BGH: .docx ist keine Berufungsbegründung

Ein kleiner Datei­format-Fehler mit großer Wirkung: Der BGH (Urt. v. 10.02.2026 – VI ZR 313/24) hat eine Berufungs­ent­scheidung kassiert, weil die Begründung zunächst nur als .docx-Datei einge­reicht wurde. Das Problem: Bei elektro­ni­scher Akten­führung ist nach § 2 Abs. 1 S. 1 ERVV ausschließlich das PDF-Format zulässig.

Der Anwalt hatte hier frist­wahrend eine Word-Datei übermittelt und erst nach Ablauf der Frist „vorsorglich“ ein PDF nachge­reicht. Das Berufungs­ge­richt ließ das durch­gehen: Die Dokumente seien doch offen­sichtlich identisch. In Karlsruhe sah man das weniger pragma­tisch. Der VI. Zivil­senat stellte klar: Eine .docx-Datei ist nicht formwahrend und damit prozessual so gut wie nicht eingereicht. 

Wird das Dokument später im richtigen Format nachge­reicht, kann der Formmangel zwar geheilt werden. Aber nur, wenn der Einreicher glaubhaft macht, dass die verspätete PDF-Datei inhaltlich exakt der ursprüng­lichen Fassung entspricht (§ 130a Abs. 6 ZPO i.V.m. § 294 ZPO). Die Vorlage als „vorsorglich“ reicht nicht. Eine einfache anwalt­liche Versi­cherung zur Identität hätte ausge­reicht – wurde aber nicht abgegeben.

Und: Gerichte müssen nicht selbst Word- und PDF-Dateien vergleichen. Wer im falschen Format einreicht, kann nicht erwarten, dass das Gericht technisch nachbessert.

2026-02-28T00:43:12+01:0028. Februar 2026|Allgemein|

Die Freiheit im Heizungskeller

Die Deutschen wüssten selbst am besten, welche Heizung zu ihnen passt – so begründet die Bundes­re­gierung ihr Abrücken von den §§ 71ff. Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG), das ab Vorliegen einer kommu­nalen Wärme­planung 2026/2028 mit wenigen Ausnahmen die Instal­lation neuer Gas- oder Ölhei­zungen untersagt. Politiker der Koalition verweisen in diesem Zusam­menhang auf die ökono­mi­schen Vorteile der Gasheizung, die in der Anschaffung meist günstiger ist als andere Heizsysteme. Doch über den reinen Anschaf­fungs­preis hinaus stellt sich die Frage: Wissen die Deutschen wirklich, was mit der Instal­lation einer Öl- oder Gasheizung absehbar auf sie zukommt?

Der ETS 2 wurde zwar gerade auf das Jahr 2028 verschoben. Das bedeutet jedoch nicht, dass bis dahin kostenfrei emitiert werden kann. Bereits seit 2021 existiert das nationale Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­gesetz (BEHG). Aktuell kosten Zerti­fikate bis zu 65 Euro. Ob diese Obergrenze im kommenden Jahr bestehen bleibt, ist unklar. Im ETS 2, also ab 2028, ist eine solche Deckelung nicht mehr vorge­sehen, sondern nur noch begrenzte Eingriffs­mög­lich­keiten in die Preisbildung.

Die Prognosen über die künftige Preis­ent­wicklung gehen weit ausein­ander. Bloomberg prognos­ti­zierte im September 2025 für die Jahre bis 2030 einen durch­schnitt­lichen Preis von 100 Euro pro Zerti­fikat. Das Beratungs­un­ter­nehmen Purpose Green errechnete auf dieser Basis für ein großes Berliner Mehrfa­mi­li­enhaus mit typischer­weise schlechter Energie­bilanz jährliche CO₂-Kosten von rund 22.000 Euro. Für eine Familie in einer Vierzim­mer­wohnung entspräche das etwa 50 Euro CO₂-Kosten pro Monat. Die weitere Entwicklung der Preise ist schwer vorher­sehbar, da sie davon abhängt, wie schnell die Emissionen in den Sektoren Gebäude und Verkehr sinken. Klar ist jedoch: Je mehr Haushalte weiterhin fossil heizen, desto höher dürfte der CO₂-Preis steigen.

Auch die aktuelle Bundes­re­gierung will den Emissionen aus Gas- und Ölhei­zungen nicht tatenlos zusehen. In neu einge­bauten Heizungen sollen ab 2029 mindestens 10 Prozent Biomethan oder Bioöl einge­setzt werden. Schon heute existieren Tarife mit Beimi­schungen grüner Gase und Öle, diese sind aller­dings deutlich teurer als reines Erdgas. Von rund 25 Prozent Mehrkosten ist auszu­gehen. Zwar wäre theore­tisch denkbar, dass mit steigender Nachfrage auch das Angebot wächst. Doch das in der EU begrenzte Flächen­an­gebot sowie die parallel steigende novel­lierte Treib­haus­gas­min­de­rungs­quote im Verkehrs­sektor (wir berich­teten) sprechen eher dafür, dass diese auch in der Industrie stark nachge­fragten Brenn­stoffe knapp und entspre­chend teuer bleiben.

