Lehrgänge zum Abfall‑, Immis­si­ons­schutz und Wasser­recht 2024

Fortbil­dungen und Lehrgänge sind wichtig und nützlich. Oftmals sind sie sogar zwingend vorge­schrieben, so z.B. für Unter­nehmen, die Abfall­be­auf­tragte, Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragte oder Gewäs­ser­schutz­be­auf­tragte benötigen. Ebenso müssen sich Beför­derer, Sammler, Händler und Makler von gefähr­lichen Abfällen fortbilden lassen. Auch die verant­wort­liche Person eines Entsor­gungs­fach­be­triebs muss fachkundig sein und ihr Wissen regel­mäßig auffrischen. 

Ich freue mich sehr, dass ich 2024 an vielen Terminen für die IWA Ingenieur- und Beratungs­ge­sell­schaft mbH als Referent für die Rechts­themen tätig sein darf. Ich schule hierbei teils online, teils in Präsenz oder bei indivi­du­ellen Inhouse-Veran­stal­tungen zu aktuellen gesetz­lichen Regelungen im Abfall­be­reich und berichte über neue Entwick­lungen aus dem Immis­si­ons­schutz­recht und dem Wasser­recht. Ein beson­deres Thema sind zudem Haftungs­fragen im Umwelt- und Arbeitsschutzrecht.

Einen kleinen Einblick in Highlights und Themen meiner Schulungen hier:

(Dirk Buchsteiner)

2024-01-25T18:45:32+01:0025. Januar 2024|Abfallrecht, Immissionsschutzrecht, Industrie|

Rund um die Genehmigung

Im Immis­si­ons­schutz­recht haben wir es mit einem präven­tiven Verbot mit Erlaub­nis­vor­behalt zu tun. Der Betrieb von (geneh­mi­gungs­be­dürf­tigen) Anlagen ist verboten (und sogar strafbar), wenn man keine Geneh­migung dafür hat – bzw. wenn nicht spezielle Ausnahmen greifen. Der Weg zur Geneh­migung ist oftmals steinig und schwer – und er dauert mitunter lange, da man sich durchaus in verschie­denen Schlaufen verlieren kann. Wichtig ist daher, dass man Partner an seiner Seite hat, die einen durch den Verfah­rens­dschungel navigieren. Visua­li­siert könnte sich der Weg zur Geneh­migung mit sämtlichen vorbe­rei­tenden Schritten wie folgt darstellen:

 

Erste Voraus­setzung ist, dass man sich klar macht, wohin die Reise gehen soll. Ein Vorhaben sollte in den Grund­zügen verstanden sein, damit ein Geneh­mi­gungs­ver­fahren erfolg­reich sein kann (1),(2). Die Behörde soll im Grunde unter­stützen, dass ein ordent­licher Antrag gestellt wird – hier darf man mitunter aber nicht zu viel erwarten (3). Ist der Antrag fertig (4) und wird einge­reicht (5) schließt sich (wie oft in der Praxis) die Schlaufe der Nachfor­de­rungen an (5a). Hier lässt sich mitunter viel Zeit verbringen. Die Öffent­lich­keits­be­tei­ligung ist eine Schlaufe im Anschluss (5b). Doch hoffentlich winkt bald der Bescheid (6).

