Die Systematik des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einteilung von Anlagen zur verteilung von Energie ist grundsätzlich recht übersichtlich. Alles was die Größe einer einzelnen (Direkt)leitung überschreitet ist entweder eine „Kundenanlage“ oder aber schon ein „Netz“.
Der Begriff der Kundenanlage ist in § 3 nr. 24a/b definiert – und regelmäßig Gegenstand von Abgrenzungsfragen. Denn wenn Verteilungsanlagen für die Definition der Kundenanlage zu groß oder anderweitig ungeeignet sind, fallen sie automatisch in die Kategorie „Netz“. Und der Betrieb eines Netzes unterliegt, anders als der Betrieb einer Kundenanlage der Regulierung durch die Regulierungsbehörden.
Dabei ist dann noch einmal zu unterscheiden zwischen Netzen, welche die besonderen Anforderungen des § 110 EnWG erfüllen und daher auf Antrag als „geschlossenes Verteilernetz“ eingestuft werden können und dem „Netz der allgemeinen Versorgung“ das jedem Anschlussnehmer grundsätzlich zur Verfügung stehen muss.
Aber bedeutet das nun, dass jedes Netz, dass weder Kundenanlage noch geschlossenes Verteilernetz im rechtlichen Sinne ist, als Netz der allgemeinen Versorgung gilt? Der § 3 Nr. 29d EnWG gibt hier Aufschluss, denn er definiert dort den Begriff des „örtlichen Verteilernetzes“ als
„ein Netz, das überwiegend der Belieferung von Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unabhängig von der Druckstufe oder dem Durchmesser der Leitungen, dient; für die Abgrenzung der örtlichen Verteilernetze von den vorgelagerten Netzebenen wird auf das Konzessionsgebiet abgestellt, in dem ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 und des § 46 Abs. 2 betrieben wird einschließlich von Leitungen, die ein örtliches Verteilernetz mit einem benachbarten örtlichen Verteilernetz verbinden“
Diese Definition legt nahe, dass es neben den besonderen Netzen der allgemeinen Versorgung, für die üblicherweise auch eine besondere Konzession nach § 46 Abs. 1 EnWG vergeben wird – auch örtliche Verteilnetze existieren können, die nicht als Netze der allgemeinen Versorgung gelten.
(Christian Dümke)
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