Wie wir hier schon mehrfach berichtet haben, führen wir derzeit mehrere Schadenersatzklagen gegen die Energieversorger Stromio GmbH und gas.de Versorgungsgesellschaft mbH am Landgericht Düsseldorf wegen möglicherweise unzulässiger Kündigung von Energielieferverträgen. Es handelt sich Verfahren bei denen die Ansprüche der ehemaligen Kunden dieser Versorger durch Abtretungen an einen Rechtsdienstleister gebündelt sind.
Im Rahmen dieser Verfahren muss das Landgericht nun Beweis darüber erheben, ob die Abtretungserklärungen auch tatsächlich von den entsprechenden Kunden stammen und befragt hierzu die Kunden im Rahmen des schriftlichen Zeugenbeweises, da es prozessual unökonomisch wäre hunderte Zeugenvernehmungen persönlich durchzuführen, bei denen es nur um die Frage geht: „Haben Sie die vorliegende Abtretungserklärung unterschrieben?“.
Im Zuge dessen tauchte die – zumindest für Juristen hochspannende – Frage auf, ob das Gericht einen zunächst nur schriftlich geladenen Zeugen automatisch doch noch einmal persönlich laden muss, wenn eine Prozesspartei dem Zeugen auch Fragen stellen möchte. Das ist nämlich umstritten. Es gibt Gerichte die sind der Meinung, in diesem Fall müsse der Zeuge doch noch einmal mündlich geladen werden und es gibt andere Entscheidungen die dem Gericht ein Ablehnungsrecht zugestehen, wenn die Art der Fragen eine persönliche Ladung nicht erforderlich machen, insbesondere weil sonst die Prozesspartei die Entscheidung des Gerichts zur schriftlichen Zeugenvernehmung einfach aushebeln könnte. Dieser Auffasssung hat sich nun das Landgericht Düsseldorf in einem ersten Verfahren angeschlossen und die persönliche Ladung der Kunden als Zeugen abgelehnt. Für die betroffenen Kunden ist das positiv, da sie eine umständliche Anreise nach Düsseldorf vermeiden können und das Gericht möglicherweise schneller zu einer Entscheidung gelangt.
(Christian Dümke)
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