Das Bundeskartellamt und der § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV

Das Bundeskartellamt (BKartA) kann nicht nur per Sektoruntersuchung die Preise von Fernwärmeversorgern checken. Es darf auch Fernwärepreisklauseln prüfen. Die diese Woche eröffneten sechs Missbrauchsverfahren gegenüber Fernwärmeversorgern machen deutlich: Außer den Kunden kann auch die Behörde direkt auf Preisgleitklauseln zugreifen.

Maßstab der Prüfung ist § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Diese Regelung bestimmt, dass Preiserhöhungen sich an der Kostenentwicklung und am Wärmemarkt orientieren müssen. Außerdem müssen sie transparent sein. Es ist damit nicht erlaubt, den Preis etwa parallel zum Erdgaspreis steigen zu lassen, wenn die Kosten des Versorgers real nur teilweise oder gar nicht am Gaspreis hängen, sondern etwa an Strom, landwirtschaftlichen Produkten oder Kohle. Außerdem dürfen Versorger nicht auf ein Marktelement verzichten, das die Entwicklung am Wärmemarkt insgesamt – also nicht nur Fernwärme – abbildet. Hinzu kommt: Wenn der Kunde nicht selbst ausrechnen kann, wie sich der Preis entwickelt, ist er ebenfalls fehlerhaft.

Das BKartA hat per Pressemitteilung nun verlautbaren lassen, direkt gegen solche Unternehmen vorzugehen, die andere Indizes verwenden als es ihrer Wärmeerzeugng entspricht. Also etwa Erdgas im Rekordpreisjahr 2022, wenn tatsächlich seit Jahren vorwiegend Abfall eingesetzt wird. Solche Klauseln haben auch wir schon gesehen; nicht ganz selten gehen sie darauf zurück, dass Unternehmen zwar ihre Erzeugungsstruktur, nicht aber ihre Verträge geändert haben. Das ist aber verpflichtend.

Die praktische Reichweite des Verfahrens geht über die sechs Betroffenen weit hinaus: Die gestiegenen Preise der letzten zwei Jahre und die Auferksamkeit für Raumwärme generell führen schon aktuell zu mehr Kundenbeschwerden und -anfragen. Wir empfehlen deswegen generell allen Wärmeversorgern, im Rahmen regelmäßiger Prozesse – und nicht nur, wenn sich Leute beschweren – zu überprüfen, ob ihre Klauseln noch rechtmäßig sind, denn wenn eine Klausel unwirksam ist, können sich Kunden für die drei Jahre vor dem Preiswiderspruch wegen Unwirksamkeit der Klauseln überzahlte Beträge zurückholen. Im Massengeschäft ist das regelmäßig eine ganze Menge (Miriam Vollmer).

2023-11-17T22:28:44+01:0017. November 2023|Wärme|

Verlängert, aber nicht für alle

Nun denn: Der Bundestag hat die Verängerung der Preisbremsen abgesegnet. Sie sollen nun zwar nicht wie geplant bis zum 30.04.2024 verlängert werden. Aber immerhin bis zum 31.03.2024. Wie genau mit den vielen offenen Fragen rund um die Höchstgrenzen, den Zeitraum, für den die maximale Entlastung gilt und viele weitere Frage mehr umzugehen ist, wird das BMWK die betroffenen Unternehmen hoffentlich kurzfristig wissen lassen. Mit ein bisschen Glück hat sich bis in die Scharnhorststraße herumgesprochen, dass das Regieren by FAQ von der Branche gelinde gesagt nicht als Gewinn empfunden wurde.