Wenn man die Geneh­migung dann einmal hat, bedeutet dies jedoch nicht, dass wir am Ende sind. Dies gilt im beson­deren Maße, wenn man selbst Probleme mit dem Inhalt des Bescheids hat oder Dritte dies haben (6a),(6b). Zudem existieren Fristen, die Geneh­migung auch zu nutzen. Geneh­mi­gungen sollen schließlich nicht auf Vorrat beschafft werden können. Aus § 18 Abs. 1 BImSchG folgt, dass die Geneh­migung zum einen erlischt, wenn nicht innerhalb einer von der Geneh­mi­gungs­be­hörde gesetzten angemes­senen Frist mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen (Nr. 1) oder zum anderen eine Anlage mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben wird (Nr. 2). Zwingend geboten ist es, diese Fristen im Blick zu behalten und im Zweifel recht­zeitig Frist­ver­län­ge­rungs­an­träge zu stellen, selbst dann, wenn die Anlage vielleicht in der Zwischenzeit sogar abgebrannt sein sollte, so das Oberver­wal­tungs­ge­richt Münster mit Urteil vom 06.09.2023. Es ist auch mehr als eine Frist­ver­län­gerung möglich. Doch Vorsicht: Die Erfahrung zeigt, dass irgendwann auch Schluss sein kann und Frist­ver­län­gerung nicht mehr gewährt werden. Eine Anlage wird i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erst dann nicht mehr betrieben, wenn im Rahmen der Geneh­migung keinerlei Betriebs­hand­lungen mehr vorge­nommen werden, der Betrieb also vollständig einge­stellt wird. Ein nicht geneh­mi­gungs­kon­former Betrieb oder ein Betrieb von für sich genommen nicht geneh­mi­gungs­be­dürf­tigen Teilen einer Anlage können das Erlöschen der Geneh­migung nicht verhindern. Ist die Geneh­migung erst einmal futsch, heißt es im Umwelt­mo­nopoly zurück auf Los. Durch die aktuellen Entwick­lungen im Immis­si­ons­schutz­recht und die Rechts­setzung und Recht­spre­chung rund um die Geneh­migung führen wir Sie übrigens in einem Webinar am 29.01.2024.(Dirk Buchsteiner)

2024-01-18T20:31:26+01:0018. Januar 2024|Abfallrecht, Immissionsschutzrecht, Industrie|

BVerwG: Tübinger Verpa­ckungs­steuer rechtmäßig

Zur Pande­miezeit hat sich wegen der Schließung von Restau­rants ein massives Müllproblem ergeben. Viele Menschen haben Fast-Food-Restau­rants oder Take-Away-Möglich­keiten genutzt, so dass viel Verpa­ckung entstanden ist, was auch die kommu­nalen Entsor­gungs­träger belastet hat. In Tübingen wurde daher aufgrund einer Satzung eine kommunale Verpa­ckungs­steuer erlassen, worüber wir anlässlich der Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richtshofs (VGH) bereits berich­teten.

Inzwi­schen hat auch das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) dazu gesprochen, wie heute in einer Presse­mit­teilung berichtet wurde. Während der VGH die Steuer insgesamt als rechts­widrig angesehen hat, hat das BVerwG sie nun auf die Revision hin zumindest im Grundsatz bestätigt:

Entgegen der Auffassung des VGH war Tübingen für die Steuer als örtliche Verbrauchs­steuer im Sinn des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG zuständig, denn bei warmen Mahlzeiten zum Mitnehmen liegt nahe, dass sie im Gemein­de­gebiet verzehrt werden und der Abfall dort anfällt

Die kommunale Verpa­ckungs­steuer steht als Lenkungs­steuer nicht im Wider­spruch zum Abfall­konzept des Bundes, sondern trägt vielmehr zu den Zielen des Kreis­lauf­wirt­schafts­rechts bei. Die gegen­teilige Auffassung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zur Kasseler Verpa­ckungs­steuer beruhte auf einem Wider­spruch zum Koope­ra­ti­ons­prinzip, das in dieser Form im deutschen Abfall­recht nicht mehr verankert sei

Rechts­widrig sei jedoch die unbestimmte Obergrenze von 1,50 Euro pro Mahlzeit sowie ein zu weitge­hendes Betre­tungs­recht der Verwaltung zur Kontrolle der Steuer. Diese Verstöße führten jedoch nicht zur Nichtigkeit der Satzung insgesamt. (Olaf Dilling)

 

2023-05-24T19:44:04+02:0024. Mai 2023|Abfallrecht, Verwaltungsrecht|