In ziemlich grauer Vorzeit waren EEG-Anlagen nicht im TEHG. Man war also entweder grün, dann musste man beim Emissionshandel nicht mitmachen. Oder man war fossil, dann bekam man kein Geld aus dem Topf für die Erneuerbaren. Aktuell ist das im § 2 Abs. 5 TEHG aber nicht so geregelt. Hier heißt es vielmehr, dass nur Anlagen, die ausschließlich Klärgas, Deponiegas, Biogas oder Biomasse verbrennen dürfen, außen vor sind. Wer also alles Mögliche verbrennen darf, aber fossile Brennstoffe nur sehr begrenzt oder gar nicht nutzt, hat Glück gehabt. Er bekommt u. U. eine Zuteilung, muss aber nichts oder nur sehr wenig abgeben.
Diese Verhältnisse missfielen dem EU-Gesetzgeber. Deswegen ordnet die aktuelle Emissionshandelsrichtlinie seit der letzten Änderung in Anhang I Nr. 1 an
„Anlagen, bei denen während des Fünfjahreszeitraums gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse, die den Kriterien gemäß Artikel 14 entspricht, im Durchschnitt zu mehr als 95 % der durchschnittlichen gesamten Treibhausgasemissionen beitragen, fallen nicht unter diese Richtlinie.“
In Zusammenschau mit Art. 11 und 14 heisst das: Wer in der Basisperiode fast oder ganz nur Biomasse verbrannt hat, ist draußen.
Doch was bedeutet das nun praktisch? Ist man aller Lasten ledig und kann ab morgen emittieren, was man will, und keiner erfährt es? Muss man trotzdem berichten, damit genau das nicht passiert? Wenn ja, wie und mit welchen Konsequenzen? Was, wenn man doch in den nächsten Jahren die 95% überschreitet? Fällt man dann wieder ins ETS? Gibt es dann die Zuteilung später? Fragen über Fragen, die eigentlich nur der Gesetzgeber des TEHG beantworten kann. Aber den scheint die Frage, die viele Anlagenbetreiber umtreibt, nicht zu stören: Es liegt immer noch kein neues TEHG auf dem Tisch (Miriam Vollmer).
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