Abschied vom Gasnetz: Was wenn der Kunde bleiben will?

Klimaneutralität setzt voraus, dass auch die Erdgasverbrennung bis 2045 beendet wird. Schließlich zieht die Verbrennung von Erdgas zwar weniger, aber nicht null fossile Emissionen nach sich. Entsprechend hat das Gasnetz ein Verfallsdatum. Viele Bürger haben jedoch offenbar nicht damit gerechnet, dass das Erdgasnetz tatsächlich in den nächsten zwanzig Jahren abgeschaltet wird. Zwar hat sich herumgesprochen, dass die Bundesrepublik Deutschland mittelfristig klimaneutral werden will, doch nicht jeder Bürger hat die Konsequenzen des europäischen Klimagesetzes und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Klimabeschluss von 2021 für sich in vollem Umfang durchdacht. Sie wollen beim Erdgas bleiben.

Doch was bedeutet das nun in der Praxis? Müssen Versorger auch gegen ihren Willen weiterhin Bürger mit Erdgas beliefern? Aktuell verpflichtet § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) die Betreiber von Energieversorgungsnetzen schließlich, Letztverbraucher im Niederdruckbereich anzuschließen. § 20 EnWG verpflichtet die Versorger zudem, den Netzzugang zu gewähren. Konkretisiert sind beide Regelungen in der Verordnung über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (NDAV).

Aus diesem Rechtsrahmen ergibt sich, dass sich das Recht auf Versorgung nur auf bestehende Netze bezieht – nicht jedoch auf den Betrieb eines Netzes an sich. Das bedeutet, dass der Kunde zwar eine bestehende Netzstruktur nutzen darf und ihm dies nur in wenigen Fällen verwehrt werden kann, aber er keinen Anspruch auf deren Erhalt hat. Einen Versorger auf diesem Wege gegen seinen Willen am Betrieb festzuhalten, wird also nicht möglich sein.

Ein Blick in den Rechtsrahmen zeigt aber auch: Die bevorstehende Stilllegung des Gasnetzes erfordert ein Set an Regelung, das für alle Seiten Rechtssicherheit gewährleistet. Für Versorger, Netzbetreiber und Verbraucher muss klar sein, wie es weitergeht. Das Bundeswirtschaftsministerium hat bereits in einem kurzen Papier aus dem Frühjahr 2024 auf offene Fragen in Zusammenhang mit dem Erdgasnetz hingewiesen. Letztlich muss jedoch der Gesetzgeber selbst klare Regelungen schaffen, aus denen eindeutig hervorgeht, welche Verpflichtungen bestehen und worauf sich die Beteiligten wie lange verlassen können. Diese Aufgabe wird der nächste Bundestag angehen müssen (Miriam Vollmer).

2025-02-28T18:39:39+01:0028. Februar 2025|Gas|

Landgericht Düsseldorf vernimmt Zeugen in Klageverfahren gegen Stromio und Gas.de

Wie wir hier schon mehrfach berichtet haben, führen wir derzeit mehrere Schadenersatzklagen gegen die Energieversorger Stromio GmbH und gas.de Versorgungsgesellschaft mbH am Landgericht Düsseldorf wegen möglicherweise unzulässiger Kündigung von Energielieferverträgen. Es handelt sich Verfahren bei denen die Ansprüche der ehemaligen Kunden dieser Versorger durch Abtretungen an einen Rechtsdienstleister gebündelt sind.

Im Rahmen dieser Verfahren muss das Landgericht nun Beweis darüber erheben, ob die Abtretungserklärungen auch tatsächlich von den entsprechenden Kunden stammen und befragt hierzu die Kunden im Rahmen des schriftlichen Zeugenbeweises, da es prozessual unökonomisch wäre hunderte Zeugenvernehmungen persönlich durchzuführen, bei denen es nur um die Frage geht: “Haben Sie die vorliegende Abtretungserklärung unterschrieben?”.

Im Zuge dessen tauchte die – zumindest für Juristen hochspannende – Frage auf, ob das Gericht einen zunächst nur schriftlich geladenen Zeugen automatisch doch noch einmal persönlich laden muss, wenn eine Prozesspartei dem Zeugen auch Fragen stellen möchte. Das ist nämlich umstritten. Es gibt Gerichte die sind der Meinung, in diesem Fall müsse der Zeuge doch noch einmal mündlich geladen werden und es gibt andere Entscheidungen die dem Gericht ein Ablehnungsrecht zugestehen, wenn die Art der Fragen eine persönliche Ladung nicht erforderlich machen, insbesondere weil sonst die Prozesspartei die Entscheidung des Gerichts zur schriftlichen Zeugenvernehmung einfach aushebeln könnte. Dieser Auffasssung hat sich nun das Landgericht Düsseldorf in einem ersten Verfahren angeschlossen und die persönliche Ladung der Kunden als Zeugen abgelehnt. Für die betroffenen Kunden ist das positiv, da sie eine umständliche Anreise nach Düsseldorf vermeiden können und das Gericht möglicherweise schneller zu einer Entscheidung gelangt.

