Haben Wohnungseigentümergemeinschaften Anspruch auf die Grundversorgung?

Wir hatten hier vor einiger Zeit schon einmal das Institut der gesetzlichen Grundversorgung für die Strom- und Gasversorgung vorgestellt. Gerade in Zeiten der Energiekrise ist es für berechtigte Kunden beruhigend, dass sie in jedem Fall einen Rechtsanspruch auf Belieferung vom Grundversorger haben. Die Grundversorgung steht dabei allerdings nur sog. Haushaltskunden zu. Der Begriff ist gesetzlich definiert in § 3 Nr. 22 EnWG als

Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen“.

In letzter Zeit scheint es hierzu öfter zu Streit zwischen Kunden und Energieversorgern über die Frage zu kommen, ob Wohnungseigentümergemeinschaften Anspruch auf die gesetzliche Grundversorgung haben. Insbesondere wenn der Energieverbrauch der WEG nicht unerheblich ist und 10.000 kWh im Jahr weit übersteigt.

Hierzu muss man beachten, dass die Grenze von 10.000 kWh nur bei Nutzung der Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke gilt. Bei privater nichtgewerblicher Nutzung gibt es keinen gesetzlichen Grenzwert.

Die Rechtsprechung hat den Gasverbrauch einer WEG bereits in mehreren Urteilen als nichtgewerblichen Verbrauch eingestuft (BGH Urt. v. 24.03.2015, Az. VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14). Weiterhin existiert eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2018, in der der BGH ganz selbstverständlich und ohne dies näher zu problematisieren den Abschluss eines Grundversorgungsvertrages durch die WEG durch faktische Energieabnahme bejaht hatte (BGH, 19.12.2018, VIII ZR 336/18).

All dies spricht dafür, dass Wohnungseigentümergemeinschaften grundsätzlich Anspruch auf die gesetzliche Grundversorgung haben und nicht auf die oft teurere und zeitlich limitierte Ersatzversorgung verwiesen werden dürfen.

(Christian Dümke)

2022-11-04T14:50:17+01:004. November 2022|Gas, Grundkurs Energie, Rechtsprechung, Vertrieb|

Die Widerspruchsfrist des Kunden gegen unwirksame Energiepreisanpassungen erklärt

Ist der Kunde eines Energieverbrauchers mit seiner Verbrauchsabrechnung, genauer gesagt mit den dort vom Versorger abgerechneten Lieferpreisen nicht einverstanden, hat er eine Frist von 3 Jahren, der Rechnung zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Zeit gilt der dort abgerechnete Preis automatisch als rechtmäßig.

Diese Frist findet sich nicht im Gesetz, sondern wurde vom Bundesgerichtshof entwickelt. Zunächst für den Bereich der Strom- und Gasversorgung nach dem EnWG (BGH, 14.03.2012, VIII ZR 93/11) und dann später auch auf den Bereich der Fernwärmeversorgung übertragen (BGH, 24.09.2014, VIII ZR 350/13, BGH,10.03.2021, VIII ZR 200/18).

Der BGH begründet diese Frist mit einer jeweils vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung des Energieversorgungsvertrages. Enthält dieser Vertrag eine unwirksame Preisanpassungsklausel ist nämlich grundsätzlich zunächst jede darauf gestützte Preisanpassung unwirksam und es gilt der vertraglich vereinbarte Anfangspreis unverändert fort. Macht der Kunde in diesem Rückforderungsansprüche für die Vergangenheit geltend, bestimmt sich die höhe seines Anspruches aus der Differenz zwischen dem bei Vertragsschluss vereinbartem Preis und dem später vom Versorger aufgrund unwirksamer Preiserhöhungen tatsächlich abgerechnetem Preis.

Handelt es sich um einen Vertrag, der vor längerer zeit abgeschlossen wurde, kann diese Differenz zwischen dem vertraglichen Anfangspreis und dem gegenwärtig abgerechneten Preis enorm hoch ausfallen. In dem Fall, den der BGH 2012 zu entscheiden hatte, lag der Anfangspreis bei 4,86 Pfennig (!) je kWh. Hier nahm der BGH dann eine Einschränkung vor, in dem er entschied, dass jeder vom Versorger abgerechnete Preis als neu vereinbarter (und damit wirksamer) Preis gilt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren widersprochen hat.