Zehn Prozent erscheinen zudem zunächst moderat. Die Bundes­re­gierung spricht jedoch selbst von einer „Treppe“, deren erste Stufe diese 10 Prozent darstellen. Das Konzept­papier nennt zwar keine weiteren Zahlen. Doch wenn sich die Bundes­re­gierung weiterhin zu den Zielen des Bundes­kli­ma­schutz­ge­setzes bekennt, das Klima­neu­tra­lität bis 2045 vorsieht, erscheint langfristig natürlich auch nur eine Quote von fast oder ganz 100 Prozent konse­quent, von dem absolut keiner weiß, wo er herkommt. Zwar würde ein sinkender fossiler Anteil den CO₂-Preis mindern, dennoch ist mit erheb­lichen Zusatz­kosten zu rechnen.

Ein weiterer Faktor ist zu berück­sich­tigen: Bereits heute werden mehr Wärme­pumpen instal­liert als Gashei­zungen, obwohl der Einbau von Gashei­zungen etwa im vergan­genen Jahr noch unpro­ble­ma­tisch möglich war. Die bis 2029 vorge­se­henen Förde­rungen dürften diesen Trend verstärken. Über die Lebens­dauer betrachtet ist die Wärme­pumpe aufgrund gerin­gerer Betriebs­kosten selbst auf Basis heutiger Gaspreise häufig wirtschaftlicher.

Das hat Folgen für die Gasnetze. Mit jedem Umstieg verliert das Netz Anschlüsse. Gasnetz­be­treiber schreiben ihre Netze bereits verkürzt ab (wir berich­teten). Die derzeit laufende Novelle des Energie­wirt­schafts­ge­setzes sieht vor, dass Netzbe­treiber Still­le­gungs­pläne erarbeiten und Netze außer Betrieb nehmen können, sofern keine Umstellung etwa auf Wasser­stoff erfolgt. Der Gesetz­geber geht also nicht davon aus, dass die heutige Struktur dauerhaft bestehen bleibt. In einem Netz mit immer weniger Anschluss­nehmern steigen zwangs­läufig die Netzent­gelte, da sich die Fixkosten auf immer weniger Kilowatt­stunden verteilen. Auch diese Preis­kom­po­nente dürfte also steigen.

Das Fraun­hofer-Institut für Ferti­gungs­technik und Angewandte Materi­al­for­schung berechnete im Dezember 2025, dass sich die Netzkosten für eine dreiköpfige Familie von derzeit etwa 300–400 Euro auf 3.300–4.300 Euro pro Jahr verzehn­fachen könnten. Wird ein Netz schließlich vollständig still­gelegt, ist ohnehin der Einbau eines neuen Heizsystems erforderlich.

Ob diese möglichen Kosten­folgen der propa­gierten „Freiheit“ allen bewusst sind? Und ob denje­nigen, die darauf setzen, dass spätere Bundes­re­gie­rungen eine Kosten­falle für Gaskunden verhindern würden, klar ist, dass die europäische Gebäu­de­richt­linie die Subven­tio­nierung fossiler Heizungen untersagt? Manche mögen hoffen, dass der im Rahmen von „Fit for 55“ geschaffene Rechts­rahmen im Ernstfall wieder geändert würde. Doch selbst wenn die EU ihr Regelwerk anpassen sollte, bleibt das Grund­gesetz. Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt hat im Klima­be­schluss klarge­stellt, dass das Ziel der Klima­neu­tra­lität dem Schutz der Freiheit künftiger Genera­tionen dient. Die Fortsetzung der Klima­schutz­be­mü­hungen ist damit verfas­sungs­rechtlich mehrfach abgesi­chert und nicht mit einfachen Mehrheiten aufzu­heben (wir berich­teten)

Entspre­chend muss man warnen: Wer die Gasheizung als sichere, günstige Alter­native zur energe­ti­schen Sanierung ansieht, sollte die nächsten Jahre und Jahrzehnte im Blick behalten. Sich darauf zu verlassen, dass Gesetze aufge­hoben werden, ist alles andere als eine sichere Bank. Nur dann, wenn man auch dann seine Gasheizung noch liebt, wenn die Regeln greifen, wie sie heute vorge­sehen sind, ist sie eine – zumindest persönlich – weiter gute Wahl (Miriam Vollmer).

