Kürzlich haben wir von einem uns nicht näher bekannten, rechtsinteressierten und durchaus sachkundigen Bürger eine E‑Mail bekommen, die ausgedruckt etwa zwei DIN-A4 Seiten in Anspruch nehmen würde. Darin wurde detailliert auseinandergesetzt, welche Rechtsnatur der gemeine Straßenpoller habe könnte. Da der Autor der E‑Mail sich selbst nicht ganz sicher war, kulmulierte das Schreiben in der Frage, was für eine Einschätzung wir dazu hätten.
Nun sind wir als Rechtsanwälte nicht verpflichtet, umsonst Rechtsrat zu erteilen. Dennoch hat der Poller als Rechtsproblem etwas reizvoll Anschauliches. Außerdem hatten wir auch schon mal für einen Verband, der die Belange blinder und sehbehinderter Menschen vertritt, ein Gutachten erstellt. Darin waren wir zu dem Schluss gekommen, dass Poller inzwischen nicht mehr als amtliche Verkehrseinrichtungen angesehen werden. Das war deshalb relevant, weil der Verband graue Poller zur besseren Sichtbarkeit rot-weiß markieren wollte. Im Verband kamen Bedenken auf, ob damit eine amtlichen Anordnung vorgetäuscht würde.
So richtig eindeutig ist die Frage der Amtlichkeit jedoch nicht. Denn die Verkehrseinrichtungen ergeben sich nach § 43 Abs. 3 Satz 1 StVO abschließend aus der Anlage 4. Dort wurden die Poller bei einer Reform des Straßenverkehrsrechts nicht mit aufgenommen. Widersprüchlich ist jedoch, dass zugleich der „Sperrpfosten“ nicht aus § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO entfernt wurde. Offenbar handelt es sich um ein Redaktionsversehen.
Entsprechend gespalten ist auch die Rechtsprechung: So ging das Verwaltungsgericht Koblenz in einer Entscheidung von 2010 davon aus, dass Sperrpfosten seit der Reform 2009 keine Verkehrseinrichtungen seien. Das Verwaltungsgericht Berlin ist dagegen erst kürzlich in einer Eilentscheidung (Beschl. v. 14.12.2023, Az. VG 11 L 316/23) davon ausgegangen, dass ein Poller als Verkehrseinrichtung nur beim Vorliegen einer Gefahr gemäß § 45 StVO aufgestellt werden darf. Vertieft wird die entscheidende Frage der Rechtsnatur des Pollers in der Entscheidung nicht.
Insofern wartet hier noch ein Dissertationsthema auf junge Juristen, die sich eine sehr eingrenzbare und konkrete Frage für ihre Doktorarbeit wünschen. Vielleicht ließe sich die Arbeit ja auch noch auf die Rechtsnatur der Bremsschwellen erweitern, die im englischsprachigen Raum „sleeping policemen“ bezeichnet werden, als nichtamtliche Bezeichnung, versteht sich. (Olaf Dilling)
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