Was genau macht eigentlich die „Schlichtungsstelle Energie“?

Wir hatten neulich auf diesem Blog eine interessante Entscheidung des Kammergerichts zur Frage der Angemessenheit der Kosten der Schlichtungsstelle Energie vorgestellt. Grund genug sich die Schlichtungsstelle und ihre Funktion noch einmal grundsätzlich anzuschauen.

Die Schlichtungsstelle Energie ist kein ordentliches Gericht, sondern soll – wie der Name bereits andeutet – der außergerichtlichen Streitschlichtung zwischen Kunde und Energieversorger dienen und so auch die ordentlichen Gerichte entlasten. Die Funktion der Schlichtungsstelle ist in § 111b EnWG gesetzlich geregelt.

In ihrer Arbeit wird die Schlichtungsstelle Energie laut Information auf ihrer Website durch einen Beirat unterstützt. Dieser hat beratende Funktion und umfasst 15 Personen, welche die Verbraucher, die Energiewirtschaft sowie die zuständigen Bundesministerien repräsentieren sollen. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt drei Jahre.

Wendet sich ein Kunde im Streitfall an die Schlichtungsstelle, ist der betroffene Versorger verpflichtet, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen (§ 111b Abs. 1 S. 2 EnWG). Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist allerdings erst zulässig, wenn der Energieversorger zuvor einer an ihn gerichteten Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat.

Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister sind nämlich verpflichtet, Verbraucherbeschwerden, die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Wird der Verbraucherbeschwerde durch das Unternehmen dabei nicht abgeholfen, hat das Unternehmen die Gründe in Textform darzulegen und ausdrücklich auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b unter Angabe der Anschrift und der Webseite der Schlichtungsstelle hinzuweisen. Der Versorger hat zugleich anzugeben, dass er zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet ist. Auch auf seiner Webseite muss der Versorger auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b, inklusive der Anschrift und der Webseite der Schlichtungsstelle sowie seine Pflicht zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren hinweisen.

Anders als bei einem ordentlichen Gerichtsverfahren müssen die pauschalierten Kosten eines solchen Schiedsverfahrens dabei grundsätzlich vom Energieversorger getragen werden, unabhängig davon zu wessen Gunsten die Schlichtungsstelle am Ende dann entscheidet. Will ein Versorger diese Situation vermeiden, kann er eigentlich nur den Streit an einem ordentlichen Gericht anhängig machen – denn in diesem Fall nimmt die Schlichtungsstelle den Fall nicht mehr zur Entscheidung an.

(Christian Dümke)

2022-05-23T20:00:20+02:0023. Mai 2022|Allgemein, Grundkurs Energie, Vertrieb|

Grundversorgung und Ersatzversorgung Teil 2

Durch die aktuelle Energiepreiskrise verlieren derzeit viele Kunden ihren Energieversorger (durch Kündigung, Insolvenz oder sonstige Lieferprobleme) und landen dann in der Grundversorgung…oder Ersatzversorgung? Wo liegt da eigentlich der Unterschied? Wir erklären es:

Die Ersatzversorgung (§ 38 EnWG)

Bei der Ersatzversorgung handelt es sich im Gegensatz zur Grundversorgung nicht um eine vertragliche Energielieferung. Der Gesetzgeber trifft hier vielmehr eine Zuweisung der Verantwortlichkeit. Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als vom Grundversorger geliefert. Es gibt daher weder einen „Ersatzversorgungsvertrag“ noch muss der Kunde in der Ersatzversorgung kündigen, wenn er diese verlassen will.

Die Ersatzversorgung wird vom Grundversorger geleistet, steht aber anders als die Grundversorgung allen Letztverbrauchern offen und nicht nur Haushaltskunden. Auch ein großer Industriebetrieb kann daher in die Ersatzversorgung fallen. Für Haushaltskunden darf der Preis der Ersatzversorgung allerdings die Kosten der Grundversorgungspreise nicht übersteigen.

Anders als die Grundversorgung ist die Ersatzversorgung zeitlich auf maximal 3 Monate begrenzt. Wer nach Ablauf dieser Frist für einen eventuellen weiteren Energieverbrauch des Letztverbrauchers bilanziell verantwortlich ist (Netzbetreiber oder Grundversorger) ist streitig.

