Grund­ver­sorgung und Ersatz­ver­sorgung Teil 2

Durch die aktuelle Energie­preis­krise verlieren derzeit viele Kunden ihren Energie­ver­sorger (durch Kündigung, Insolvenz oder sonstige Liefer­pro­bleme) und landen dann in der Grundversorgung…oder Ersatz­ver­sorgung? Wo liegt da eigentlich der Unter­schied? Wir erklären es:

Die Ersatz­ver­sorgung (§ 38 EnWG)

Bei der Ersatz­ver­sorgung handelt es sich im Gegensatz zur Grund­ver­sorgung nicht um eine vertrag­liche Energie­lie­ferung. Der Gesetz­geber trifft hier vielmehr eine Zuweisung der Verant­wort­lichkeit. Sofern Letzt­ver­braucher über das Energie­ver­sor­gungsnetz der allge­meinen Versorgung in Nieder­spannung oder Nieder­druck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefer­vertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als vom Grund­ver­sorger geliefert. Es gibt daher weder einen „Ersatz­ver­sor­gungs­vertrag“ noch muss der Kunde in der Ersatz­ver­sorgung kündigen, wenn er diese verlassen will.

Die Ersatz­ver­sorgung wird vom Grund­ver­sorger geleistet, steht aber anders als die Grund­ver­sorgung allen Letzt­ver­brau­chern offen und nicht nur Haushalts­kunden. Auch ein großer Indus­trie­be­trieb kann daher in die Ersatz­ver­sorgung fallen. Für Haushalts­kunden darf der Preis der Ersatz­ver­sorgung aller­dings die Kosten der Grund­ver­sor­gungs­preise nicht übersteigen.

Anders als die Grund­ver­sorgung ist die Ersatz­ver­sorgung zeitlich auf maximal 3 Monate begrenzt. Wer nach Ablauf dieser Frist für einen eventu­ellen weiteren Energie­ver­brauch des Letzt­ver­brau­chers bilan­ziell verant­wortlich ist (Netzbe­treiber oder Grund­ver­sorger) ist streitig.

Ein Haushalts­kunde fällt eigentlich nur dann in die Ersatz­ver­sorgung wenn er zwar einen wirksamen Energie­lie­fer­vertrag abgeschlossen hat, dieser von seinem vertrag­lichen Liefe­ranten aber (zum Beispiel wegen Insolvenz) nicht mehr erfüllt werden kann, der Kunde faktisch aber weiter Energie über seinen Anschluss entnimmt.

(Christian Dümke

2022-01-13T20:38:20+01:0013. Januar 2022|Grundkurs Energie, Vertrieb|

Basis­wissen Grund­ver­sorgung und Ersatz­ver­sorgung Teil 1

Durch die aktuelle Energie­preis­krise verlieren derzeit viele Kunden ihren bishe­rig­en­Ener­gie­ver­sorger (durch Kündigung, Insolvenz oder sonstige Liefer­pro­bleme) und landen dann in der Grundversorgung…oder der Ersatz­ver­sorgung? Wo liegt da eigentlich der Unter­schied? Wir erklären es:

Die Grund­ver­sorgung (§ 36 EnWG)

Ein Energie­lie­fer­vertrag im Rahmen der Grund­ver­sorgung ist rechtlich gesehen zunächst einmal ein ganz normaler Vertrag, der wie jeder Vertrag durch Angebot und Annahme zustande kommt. Daher landet rechtlich gesehen auch niemand „automa­tisch“ oder verse­hentlich in der Grund­ver­sorgung. Eine Belie­ferung im Rahmen der Grund­ver­sorgung bedarf immer eines entspre­chenden Vertrages zwischen dem Grund­ver­sorger und dem Kunden.

Eine Beson­derheit der gesetz­lichen Grund­ver­sorgung ist aller­dings der Umstand, dass der entspre­chende Vertrag zwischen dem Kunden und dem Grund­ver­sorger nicht nur schriftlich, oder in Textform geschlossen werden kann, sondern auch konkludent durch „schlüs­siges Handeln“ des Kunden. Konkret dadurch dass der Kunde einfach Strom oder Gas aus dem Netz entnimmt, sofern diese Entnahme nicht bereits durch einen anderen Liefer­vertrag abgedeckt ist. Das ist für den Kunden von Vorteil, da er an einem ungesperrten Anschluss damit faktisch immer Zugriff auf Energie hat, ohne vorher umständlich einen schrift­lichen Vertrag abschließen zu müssen.

Die Aufgabe des Grund­ver­sorgers übernimmt pro Netzgebiet derjenige Lieferant, der dort die meisten Kunden beliefert. Dies wird alle 3 Jahre vom örtlichen Netzbe­treiber geprüft und ggf. neu vergeben.

Die Grund­ver­sorgung steht allen Kunden offen, die Energie entweder privat verbrauchen oder aber einen gewerb­liche Nutzung von nicht mehr als 10.000 kWh/Jahr aufweisen. Das Energie­recht nennt diese Kunden „Haushalts­kunden“. Der Grund­ver­sorger unter­liegt gegenüber diesen Haushalts­kunden einem Kontra­hie­rungs­zwang. Er kann also – anders als andere Energie­ver­sorger – grund­sätzlich nicht frei entscheiden, ob er den Grund­ver­sor­gungs­vertrag einem Kunden anbieten möchte oder nicht. Lediglich im Ausnah­mefall der Unmög­lichkeit oder der wirtschaft­lichen Unzumut­barkeit kann der Grund­ver­sorger die Belie­ferung eines Kunden ablehnen.

