Vertrieb: Verjährung der Forde­rungen aus 2016 zum 31.12.2019

Bevor am Neujahrs­morgen die hoffentlich „Goldenen Zwanziger“ dieses Jahrhun­derts beginnen, haben viele Vertriebe noch etwas zu erledigen: Zum 31.12.2019 verjähren Forde­rungen, die im Jahr 2016 fällig geworden sind.

Was Strom, Wärme und Gas betrifft, gilt dabei Folgendes: Meistens – wenn auch nicht immer – ist gesetzlich oder vertraglich eine kalen­der­jähr­liche Abrechnung vereinbart. Unter­jährig werden nur Abschläge gezahlt, die endgültige Verbrauchs­ab­rechnung wird nach Ende des jewei­ligen Jahres ermittelt und in Rechnung gestellt. Erst damit wird der Anspruch fällig, denn fällig sind nur Forde­rungen, die schon geltend gemacht wurden. Laut § 17 StromGVV (Paral­lel­re­ge­lungen existieren für Gas, Fernwärme und Wasser) tritt die Fälligkeit von Verbrauchs­ab­rech­nungen frühestens zwei Wochen nach Rechnungs­stellung ein. Das bedeutet: Wenn der Energie­kunde seine Jahres­ab­rechnung für das Jahr 2015 im Jahr 2016 erhalten hat, wurde sie 2016 fällig.

Für diese Forde­rungen gilt die Verjäh­rungs­frist des § 195 BGB. Sie verjähren also in drei Jahren, und zwar nicht ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit, sondern gem. § 199 BGB ab dem Ende des Jahres, in dem die Fälligkeit einge­treten ist. Praktisch bedeutet das: Wenn ein Kunde seine Jahres­ver­brauchs­ab­rechnung für das Jahr 2015 irgendwann im Jahr 2016 erhalten hat, verjährt diese Forderung mit Ablauf des 31.12.2019. Sollte der Kunde  – aus welchen Gründen auch immer – 2016 eine Abrechnung erhalten haben, die sich auf einen noch früheren Zeitraum bezieht, so ändert dies nichts am Verjäh­rungs­zeit­punkt. Der Energie­ver­brauch des Jahres 2016 dagegen verjährt erst zum 31.12.2020, wenn er erst 2017 abgerechnet worden ist.

Was hat der Vertrieb also jetzt noch auf dem Zettel? Die Verjährung wird durch die Klage­er­hebung oder die Beantragung eines Mahnbe­scheides gehemmt. Alter­nativ könnte auch der Schuldner auf die Einrede der Verjährung verzichten. Unter­nehmen sollten also jetzt ihre offenen Forde­rungen durch­sehen. Ist die Verjährung erst einmal einge­treten, bleibt nur in Einzel­fällen die Möglichkeit, über Aufrechnung und die Geltend­ma­chung eines Zurück­be­hal­tungs­rechts nach § 215 BGB doch noch auf indirektem Wege eine Vergütung zu erhalten (Miriam Vollmer).

Wenn Sie vor Jahresende noch aktiv werden möchten, um die Verjährung zu verhindern, melden Sie sich bitte bei uns; wir kommen mit einem Angebot auf Sie zu.