Auf diese Weise wird das Risiko des Versorgers deutlich begrenzt. Die 3 Jahresfrist gilt (anders als bei der Verjährung) direkt ab Zugang der jeweiligen Rechnung.

Aber Moment – gilt nicht ohnehin eine gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren, die Rückforderungsansprüche von Kunden auf diesen Zeitraum begrenzt? Hier muss man genau unterscheiden: Die gesetzliche Verjährung bestimmt den Zeitraum, für den der Kunde seine Zahlungen bei unwirksamen Preisänderungen teilweise zurückfordern kann. Die Widerspruchsregelung des BGH dagegen bestimmt die Höhe des Anspruches in diesem Zeitraum, denn der Anspruch berechnet sich der Höhe als Differenz zwischen dem bezahlten Preis und dem vertraglich geltenden Preis. Und der vertraglich geltende Preis ist der letzte Preis, den der Kunde dadurch akzeptiert hat, dass er ihm nicht innerhalb von 3 Jahren nach Rechnungszugang widersprochen hat.

(Christian Dümke)

2022-06-17T17:39:08+02:0017. Juni 2022|Grundkurs Energie, Rechtsprechung, Vertrieb|

Der Wertersatz bei rechtsgrundloser Energielieferung

Die Lieferung von Energie gegen Entgelt wird rechtlich als eine Form des Kaufvertrages i.s.d. § 433 BGB behandelt. Der Energielieferant schuldet Energie und der Kunde die vereinbarte Bezahlung. Was aber gilt, wenn Energie geliefert und verbraucht wird, obwohl gar kein (wirksamer) Vertrag besteht? Diese Situation mag eher selten sein im Energierecht, sie kann aber eintreten – zum Beispiel wenn die Ersatzversorgung faktisch über die maximal gesetzlich vorgesehene Dauer von 3 Monaten ausgedehnt wird. Oder wenn der Abschluss des Energieliefervertrages Wirksamkeitsmängeln unterliegt, eine Belieferung aber trotzdem stattgefunden hat.

In diesen Fällen besteht kein vertraglicher Anspruch des Energieversorgers auf Bezahlung der Energie gegen den Kunden – gleichwohl ist diese damit nicht kostenfrei. Der Kunde schuldet dem Versorger in diesem Fall nämlich grundsätzlich nach § 812 BGB die Herausgabe von allem, was dieser rechtsgrundlos geleistet hat – nämlich die bezogene Energie. Da diese Energie vom Kunden aber verbraucht wurde und nicht stofflich zurückgegeben werden kann, muss der Kunde hierfür Wertersatz leisten (§ 818 Abs. 2 BGB). Aber wie ist dieser „Wert“ zu bestimmen?

Hierbei kommen verschiedene Ansätze der Wertermittlung in Betracht. Der Wert der Energie könnte einfach am vertraglichen Lieferpreis gemessen werden – also dem Preis der gegolten hätte, wenn die Lieferung auf einem Vertrag beruhen würde. Oder aber der Wertersatz könnte sich an den Kosten bemessen, die der Energieversorger seinerseits aufbringen musste, die Energie dem Kunden bereitzustellen. Oder aber der Wertersatz könnte daran gemessen werden, zu welchem Preis die vom Kunden verbrauchte Energiemenge zum Zeitpunkt des Erstattungsanspruches am Markt neu beschafft werden könnte. Man sieht, jeder dieser 3 Ansätze wird im Einzelfall zu einem anderen Wert führen.

Der BGH hatte zumindest in einer Entscheidung im Jahr 1992 den Wertersatz einer Energielieferung nach der Höhe eines vergleichbaren vertraglichen Tarifpreises bestimmt (BGH, Urteil vom 14. Januar 1992, VI ZR 18 6/91). Die Schlichtungsstelle Energie kam in einem ähnlichen Streitfall nach vielen Abwägungen zur Bestimmung des Wertersatzes zu dem „Gütevorschlag“, der betroffene Versorger solle doch einfach komplett auf Wertersatz verzichten (Schlichtungsstelle Energie, 12.10.2021, 3485/21). So einfach kann man es sich natürlich auch machen.

(Christian Dümke)

2022-06-09T00:15:26+02:009. Juni 2022|Grundkurs Energie, Vertrieb|