CBAM: Die Erprobungsphase bis 2026

Das geht ja mal wieder schnell: Am 15. September 2023 wurde die CBAM-Durchführungsverordnung zur VO 2023/956, die den CBAM regelt, veröffentlicht, nach der Importe bestimmter Güter ab dem 1. Oktober 2023 gemeldet werden müssen. Die Meldung für den ersten Erfassungszeitraum ist dann auch schon zum 31. Januar 2024 abzugeben.

Erfasst sind eine Reihe von Importprodukten: Eisen und Stahl, Produkte aus Eisen und Stahl (unter diesen Punkt fallen ziemlich viele Produkte!), Aluminium und Waren daraus, Eisenerz, Wasserstoff, Strom, Zement, Ammoniak, Kaliumnitrat und Düngemittel. Entscheidend für die Abgrenzung erfasster und nicht erfasster Produkte ist Anhang II Tabelle 1 der DVO entscheidend.

Aus der DVO CBAM ergibt sich auch, welche Daten der Meldepflicht unterliegen. Hier geht es insbesondere um die Menge, die genaue Warenbezeichnung, die eingebetteten Emissionen, wobei für die ersten drei Quartalsberichte Schätzungen und Standardwerte, die demnächst veröffentlicht werden, zulässig sind. Ab Sommer 2024 sind dann tatsächliche Werte erforderlich, wobei noch offen ist, wie vorzugehen ist, wenn Lieferantendaten nicht oder nicht korrekt vorliegen.

Wenn es im Produktionsland einen CO2-Preis gibt, so ist auch dieser anzugeben. Die Kommission hat mehrere sektorale Factsheets veröffentlicht, denen Details für das jeweilige Importprodukt zu entnehmen sind. Auch das Handbuch für die CBAM Registry ist hilfreich für den Importeur. Indes: Offenbar ist immer noch nicht wirklich klar, welche nationale Behörde die Deutschen freischaltet. In der Liste der KOM jedenfalls steht noch nichts bei “D”. 

Insgesamt hat die DVO viele Verpflichtete enttäuscht. Zwar ist Reisegepäck außen vor. Die Kommission hat die Möglichkeit aber nicht genutzt, zumindest Private auszuschließen. Da Warenlieferungen nur bis 150 EUR von der Meldepflicht ausgenommen sind, ist von einer relativ hohen Zahl an unabsichtlichen Verstößen auszugehen. Es bleibt mithin abzuwarten, wie die bis 2026 laufende Erprobungsphaase verläuft, aber klar ist schon jetzt: Der Schutz der EU vor Carbon Leakage durch den CBAM hat einen hohen bürokratischen Preis (Miriam Vollmer).

2023-11-03T20:19:12+01:003. November 2023|Emissionshandel|

Kundenanlage, örtliches Verteilernetz, Netz der allgemeinen Versorgung? Die Systematik des EnWG

Die Systematik des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einteilung von Anlagen zur verteilung von Energie ist grundsätzlich recht übersichtlich. Alles was die Größe einer einzelnen (Direkt)leitung überschreitet ist entweder eine „Kundenanlage“ oder aber schon ein „Netz“.

Der Begriff der Kundenanlage ist in § 3 nr. 24a/b definiert – und regelmäßig Gegenstand von Abgrenzungsfragen. Denn wenn Verteilungsanlagen für die Definition der Kundenanlage zu groß oder anderweitig ungeeignet sind, fallen sie automatisch in die Kategorie „Netz“. Und der Betrieb eines Netzes unterliegt, anders als der Betrieb einer Kundenanlage der Regulierung durch die Regulierungsbehörden.

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Dabei ist dann noch einmal zu unterscheiden zwischen Netzen, welche die besonderen Anforderungen des § 110 EnWG erfüllen und daher auf Antrag als „geschlossenes Verteilernetz“ eingestuft werden können und dem „Netz der allgemeinen Versorgung“ das jedem Anschlussnehmer grundsätzlich zur Verfügung stehen muss.

Aber bedeutet das nun, dass jedes Netz, dass weder Kundenanlage noch geschlossenes Verteilernetz im rechtlichen Sinne ist, als Netz der allgemeinen Versorgung gilt? Der § 3 Nr. 29d EnWG gibt hier Aufschluss, denn er definiert dort den Begriff des „örtlichen Verteilernetzes“ als

ein Netz, das überwiegend der Belieferung von Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unabhängig von der Druckstufe oder dem Durchmesser der Leitungen, dient; für die Abgrenzung der örtlichen Verteilernetze von den vorgelagerten Netzebenen wird auf das Konzessionsgebiet abgestellt, in dem ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 und des § 46 Abs. 2 betrieben wird einschließlich von Leitungen, die ein örtliches Verteilernetz mit einem benachbarten örtlichen Verteilernetz verbinden

Diese Definition legt nahe, dass es neben den besonderen Netzen der allgemeinen Versorgung, für die üblicherweise auch eine besondere Konzession nach § 46 Abs. 1 EnWG vergeben wird – auch örtliche Verteilnetze existieren können, die nicht als Netze der allgemeinen Versorgung gelten.

(Christian Dümke)

2023-11-03T17:21:04+01:003. November 2023|Grundkurs Energie, Netzbetrieb|