Wir haben für einen Mandanten Einst­weilige Verfü­gungen gegen die Stromio GmbH und die gas.de Versor­gungs­ge­sell­schaft mbH erwirkt.

Das Landge­richt Düsseldorf hat mit Beschluss vom 09.11.2023 zum Az. 14c O 154/23 der gas.de Versor­gungs­ge­sell­schaft mbH und mit Beschluss vom 13.11.2023 zum Az. 14c O 156/23 der Stromio GmbH  vorläufig untersagt:

1.  Kunden der Antrag­stel­lerin, welche die Antrag­stel­lerin beauf­tragt haben, als Rechts­dienst­leis­terin Schaden­er­satz­for­de­rungen der Kunden gegen die Antrags­geg­nerin gerichtlich durch­zu­setzen, zu kontak­tieren und diese Kunden unter Angebot einer Geldzahlung aufzu­fordern, das zwischen dem Kunden und der Antrag­stel­lerin bestehende Auftrags­ver­hältnis zu kündigen. 

2. Gegenüber Kunden der Antrag­stel­lerin, welche die Antrag­stel­lerin beauf­tragt haben, als Rechts­dienst­leis­terin Schaden­er­satz­for­de­rungen gegen die Antrags­geg­nerin gerichtlich durch­zu­setzen, hinsichtlich einer von der Antrags­geg­nerin angebo­tenen Vergleichs­zahlung zu behaupten:

Der von uns angebotene Betrag liegt über dem Betrag, den Sie seitens der (Antrag­stel­lerin)*– nach Abzug der Provi­sionen der (Antrag­stel­lerin)* – mögli­cher­weise von dieser erstattet bekommen würden.“ 

*Anony­mi­sierung durch uns

wenn der von der Antrags­geg­nerin angebotene Betrag dabei tatsächlich unterhalb der von der Antrag­stel­lerin für den Kunden gegenüber der Antrags­geg­nerin geltend gemachten Schaden­er­satz­for­derung liegt.

Zum Hinter­grund:

Unsere Mandantin macht als Rechts­dienst­leis­terin derzeit in diversen Klagen gebün­delte Schaden­er­satz­for­de­rungen von (ehema­ligen) Kunden der Versorger Stromio und gas.de gegen diese geltend. Zu diesem Zweck hat unsere Mandantin sich die Forde­rungen der einzelnen Kunden abtreten lassen.

Stromio und gas.de haben daraufhin betroffene Kunden unserer Mandantin kontak­tiert und Ihnen eine Geldzahlung zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche angeboten, unter der Bedingung, dass die Kunden vorher die Rechts­be­ziehung zu unserer Mandantin beenden müssten. Ein vorfor­mu­liertes Kündi­gungs­schreiben war dem Angebot gleich beigefügt. Dieses Vorgehen werteten wir als unlautere geschäft­liche Handlung i.S.d. § 3 UWG.

Weiterhin beinhaltete das Angebot von Stromio und gas.de an die Kunden nach unserer Rechts­auf­fassung eine unzulässige Täuschung i.S.d. § 5 UWG, da die dort den Kunden angebotene Zahlung geringer ausfiel, als die Summe die der Kunde bei erfolg­reicher Forde­rungs­durch­setzung seitens unserer Mandantin bekommen würde – während die Gegen­seite das Gegenteil behauptete.

Das Landge­richt Düsseldorf ist unserer Rechts­auf­fassung gefolgt.

(Christian Dümke)