Außer der Verlängerung hat es nun doch noch eine kleine inhaltliche Änderung in die Verordnung geschafft: Die Strompreisbremse wird nicht für weitergeleiteten Strom verlängert. Hier geht es um Unternehmen, die Strom beziehen, und dann nicht über ein Netz, sondern über eine Kundenanlage weiterverkaufen. Das betrifft zB kleinere Industrieparks, aber auch größere Wohnanlagen. Wenn hier hinter dem Netz, also in die Kundenanlage hinein, verkauft wird, galt die Preisbremse im Verhältnis zum Kunden – also etwa dem Unternehmen  im Industriepark – schon in der Vergangenheit nicht, weil das StromPBG die Lieferung über ein Netz voraussetzt. In aller Regel wurde die vom Betreiber der Kundenanlage vereinnahmte Vorteil aber weitergewährt. Nun erhält dieser keine Entlastung mehr, kann also auch keine mehr wälzen (Miriam Vollmer).

 

2023-11-17T20:50:56+01:0017. November 2023|Energiepolitik|

Landgericht Düsseldorf erlässt Einstweilige Verfügungen gegen Stromio und gas.de

Wir haben für einen Mandanten Einstweilige Verfügungen gegen die Stromio GmbH und die gas.de Versorgungsgesellschaft mbH erwirkt.

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 09.11.2023 zum Az. 14c O 154/23 der gas.de Versorgungsgesellschaft mbH und mit Beschluss vom 13.11.2023 zum Az. 14c O 156/23 der Stromio GmbH  vorläufig untersagt:

1.  Kunden der Antragstellerin, welche die Antragstellerin beauftragt haben, als Rechtsdienstleisterin Schadenersatzforderungen der Kunden gegen die Antragsgegnerin gerichtlich durchzusetzen, zu kontaktieren und diese Kunden unter Angebot einer Geldzahlung aufzufordern, das zwischen dem Kunden und der Antragstellerin bestehende Auftragsverhältnis zu kündigen.

2. Gegenüber Kunden der Antragstellerin, welche die Antragstellerin beauftragt haben, als Rechtsdienstleisterin Schadenersatzforderungen gegen die Antragsgegnerin gerichtlich durchzusetzen, hinsichtlich einer von der Antragsgegnerin angebotenen Vergleichszahlung zu behaupten:

„Der von uns angebotene Betrag liegt über dem Betrag, den Sie seitens der (Antragstellerin)*– nach Abzug der Provisionen der (Antragstellerin)* – möglicherweise von dieser erstattet bekommen würden.“

*Anonymisierung durch uns

wenn der von der Antragsgegnerin angebotene Betrag dabei tatsächlich unterhalb der von der Antragstellerin für den Kunden gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemachten Schadenersatzforderung liegt.

Zum Hintergrund:

Unsere Mandantin macht als Rechtsdienstleisterin derzeit in diversen Klagen gebündelte Schadenersatzforderungen von (ehemaligen) Kunden der Versorger Stromio und gas.de gegen diese geltend. Zu diesem Zweck hat unsere Mandantin sich die Forderungen der einzelnen Kunden abtreten lassen.

Stromio und gas.de haben daraufhin betroffene Kunden unserer Mandantin kontaktiert und Ihnen eine Geldzahlung zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche angeboten, unter der Bedingung, dass die Kunden vorher die Rechtsbeziehung zu unserer Mandantin beenden müssten. Ein vorformuliertes Kündigungsschreiben war dem Angebot gleich beigefügt. Dieses Vorgehen werteten wir als unlautere geschäftliche Handlung i.S.d. § 3 UWG.

Weiterhin beinhaltete das Angebot von Stromio und gas.de an die Kunden nach unserer Rechtsauffassung eine unzulässige Täuschung i.S.d. § 5 UWG, da die dort den Kunden angebotene Zahlung geringer ausfiel, als die Summe die der Kunde bei erfolgreicher Forderungsdurchsetzung seitens unserer Mandantin bekommen würde – während die Gegenseite das Gegenteil behauptete.

Das Landgericht Düsseldorf ist unserer Rechtsauffassung gefolgt.

(Christian Dümke)

2023-11-17T14:21:10+01:0017. November 2023|Allgemein|