Wir haben für einen Mandanten Einstweilige Verfügungen gegen die Stromio GmbH und die gas.de Versorgungsgesellschaft mbH erwirkt.
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 09.11.2023 zum Az. 14c O 154/23 der gas.de Versorgungsgesellschaft mbH und mit Beschluss vom 13.11.2023 zum Az. 14c O 156/23 der Stromio GmbH vorläufig untersagt:
1. Kunden der Antragstellerin, welche die Antragstellerin beauftragt haben, als Rechtsdienstleisterin Schadenersatzforderungen der Kunden gegen die Antragsgegnerin gerichtlich durchzusetzen, zu kontaktieren und diese Kunden unter Angebot einer Geldzahlung aufzufordern, das zwischen dem Kunden und der Antragstellerin bestehende Auftragsverhältnis zu kündigen.
2. Gegenüber Kunden der Antragstellerin, welche die Antragstellerin beauftragt haben, als Rechtsdienstleisterin Schadenersatzforderungen gegen die Antragsgegnerin gerichtlich durchzusetzen, hinsichtlich einer von der Antragsgegnerin angebotenen Vergleichszahlung zu behaupten:
„Der von uns angebotene Betrag liegt über dem Betrag, den Sie seitens der (Antragstellerin)*– nach Abzug der Provisionen der (Antragstellerin)* – möglicherweise von dieser erstattet bekommen würden.“
*Anonymisierung durch uns
wenn der von der Antragsgegnerin angebotene Betrag dabei tatsächlich unterhalb der von der Antragstellerin für den Kunden gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemachten Schadenersatzforderung liegt.
Zum Hintergrund:
Unsere Mandantin macht als Rechtsdienstleisterin derzeit in diversen Klagen gebündelte Schadenersatzforderungen von (ehemaligen) Kunden der Versorger Stromio und gas.de gegen diese geltend. Zu diesem Zweck hat unsere Mandantin sich die Forderungen der einzelnen Kunden abtreten lassen.
Stromio und gas.de haben daraufhin betroffene Kunden unserer Mandantin kontaktiert und Ihnen eine Geldzahlung zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche angeboten, unter der Bedingung, dass die Kunden vorher die Rechtsbeziehung zu unserer Mandantin beenden müssten. Ein vorformuliertes Kündigungsschreiben war dem Angebot gleich beigefügt. Dieses Vorgehen werteten wir als unlautere geschäftliche Handlung i.S.d. § 3 UWG.
Weiterhin beinhaltete das Angebot von Stromio und gas.de an die Kunden nach unserer Rechtsauffassung eine unzulässige Täuschung i.S.d. § 5 UWG, da die dort den Kunden angebotene Zahlung geringer ausfiel, als die Summe die der Kunde bei erfolgreicher Forderungsdurchsetzung seitens unserer Mandantin bekommen würde – während die Gegenseite das Gegenteil behauptete.
Das Landgericht Düsseldorf ist unserer Rechtsauffassung gefolgt.
(Christian Dümke)
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