Ein Haushaltskunde fällt eigentlich nur dann in die Ersatzversorgung wenn er zwar einen wirksamen Energieliefervertrag abgeschlossen hat, dieser von seinem vertraglichen Lieferanten aber (zum Beispiel wegen Insolvenz) nicht mehr erfüllt werden kann, der Kunde faktisch aber weiter Energie über seinen Anschluss entnimmt.

(Christian Dümke

2022-01-13T20:38:20+01:0013. Januar 2022|Grundkurs Energie, Vertrieb|

Basiswissen Grundversorgung und Ersatzversorgung Teil 1

Durch die aktuelle Energiepreiskrise verlieren derzeit viele Kunden ihren bisherigenEnergieversorger (durch Kündigung, Insolvenz oder sonstige Lieferprobleme) und landen dann in der Grundversorgung…oder der Ersatzversorgung? Wo liegt da eigentlich der Unterschied? Wir erklären es:

Die Grundversorgung (§ 36 EnWG)

Ein Energieliefervertrag im Rahmen der Grundversorgung ist rechtlich gesehen zunächst einmal ein ganz normaler Vertrag, der wie jeder Vertrag durch Angebot und Annahme zustande kommt. Daher landet rechtlich gesehen auch niemand „automatisch“ oder versehentlich in der Grundversorgung. Eine Belieferung im Rahmen der Grundversorgung bedarf immer eines entsprechenden Vertrages zwischen dem Grundversorger und dem Kunden.

Eine Besonderheit der gesetzlichen Grundversorgung ist allerdings der Umstand, dass der entsprechende Vertrag zwischen dem Kunden und dem Grundversorger nicht nur schriftlich, oder in Textform geschlossen werden kann, sondern auch konkludent durch „schlüssiges Handeln“ des Kunden. Konkret dadurch dass der Kunde einfach Strom oder Gas aus dem Netz entnimmt, sofern diese Entnahme nicht bereits durch einen anderen Liefervertrag abgedeckt ist. Das ist für den Kunden von Vorteil, da er an einem ungesperrten Anschluss damit faktisch immer Zugriff auf Energie hat, ohne vorher umständlich einen schriftlichen Vertrag abschließen zu müssen.

Die Aufgabe des Grundversorgers übernimmt pro Netzgebiet derjenige Lieferant, der dort die meisten Kunden beliefert. Dies wird alle 3 Jahre vom örtlichen Netzbetreiber geprüft und ggf. neu vergeben.

Die Grundversorgung steht allen Kunden offen, die Energie entweder privat verbrauchen oder aber einen gewerbliche Nutzung von nicht mehr als 10.000 kWh/Jahr aufweisen. Das Energierecht nennt diese Kunden „Haushaltskunden“. Der Grundversorger unterliegt gegenüber diesen Haushaltskunden einem Kontrahierungszwang. Er kann also – anders als andere Energieversorger – grundsätzlich nicht frei entscheiden, ob er den Grundversorgungsvertrag einem Kunden anbieten möchte oder nicht. Lediglich im Ausnahmefall der Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit kann der Grundversorger die Belieferung eines Kunden ablehnen.

Die inhaltlichen Vertragsbedingungen der Grundversorgung kann der Grundversorger nicht frei gestalten, sondern sie sind vom Gesetzgeber durch die StromGVV und die GasGVV weitestgehend vorgegeben und gelten automatisch. Der Grundversorger muss die von ihm angebotenen Grundversorgungspreise öffentlich bekannt geben und auf seiner Website veröffentlichen.

Die Preise unterliegen dabei keiner staatlichen Festlegung. Der Grundversorger nimmt am normalen Preiswettbewerb der Versorger teil, denn natürlich können seine Kunden kündigen und statt einem Grundversorgungsvertrag anderweitige Verträge mit anderen Lieferanten abschließen. Auch dem Grundversorger ist es erlaubt, neben seinem Grundversorgungstarif auch noch weitere Tarife anzubieten. Um diese voneinander abzugrenzen schreibt das EnWG eine Kennzeichnungspflicht vor (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 EnWG).

Im nächsten Teil wenden wir uns dann Ersatzversorgung zu.

(Christian Dümke)

2022-01-11T18:16:53+01:0011. Januar 2022|Grundkurs Energie, Vertrieb|