Nun denn: Der Bundestag hat die Verängerung der Preisbremsen abgesegnet. Sie sollen nun zwar nicht wie geplant bis zum 30.04.2024 verlängert werden. Aber immerhin bis zum 31.03.2024. Wie genau mit den vielen offenen Fragen rund um die Höchstgrenzen, den Zeitraum, für den die maximale Entlastung gilt und viele weitere Frage mehr umzugehen ist, wird das BMWK die betroffenen Unternehmen hoffentlich kurzfristig wissen lassen. Mit ein bisschen Glück hat sich bis in die Scharnhorststraße herumgesprochen, dass das Regieren by FAQ von der Branche gelinde gesagt nicht als Gewinn empfunden wurde.
Außer der Verlängerung hat es nun doch noch eine kleine inhaltliche Änderung in die Verordnung geschafft: Die Strompreisbremse wird nicht für weitergeleiteten Strom verlängert. Hier geht es um Unternehmen, die Strom beziehen, und dann nicht über ein Netz, sondern über eine Kundenanlage weiterverkaufen. Das betrifft zB kleinere Industrieparks, aber auch größere Wohnanlagen. Wenn hier hinter dem Netz, also in die Kundenanlage hinein, verkauft wird, galt die Preisbremse im Verhältnis zum Kunden – also etwa dem Unternehmen im Industriepark – schon in der Vergangenheit nicht, weil das StromPBG die Lieferung über ein Netz voraussetzt. In aller Regel wurde die vom Betreiber der Kundenanlage vereinnahmte Vorteil aber weitergewährt. Nun erhält dieser keine Entlastung mehr, kann also auch keine mehr wälzen (Miriam Vollmer).
Hinterlasse einen Kommentar