(Christian Dümke)

2025-02-28T18:12:54+01:0028. Februar 2025|Allgemein, Rechtsprechung|

Vom Green Deal zum Clean Industrial Deal

Mit dem Clean Industrial Deal soll die grüne Transformation zu einem Business Case werden:

Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hatte es bereits in ihrem Bewerbungspapier für ihre Wiederwahl im Europäischen Parlament am 18.07.2024 angekündigt: Der Green Deal soll im Clean Industrial Deal fortgeführt und umgesetzt werden. Am 26.02.2025 legte EU-Kommission nun wichtige Vorschläge zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung der Industrie, zur Senkung der Energiepreise sowie zum Abbau unnötiger Bürokratie und Berichtspflichten vor (siehe auch hier).

Vorgelegt wurde nun eine Vielzahl von Vorschlägen und Ankündigungen in sechs Handlungsfeldern mit dem Ziel, die laufende Transformation und Dekarbonisierung der europäischen Wirtschaft und Industrie zum Erfolg zu führen: (1) bezahlbare Energie, (2) Leitmärkte, (3) Finanzierung, (4) Kreislaufwirtschaft und Zugang zu Rohstoffen, (5) globale Märkte und internationale Partnerschaften und (6) Kompetenzen.

Die Herausforderungen haben sich nicht zuletzt durch den russischen Angriffskrieg und durch die Steigerung bei den Energiekosten verschärft. Ein umfassender Umbau der Industrie benötigt auch die entsprechenden Rahmenbedingungen. Und man braucht das nötige Geld dafür. Auch in Zeiten, in denen die größte Wirtschaftsmacht der Welt (sprich: USA) den Klimawandel negiert und sich von der Maxime „Drill, Baby, drill“ leiten lassen möchte, ist der Wind für das ambitionierte (aber alternativlose!) Klimaschutzziel der EU schärfer geworden. Bis 2050 will die EU der erste klimaneutrale Kontinent werden.Ein zentraler Aspekt dieser Roadmap zum Ziel ist der Green Deal und seine beiden Säulen: die Transformation (also der Weg zur Dekarbonisierung) und die Circular Economy. Dass es mit den Rahmenbedingungen für die Transformation und die Circular Economy besser aussehen könnte, hatte auch die Ampelkoalition erkannt und insbesondere auch das Immissionsschutzrecht zur Hand genommen, um Genehmigungsverfahren für den dringend benötigten Ausbau von erneuerbaren Energien aber auch von anderen Anlagen zu beschleunigen. Entscheidend ist auch, das Recycling zu stärken. Bei der Beschaffung wichtiger Rohstoffe muss die EU strategischer vorgehen, um Abhängigkeiten drastisch zu verringern und Versorgungsunterbrechungen zu vermeiden. Es bedarf daher auch einer Stoffstrom- und Materialwende.

Die EU-Kommission will daher die Rahmenbedingungen für die Industrie, der eine Schlüsselrolle zum Erreichen der Klimaziele zukommt, weiter verbessen. Nicht zuletzt durch die Neufassung der IED gibt es jedoch auch kritische Stimmen, dass man bisher eher das Gegenteil erreicht. Anstelle von Beschleunigung geht es nur um mehr Bürokratie und anstelle einer Stärkung der Industrie bewirken materiellrechtliche Verschärfungen womöglich das Gegenteil.

Durch attraktive Rahmenbedingungen und kluge Unterstützung soll jedoch die europäische Industrie im Rahmen der Erforschung, Entwicklung und Herstellung sauberer und nachhaltiger Technologien unterstützt werden, damit diese ihren Beitrag zum Erreichen der EU-Klimaziele leisten. Ein Aspekt ist hierbei der Aufbau neuer Leitmärkte für effiziente, klimafreundliche Technologien, wirksamen Carbon-Leakage-Schutz.

Ein Kernanliegen des Clean Industrial Deals ist es auch, für bezahlbare Energie zu sorgen. So will die EU-Kommission unter anderem die Preise senken und den Ausbau grüner Energie vorantreiben. Dazu zählen insbesondere die weitere Beschleunigung von Genehmigungsverfahren, die bessere EU-Planung und Ausbau grenzüberschreitender Infrastrukturen, die Absicherung grüner Direktlieferverträge (PPAs) und Stärkung von Energiegemeinschaften. Die Kommission hat heute zudem zwei Omnibus-Pakete vorgelegt: eines zum Thema Nachhaltigkeit und eines zur Vereinfachung von Investitionen. Diese sollen Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger von bürokratischen Belastungen und Berichtspflichten befreien und so einen maßgeblichen Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU leisten. (Dirk Buchsteiner)

2025-02-28T13:36:43+01:0028. Februar 2025|Erneuerbare Energien, Immissionsschutzrecht, Industrie, Umwelt|