man seinen Cappuccino mit einem persönlichen Konterfei versehen lassen konnte.

Überhaupt ist es bei jeder E-World immer wieder spannend herauszubekommen, wann man wo sein sollte, um sich sein persönliches Messeerlebnis zusammenzustellen, sei es das Weisswurstessen der ESB oder eine der vielen Standpartys nach Messeende. Vieles erfährt man nur durch Mundpropaganda und wenn man es richtig anstellt verlässt man jedes dieser Treffen mit neuen Bekannten und interessanten Geschichten.

Ich freue mich jedenfalls schon auf das nächste Jahr

(Christian Dümke)

2025-02-14T19:57:19+01:0014. Februar 2025|re unterwegs|