Warum eigentlich Stromzähler? Der Rechtsrahmen zur Verbrauchserfassung

Wenn Letztverbraucher Strom- , Gas oder Wärme beziehen, dann muss der entsprechende Verbrauch auch gemessen werden. Das erfolgt über sogenannte Messzähler. Aber welche gesetzlichen Vorgaben gibt es dazu eigentlich? Das ist rechtlich interessant, denn der Grundsatz, dass der Energieverbrauch über geeichte Messzähler erfasst werden muss setzt sich eher Puzzlestückartige aus diversen verstreuten Vorschriften zusammen.

Messung von Strom und Gas

In § 14 Abs. 4 der Preisangabenverordnung ist zunächst ein Mal grundsätzlich geregelt, dass Strom, Gas und Fernwärme überhaupt in Kilowattstunden zu bepreisen und abzurechnen sind. Für Strom und Gas regelt zudem § 40 Abs. 2 Nr. 6 dass in der Verbrauchsabrechnung die Zählerstände anzugeben sind. Eine Abrechnung auf Basis von Messzählern wird hier vom Gesetzgeber also vorausgesetzt, damit diese Pflicht erfüllt werden kann.

Im Messstellenbetriebsgesetz trifft § 8 Abs. 2 MsbG die Anordnung, dass Mess- und Steuerungseinrichtungen den mess- und eichrechtlichen Vorschriften, den Anforderungen des MsbG, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen genügen müssen. Für Smart Meter enthält das MsbG dann noch spezielle Vorschriften zur Sicherstellung des Datenschutzes. Und in § 37 MessEG ist festgelegt, dass Messgeräte nicht ungeeicht verwendet werden dürfen.

Messung von Wärme

Die Verbrauchserfassung von Fernwärme ist in der Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung (FFVAV) geregelt. Diese ist gem. § 18 AVBFernwärmeV für jeden Wärmelieferungsvertrag anzuwenden.

Zur Messung von Wärme schreibt § 3 FFVAV dann vor, dass zur Ermittlung des verbrauchsabhängigen Entgelts das Versorgungsunternehmen Messeinrichtungen zu verwenden hat, die den mess- und eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Der Fernwärme- oder Fernkälteverbrauch ist durch Messung festzustellen, welche den tatsächlichen Fernwärme- oder Fernkälteverbrauch des Kunden präzise widerzuspiegeln hat.

(Christian Dümke)

2023-07-28T19:00:17+02:0028. Juli 2023|Allgemein, Grundkurs Energie, Messwesen|

Energie kostenlos? Rechtsfolgen des Widerrufes von Energielieferverträgen

Wenn Verbraucher Verträge mit Unternehmen abschließen, steht Ihnen regelmäßig ein Widerrufsrecht zu, wenn der Vertragsschluss als sog. Fernabsatzvertrag zustande gekommen ist oder wenn er außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. Wir haben das hier kürzlich bereits einmal dargestellt.

Fehlt es an der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung, dann verlängert sich das Widerrufsrecht auf über 1 Jahr (§ 356 Abs. 3 BGB). Aber was passiert eigentlich beim Widerruf eines Strom- oder Gasliefervertrages, wenn dieser erfolgt, nachdem bereits Energie geliefert und verbraucht wurde?

Nun grundsätzlich löst ein Widerruf ein sog. Rückgewährschuldverhältnis aus, bei der jede Seite die bisher erlangten Leistungen der anderen Vertragspartei zurückgeben muss (§ 357 Abs. 3 BGB). Bei vom Kunden bezogener und verbrauchter Energie ist die Rückgabe nicht mehr möglich, daher muss der Kunde hierfür Wertersatz an den Versorger leisten. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt.

Nach § 357a Abs. 2 BGB  hat der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn:

1. der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll,

2. bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nach Nummer 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und

3. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat.

Fehlt es an diesen Voraussetzungen, besteht auch keine Pflicht des Verbrauchers zum Wertersatz der aus dem widerrufenen Vertrag bezogenen Energiemengen. Das kann insbesondere in den Fällen für den Versorger problematisch sein, bei denen die Widerrufsbelehrung unterblieben ist und der Verbraucher den Vertrag nicht bereits innerhalb von 14 Tagen sondern eventuell erst nach 1 Jahr widerruft. Wertersatz ist dann nach § 357a Abs. 2 BGB nicht zuleisten.

(Christian Dümke)

2023-06-16T15:13:06+02:0016. Juni 2023|Gas, Grundkurs Energie, Strom, Vertrieb|

Widerrufsrecht bei Abschluss von Energielieferverträgen

Verbraucher können Verträge, die sie zunächst wirksam abgeschlossen haben unter bestimmten Bedingungen aufgrund gesetzlicher Widerrufsrechte widerrufen. Dies betrifft auch Energielieferverträge und zwar gem. § 312g BGB soweit diese außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden oder als Fernabsatzverträge.

 

Der Begriff des Fernabsatzvertrages ist dabei definiert in § 312c BGB als Verträge, bei denen der Unternehmer und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

In diesen Fällen steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, was zur Folge hat, dass der Verbraucher den Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen kann. Die Widerrufsfrist beginnt bei Verträgen über die leitungsgebundene Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme mit unbegrenztem Volumen gem. § 356 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Vertragsschluss.

Wichtig ist hierbei, dass der Verbraucher zuvor auch eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten hat. Denn andernfalls wird die Frist nicht in Gang gesetzt und der Verbraucher kann den Vertrag auch später widerrufen. Für diesen Fall besteht eine absolute Höchstfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen. Die Frist berechnet sich von dem Termin an, zu welchem die gewöhnliche Widerrufsfrist ohne Berücksichtigung des Informationsmangels zu laufen begonnen hätte.

Im Fall des Widerrufes sind die wechselseitig erlangten Leistungen zurückzugeben und wo dies nicht möglich ist, Wertersatz zu leisten.

 

(Christian Dümke)

2023-06-09T15:24:50+02:009. Juni 2023|Grundkurs Energie, Vertrieb|