VwGO: BVerwG zur Klagebefugnis (BVerwG, Urt. v. 28.11.2019 – 7 C 2.18)
Erst kürzlich wollte die CDU das Klagerecht der Umweltverbände einschränken. Warum eigentlich, wird sich mancher gedacht haben. Wenn nicht die Verbände klagen, dann findet sich eben ein einzelner Nachbar, der die Autobahn, den Tagebau oder das Windrad so unerträglich findet, dass er dagegen zu Gericht zieht. Die brandneue Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 28.11.2019 (7 C 2.18) zeigt aber einmal mehr, wie wichtig (oder lästig) das Klagerecht der Verbände ist.
Worum geht’s? Eine Anwohnerin des Frankfurter Flughafens klagte gegen den Lärmaktionsplan für denselben. Er widerspreche der Umgebungslärmrichtlinie der EU (Richtlinie 2002/49/EG). Zudem hätte sie einen immissionsschutzrechtlich begründeten Anspruch gem. § 47 Abs. 6 BImSchG gemäß § 47d Abs. 6 BImSchG auf einen ermessensfehlerfreien Luftaktionsplan.
Schon der VGH Kassel (9 C 873/15.T) sah die Klage indes nicht als zulässig an. Denn eine Klage ist nach § 42 Abs. 2 VwGO an sich nur zulässig, wenn der Kläger klagebefugt ist, was voraussetzt, dass eine Norm verletzt sein könnte, die zumindest auch seinen Interessen dient. Eine solche Norm sah der VGH Kassel nicht. Die Regelungen dienten der Bestandserfassung, es handele sich eben nicht um Plangenehmigungen o. ä. Dem schloss sich das BVerwG nun an: Die Regelungen über Larmaktionspläne sind nicht drittschützend.
Auf das Vorliegen von Drittschutz kommt es nicht an, wenn ein Umweltverband klagt. Dies führt der VGH Kassel in Rdnr. 46 seiner vom BVerwG bestätigten Entscheidung, wo es heisst:
„Denn bei Erhebung einer Klage nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 UmwRG gegen eine der in § 1 UmwRG aufgeführten Entscheidungen bzw. gegen den Erlass dort benannter Pläne wird auf das Erfordernis der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten nur bei nach § 2 Abs. 1 UmwRG anerkannten inländischen oder ausländischen Vereinigungen verzichtet.“
Mit anderen Worten: Betroffene können die Einhaltung von nicht drittschützenden Normen nicht einklagen. Das können nur Umweltverbände. Klar, dass über ein so weitgehendes Klagerecht nicht jeder begeistert ist. Auf nationaler Ebene ist da aber wohl nichts zu machen: Die frühere Fassung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG), die auch Umweltverbände auf die Durchsetzung drittschützender Normen beschränkte, wurde vom EuGH als europarechtswidrig angesehen (EuGH, Urt. v. 12. Mai 2011, Rs. C‑115/09). (Miriam Vollmer)