Nach langer Ausein­an­der­setzung hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) mit einem Nicht­zu­las­sungs­be­schluss (VII ZR 119/18) den Versuch der Extra Energie GmbH unter­bunden, zahlreiche von zwei Instanzen verwor­fenen Preis­an­pas­sungs­klauseln doch noch durch­zu­setzen. Auch den Karls­ruher Richtern erschienen die Regeln des Unter­nehmens unver­einbar mit dem Verbot, Verbraucher zu benach­tei­ligen, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Besonders inter­essant ist die nun rechts­kräftige Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 19.04.2018 – 6 U 182/16) in Hinblick auf die Weitergabe gestie­gener Steuern und Abgaben und bezüglich der Regeln für Paketpreisverträge:

Die Steuern und Abgaben, die im Endkun­den­ge­schäft mit elektri­scher Energie anfallen, ändern sich bekanntlich weit häufiger als die, die bei anderen Produkten abzuführen sind. Dies liegt vor allem an der EEG-Umlage, aber auch an den anderen Umlagen, die über die Netzbe­treiber an die Letzt­ver­braucher weiter­ge­wälzt werden. Zudem sind in den vergan­genen Jahren immer wieder neue Umlagen einge­führt worden, die in den alten Verträgen noch nicht angelegt waren. Entspre­chend hoch ist das Interesse der Versorger nach möglichst flexiblen Steuer- und Abgabeklauseln.

Solche Klauseln haben Gesetz­geber und Recht­spre­chung zwar nicht unter­bunden. Jedoch hat der BGH im Juli 2017 festge­stellt (VIII ZR 163/16), dass auch dann, wenn der Versorger Steuer- und Umlage­er­hö­hungen nur weiter­reicht, ein Sonder­kün­di­gungs­recht gem. § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG besteht, das auch nicht vertraglich abbedungen werden kann. Mit anderen Worten: Immer, wenn eine der vielen Umlagen sich ändert, kommt der Kunde auch aus Verträgen mit noch nicht abgelau­fener Mindest­laufzeit heraus.

Diese Recht­spre­chung wurde nun noch einmal bekräftigt. Auch der Versuch der Extra Energie GmbH, die Preise nach billigem Ermessen zu ändern, wenn sich die Kosten steigern, ist gescheitert. Diese, wohl den Regeln für die Grund­ver­sorgung nachemp­fundene Klausel, ist gleich­falls unwirksam. Dies wirft insbe­sondere für schwer absehbare oder nicht präzise indexierbare Kosten­be­stand­teile Fragen auf, wie etwa für den Emissionshandel.

Auch die Entscheidung des OLG Düsseldorf zu den Paket­ver­trags­ver­län­ge­rungen hat der BGH bestätigt, indem er die Revision hierzu nicht zugelassen hat. Das Unter­nehmen hatte Rückerstat­tungen weitgehend ausge­schlossen, auch wenn das Liefer­ver­hältnis vorzeitig beendet wird. Auch dies hat der BGH nicht aufge­hoben. Hier stellt sich die Frage, wie Paket­tarife dann zutreffend zu kalku­lieren sind, die günstigen Preise werden ja oft gerade dadurch ermög­licht, dass es für den Versorger ganz klar ist, dass er in jedem Fall die verein­barte Summe erhält und behalten kann. Dies an sich hat das OLG auch nicht bemängelt, wenn es ausdrücklich Paket­tarife als zulässig ansieht. Hier geht es offenbar um vertrags­rechtlich filigranere Operationen.

Was bedeutet das nun für andere, weniger verwegene Tarife? Generell ist die Hoffnung mancher Versorger, eine Art „AGB-Rabatt“ zu erhalten, wenn besonders feste Vertrags­be­din­gungen besonders günstige Preise ermög­lichen, offen­sichtlich unbegründet. Dem ist Rechnung zu tragen. Das ist gerade für Unter­nehmen ungünstig, die durch außer­ge­wöhnlich niedrige Preise Kunden gewinnen wollen. Hier trägt der BGH offenbar dem Umstand Rechnung, dass der Kunde meist nur den Preis sieht, nicht aber die Vertrags­klauseln (Miriam Vollmer).