Haftungsrecht: Prozesse über Bäume

Wenn jetzt die Winterstürme über Land ziehen, schauen manche Hauseigentümer recht sorgenvoll in ihre Gärten und die ihrer Nachbarn. Denn so schön große Bäume sind, so groß ist auch ihr Schadenspotential. Die Gespräche über Bäume, die ja meist einen friedvollen, wenn auch etwas weltfremden Beiklang haben: Vor Gericht kommen sie dann doch noch ziemlich zur Sache. Oft stellt sich nämlich die Frage, wer eigentlich haftet, wenn ein großer Ast auf ein Nachbargebäude, ein Auto oder gar einen Menschen gefallen ist.

Im Wald, darüber hatten wir kürzlich schon mal gebloggt, greift eine Haftungsbeschränkung des Waldeigentümers gegenüber Erholungssuchenden. Jedenfalls sind waldtypische Gefahren wie Astbruch nach § 14 Abs. 1 Satz 4 Bundeswaldgesetz regelmäßig kein Haftungsgrund. Wenn ein Eigentümer durch eine Baumschutzverordnung oder -satzung am Fällen oder an der Pflege eines Baumes gehindert ist, dann wird er dadurch zwar nicht vollkommen von Verkehrssicherungspflichten frei. Mit anderen Worten muss er weiterhin darauf achten, wie der Zustand des Baumes ist und sollte regelmäßige Kontrollen durchführen lassen, um herauszufinden, ob möglicherweise Pflegemaßnahmen nötig sind. Aber immerhin haftet er nicht für Fäll- und Pflegemaßnahmen, die ihm nicht genehmigt wurden. Eventuell kann dann die Naturschutzbehörde aus Amtshaftung herangezogen werden.

Aber auch sonst haftet der Eigentümer nicht in jedem Fall. So gilt bei gesunden Bäumen oder Bäumen, denen die Schäden von außen nicht anzusehen waren, dass Geschädigte auf ihrem Schaden sitzen bleiben. Selbst bei gesunden Bäumen, die wie Pappeln aus Weichholz bestehen, so dass das Bruchrisiko erhöht ist, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Gemeinde zwar regelmäßig sorgfältig kontrollieren, aber nicht präventiv sägen muss, um Schadensfälle zu verhindern. Das mag der Betroffene ungerecht finden, es sorgt aber dafür, dass gesunde Bäume nicht aus Furcht vor dem Haftungsrisiko gefällt werden. Zugleich sorgen die Verkehrssicherungspflichten dafür, dass vermeidbare Schadensfälle verhindert werden. Um mit dem Bundesgerichtshof in einer klassischen Entscheidung zum Problem von unerkennbar kranken Stadtbäumen und Haftung zu sprechen:

“Das rechtfertigt aber nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen, denn der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen nur vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen”

Mit anderen Worten, wer seine Bäume regelmäßig kontrollieren lässt, kann relativ guten Mutes in die Wintersaison gehen. Denn wenn Schädigungen nach bestem Wissen und Gewissen ausgeschlossen sind, dann ist auch das Haftungsrisiko minimiert (Olaf Dilling).

2019-12-12T20:49:48+01:0012. Dezember 2019|Allgemein, Umwelt|

Emissionshandel: Der Europäische “Green New Deal”

Die neue Kommission unter Präsidentin von der Leyen hat ihre Vision für ein klimaneutrales Europa 2050 vorgestellt. Zwar wird sich im Laufe des absehbar kontroversen Verhandlungsprozesses sicher noch Einiges ändern. Es loht sich trotzdem, die Pläne für den Emissionshandel anzuschauen:

# Ausgangspunkt: Das 2030-Minderungsziel soll von 40% auf 50% – 55% angehoben werden. Selbst wenn anderen Sektoren wie Gebäude und Verkehr größere Minderungsanstrengungen abverlangt würden, klar ist: Auch im EU-Emissionshandel wird das Budget sinken. Damit steigen die Kurse und sinken – wenn es sie überhaupt noch geben sollte – die kostenlosen Zuteilungen.

# Der Emissionshandel soll auf den Seeverkehr ausgeweitet werden.

# Zertifikate für die Luftfahrt sollen verknappt werden.

# Die Kommission plant ein Grenzausgleichssystem für Produkte aus Staaten, die keine vergleichbare CO2-Belastung wie das Emissionshandelssystem kennen, mit anderen Worten Klimazölle an Europas Außengrenzen. Es wird nicht erwähnt, aber dies könnte – weil das Bedrohungsszenario so aufgegangen würde – das Ende der privilegierten Zuteilungen für Carbon Leakage bedrohte Industrieanlagen und/oder die Stromkostenkompensation bedeuten.

# Schon in der Vergangenheit wollte die EU die Erlöse aus dem Emissionshandelssystem als eigene Haushaltsmittel, was auch ein Stück Unabhängigkeit von den Mitgliedstaaten bedeuten würde. Damit konnte sie sich bisher nicht durchsetzen. Nun unternimmt sie einen neuen Anlauf und verlangt 20% der Erlöse aus den Versteigerungen von Emissionsberechtigungen.

# Es soll ein genereller CO2-Preis eingeführt werden, voraussichtlich über eine Änderung der Energiebesteuerungsrichtlinie.

# Der Straßenverkehr soll in den Emissionshandel einbezogen werden. Für die Bundesrepublik würde das bedeuten: Möglicherweise geht der neue nationale Emissionshandel noch vor Ende der Erprobungsphase von 2021 bis 2025 in einer gemeinschaftsweiten Regelung auf.

# Nicht nur, aber auch für den Emissionshandel relevant: Die Kommission möchte den Zugang von Umweltverbänden zu den Gerichten verbessern.

Wie geht es weiter? Schon nächstes Jahr sollen die rechtlichen Grundlagen für die Änderung der Klimaziele geschaffen werden, 2021 soll der Emissionshandel dann grundlegend novelliert werden (Miriam Vollmer).

2019-12-13T10:17:07+01:0012. Dezember 2019|Emissionshandel, Energiepolitik|