Das Landge­richt Düsseldorf hat kürzlich in fünf Schaden­er­satz­klagen gegen die Stromio GmbH und vier Klage­ver­fahren gegen die gas.de Versor­gungs­ge­sell­schaft mbH die insgesamt neun Befan­gen­heits­an­träge der beiden Beklagten gegen die Zivil­kammer 14d des Landge­richts zurückgewiesen.Über diese Befan­gen­heits­an­träge hatten wir hier bereits schon einmal berichtet.

Die Klagen, die Schaden­er­satz­for­de­rungen von ehema­ligen Kunden der beiden Versorger wegen unberech­tigter Vertrags­kün­di­gungen zum Gegen­stand haben, sind Teil der Ausein­an­der­setzung, die die Rechte der Verbraucher und die recht­lichen Verpflich­tungen von Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen betrifft.

Die Befan­gen­heits­an­träge wurden am 21. Februar 2024 gestellt, um die für den 22. Februar 2024 angesetzten Termine zur mündlichen Verhandlung zur Aufhebung zu bringen. Die Beklagten argumen­tierten, dass die betei­ligten Richter mögli­cher­weise nicht die erfor­der­liche Neutra­lität und Unpar­tei­lichkeit aufweisen würden, um die Verfahren fair zu leiten und stützten sich auf die zuvor vom Landge­richt erlas­senen umfas­senden Hinweis­be­schlüsse zur Rechtslage.

Das Landge­richt Düsseldorf hat jedoch entschieden, dass die vorge­brachten Gründe nicht ausreichen, um die Befan­genheit der Richter anzunehmen. Die Ablehnung der Befan­gen­heits­an­träge markiert einen wichtigen Schritt in diesen recht­lichen Ausein­an­der­set­zungen und bestätigt die Unabhän­gigkeit und Integrität der Justiz.

Die Kläger haben behauptet, dass sie aufgrund unberech­tigter Vertrags­kün­di­gungen durch die Beklagten finan­zielle Schäden erlitten haben. Diese Klagen werfen wichtige Fragen hinsichtlich der Vertrags­freiheit, der Trans­parenz von Vertrags­be­din­gungen und der Rechte von Verbrau­chern auf. Die Entscheidung des Landge­richts Düsseldorf, die Befan­gen­heits­an­träge abzulehnen, ermög­licht es nun, dass die Verfahren fortge­setzt werden können.

Es bleibt abzuwarten, wie diese Fälle vor dem Landge­richt Düsseldorf weiter­gehen werden und welche Auswir­kungen sie auf die Recht­spre­chung im Bereich der Energie­ver­sorgung haben könnten.

(Christian Dümke)