Die Syste­matik des Energie­wirt­schafts­ge­setzes zur Einteilung von Anlagen zur verteilung von Energie ist grund­sätzlich recht übersichtlich. Alles was die Größe einer einzelnen (Direkt)leitung überschreitet ist entweder eine „Kunden­anlage“ oder aber schon ein „Netz“.

Der Begriff der Kunden­anlage ist in § 3 nr. 24a/b definiert – und regel­mäßig Gegen­stand von Abgren­zungs­fragen. Denn wenn Vertei­lungs­an­lagen für die Definition der Kunden­anlage zu groß oder ander­weitig ungeeignet sind, fallen sie automa­tisch in die Kategorie „Netz“. Und der Betrieb eines Netzes unter­liegt, anders als der Betrieb einer Kunden­anlage der Regulierung durch die Regulierungsbehörden.

Umspannwerk mit Zaun und Vorsicht Hochspannung-Schild

Dabei ist dann noch einmal zu unter­scheiden zwischen Netzen, welche die beson­deren Anfor­de­rungen des § 110 EnWG erfüllen und daher auf Antrag als „geschlos­senes Vertei­lernetz“ einge­stuft werden können und dem „Netz der allge­meinen Versorgung“ das jedem Anschluss­nehmer grund­sätzlich zur Verfügung stehen muss.

Aber bedeutet das nun, dass jedes Netz, dass weder Kunden­anlage noch geschlos­senes Vertei­lernetz im recht­lichen Sinne ist, als Netz der allge­meinen Versorgung gilt? Der § 3 Nr. 29d EnWG gibt hier Aufschluss, denn er definiert dort den Begriff des „örtlichen Vertei­ler­netzes“ als

ein Netz, das überwiegend der Belie­ferung von Letzt­ver­brau­chern über örtliche Leitungen, unabhängig von der Druck­stufe oder dem Durch­messer der Leitungen, dient; für die Abgrenzung der örtlichen Vertei­ler­netze von den vorge­la­gerten Netzebenen wird auf das Konzes­si­ons­gebiet abgestellt, in dem ein Netz der allge­meinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 und des § 46 Abs. 2 betrieben wird einschließlich von Leitungen, die ein örtliches Vertei­lernetz mit einem benach­barten örtlichen Vertei­lernetz verbinden

Diese Definition legt nahe, dass es neben den beson­deren Netzen der allge­meinen Versorgung, für die üblicher­weise auch eine besondere Konzession nach § 46 Abs. 1 EnWG vergeben wird – auch örtliche Verteil­netze existieren können, die nicht als Netze der allge­meinen Versorgung gelten.

(Christian Dümke)