2026-03-01T14:24:31+01:0028. Februar 2026|Energiepolitik, Gas, Gesetzgebung|

Recht auf Reparatur – TÜV und NABU positio­nieren sich

Dinge gehen kaputt. Das ist der Lauf der Dinge. Wir haben jedoch weitgehend verlernt, Dinge zu reparieren. Wann haben Sie das letzte Mal Socken gestopft? Wie sieht es mit dem letzten Besuch beim Schuster aus. Klar, der rahmen­ge­nähte Herren­schnürer kann problemlos neu besohlt werden. Wie ist es jedoch mit dem Sneaker und der Cup-Sohle? Spannend ist das Thema Reparatur insbe­sondere bei Elektro­ge­räten. Ich selbst bin in einem Sammler- und Bastler-Haushalt groß geworden. In der Haupt­straße gab es in meinem Heimatdorf auch ein Elektro­ge­schäft, in dem man ein kaputtes Fernseh­gerät reparieren konnte. Der Laden hat zugemacht, als ich in die dritte Klasse kam. Die Reparier­barkeit von Geräten hat in den letzten Jahren immer mehr abgenommen. Im Zuge der Ökode­sign­ver­ordnung und der Green-Claims-Richt­linie und der Green­wa­shing-Richtline der EU soll sich das ändern. Das geplante „Recht auf Reparatur“, wie es nun auch ins deutsche Recht überführt werden soll, ist damit auch mehr als ein Verbrau­cher­schutz­thema. Es ist ein Testfall dafür, ob Kreis­lauf­wirt­schaft in Deutschland tatsächlich ernst gemeint ist.

Der Entwurf des Bundes­jus­tiz­mi­nis­te­riums setzt EU-Recht um und verpflichtet Hersteller künftig, Produkte wie Wasch­ma­schinen, Kühlschränke oder Smart­phones auch Jahre nach dem Kauf zu reparieren – kostenlos oder zu einem „angemes­senen Preis“. Für Wasch­ma­schinen soll das mindestens zehn Jahre gelten, für Smart­phones sieben (wir berich­teten). Ersatz­teile und Werkzeuge müssen verfügbar sein, Software darf Repara­turen nicht blockieren. Wer sich im Gewähr­leis­tungsfall für Reparatur statt Neulie­ferung entscheidet, bekommt künftig sogar ein zusätz­liches Jahr Gewähr­leistung. Das klingt nach einem Durch­bruch. Ist es das auch?

NABU und TÜV begrüßen den Vorstoß ausdrücklich. Beide sehen darin einen wichtigen Schritt für Ressour­cen­schonung, weniger Abfall und mehr Unabhän­gigkeit von Rohstoff­im­porten. Längere Produkt­le­bens­dauer stärkt die Kreis­lauf­wirt­schaft – so weit, so richtig. Der NABU warnt vor einem zentralen Schwach­punkt: dem Preis. Was ist ein „angemes­sener“ Preis für Ersatz­teile? Schon heute scheitern viele Repara­turen an überhöhten Kosten. Wenn Hersteller weiterhin Mondpreise für Ersatz­teile verlangen können, bleibt das Repara­tur­recht Theorie. Hinzu kommt ein struk­tu­relles Problem: Fachkräf­te­mangel. Die Zahl quali­fi­zierter Repara­tur­be­triebe sinkt seit Jahren. Ein Rechts­an­spruch hilft wenig, wenn niemand repariert. Der TÜV-Verband setzt einen anderen Schwer­punkt: Sicherheit. Gerade bei digital vernetzten Geräten können Eingriffe in Hard- und Software neue Risiken schaffen – von IT-Sicher­heits­lücken bis hin zu Produktsicherheitsproblemen.

Reparatur darf deshalb nicht auf Kosten der Sicherheit gehen. Gefordert werden sicher­heits­kom­pa­tible Ersatz­teile, saubere Update-Prozesse und unabhängige Prüfungen. Zerti­fi­zie­rungen könnten Vertrauen schaffen – etwa durch ein Prüfzeichen wie „Ready for Repair“, das echte Reparier­barkeit sichtbar macht und Green­wa­shing erschwert.Ein weiteres Nadelöhr: Trans­parenz und Organi­sation. Verbrau­che­rinnen und Verbraucher brauchen leicht auffindbare, verläss­liche Repara­tur­an­gebote. Dafür braucht es funktio­nie­rende Platt­formen, klare Zustän­dig­keiten und definierte Quali­täts­stan­dards. Der politische Wille ist da. Das Ziel ist richtig: Ressourcen schützen, Abfall vermeiden, Kreis­lauf­wirt­schaft stärken. Doch ob das Gesetz tatsächlich mehr Repara­turen bringt, entscheidet sich nicht an der Überschrift, sondern an den Details. Reparieren heißt Ressourcen schützen. Aber nur, wenn Reparieren auch wirtschaftlich sinnvoll, praktisch möglich und technisch sicher ist. (Dirk Buchsteiner)

2026-02-27T17:28:30+01:0027. Februar 2026|Allgemein|