Die inhalt­lichen Vertrags­be­din­gungen der Grund­ver­sorgung kann der Grund­ver­sorger nicht frei gestalten, sondern sie sind vom Gesetz­geber durch die StromGVV und die GasGVV weitest­gehend vorge­geben und gelten automa­tisch. Der Grund­ver­sorger muss die von ihm angebo­tenen Grund­ver­sor­gungs­preise öffentlich bekannt geben und auf seiner Website veröffentlichen.

Die Preise unter­liegen dabei keiner staat­lichen Festlegung. Der Grund­ver­sorger nimmt am normalen Preis­wett­bewerb der Versorger teil, denn natürlich können seine Kunden kündigen und statt einem Grund­ver­sor­gungs­vertrag ander­weitige Verträge mit anderen Liefe­ranten abschließen. Auch dem Grund­ver­sorger ist es erlaubt, neben seinem Grund­ver­sor­gungs­tarif auch noch weitere Tarife anzubieten. Um diese vonein­ander abzugrenzen schreibt das EnWG eine Kennzeich­nungs­pflicht vor (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 EnWG).

Im nächsten Teil wenden wir uns dann Ersatz­ver­sorgung zu.

(Christian Dümke)

2022-01-11T18:16:53+01:0011. Januar 2022|Grundkurs Energie, Vertrieb|

Die Anpassung des Energie­preises – kein Automatismus!

Gerade steigen wieder die Energie­preise und Letzt­ver­braucher sehen sich mit Preis­an­pas­sungen ihres Strom- oder Gasan­bieters konfron­tiert. Was hier oft so einfach und selbst­ver­ständlich zu funktio­nieren scheint, ist rechtlich eigentlich nicht völlig unproblematisch.

Denn Kunde und Versorger sind irgendwann einmal einen Liefer­vertrag einge­gangen und haben sich dabei auf einen Liefer­preis (Anfangs­preis) geeinigt. Nach dem Grundsatz „Verträge sind zu halten“ ist der Versorger damit zunächst verpflichtet die Energie genau zum verein­barten Preis zu liefern. Es gibt kein automa­ti­sches Recht des Energie­ver­sorgers (Telekom­an­bieters, Bank, Zeitschrif­ten­zu­stellers etc.) nachträglich einfach neue Preise einseitig festzu­legen (auch wenn einige gerne mal so tun).

Eine Preis­an­passung in einem laufenden Energie­lie­fer­vertrag ist damit nur möglich, wenn hierfür ein Preis­an­pas­sungs­recht besteht. Ein solches Recht kann entweder gesetzlich festgelegt sein (so wie im Bereich der gesetz­lichen Grund­ver­sorgung) oder aber vertraglich vereinbart werden durch sogenannte Preis­an­pas­sungs­klauseln in den Vertragsbedingungen.

Hat sich ein Energie­ver­sorger in seinen Liefer­be­din­gungen ein solches Preis­an­pas­sungs­recht vorbe­halten, muss dieses auch rechtlich wirksam sein. Die Recht­spre­chung hat hierbei recht hohe Hürden aufge­stellt und regel­mäßig Preis­an­pas­sungs­klauseln für unwirksam erklärt. Dabei ist die Ausgangs­prä­misse eigentlich recht simpel – eine solche Klausel muss für den Kunden ausrei­chend trans­parent sein und darf ihn nicht unange­messen benach­tei­ligen. Der Teufel steckt hier oft im Detail, insbe­sondere da nach der Recht­spre­chung des BGH die Wirksamkeit jeder Klausel an der kunden­feind­lichsten Auslegung zu messen ist.

Weil solche Klauseln gleichwohl markt­üblich sind, hat der Gesetz­geber zahlreiche beglei­tende Vorgaben erlassen, für den Fall dass der Versorger entspre­chende Klauseln verwendet. Gem. § 41 Abs. 5 EnWG ist der Kunde daher über Preis­än­de­rungen spätestens zwei Wochen, bei Haushalts­kunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsich­tigten Änderung zu unter­richten. Das gibt dem Kunden die Gelegenheit zu prüfen, ob er den Vertrag zu den neuen Preisen fortsetzen möchte oder aber sein gesetzlich garan­tiertes Sonder­kün­di­gungs­recht ausüben möchte – hierauf muss der Versorger den Kunden im Rahmen der Preis­än­de­rungs­mit­teilung sogar extra hinweisen.

Überhaupt ist diese Mitteilung eine weitere recht­liche Hürde, denn sie muss dem Kunden recht­zeitig zugehen und ihn über Art, Anlass und Umfang der Preis­än­derung ausrei­chend infor­mieren. Hierzu ist es erfor­derlich, dass der Versorger hinrei­chend deutlich erklärt, was genau der Grund der Preis­an­passung ist, insbe­sondere welcher Preis­faktor in welchem Umfang gestiegen ist. Wir berich­teten.

All diese Vorgaben sind in der Praxis fehler­an­fällig und können im schlimmsten Fall zur Unwirk­samkeit einer Preis­an­passung führen. Der Kunde hat dabei 3 Jahre Zeit seiner Abrechnung unter Berufung auf eine unwirksame Preis­an­passung zu widersprechen.

(Christian Dümke)

 

2021-12-10T17:43:30+01:0010. Dezember 2021|Grundkurs Energie, Vertrieb|