Im Immissionsschutzrecht haben wir es mit einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu tun. Der Betrieb von (genehmigungsbedürftigen) Anlagen ist verboten (und sogar strafbar), wenn man keine Genehmigung dafür hat – bzw. wenn nicht spezielle Ausnahmen greifen. Der Weg zur Genehmigung ist oftmals steinig und schwer – und er dauert mitunter lange, da man sich durchaus in verschiedenen Schlaufen verlieren kann. Wichtig ist daher, dass man Partner an seiner Seite hat, die einen durch den Verfahrensdschungel navigieren. Visualisiert könnte sich der Weg zur Genehmigung mit sämtlichen vorbereitenden Schritten wie folgt darstellen:
Erste Voraussetzung ist, dass man sich klar macht, wohin die Reise gehen soll. Ein Vorhaben sollte in den Grundzügen verstanden sein, damit ein Genehmigungsverfahren erfolgreich sein kann (1),(2). Die Behörde soll im Grunde unterstützen, dass ein ordentlicher Antrag gestellt wird – hier darf man mitunter aber nicht zu viel erwarten (3). Ist der Antrag fertig (4) und wird eingereicht (5) schließt sich (wie oft in der Praxis) die Schlaufe der Nachforderungen an (5a). Hier lässt sich mitunter viel Zeit verbringen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist eine Schlaufe im Anschluss (5b). Doch hoffentlich winkt bald der Bescheid (6).
Wenn man die Genehmigung dann einmal hat, bedeutet dies jedoch nicht, dass wir am Ende sind. Dies gilt im besonderen Maße, wenn man selbst Probleme mit dem Inhalt des Bescheids hat oder Dritte dies haben (6a),(6b). Zudem existieren Fristen, die Genehmigung auch zu nutzen. Genehmigungen sollen schließlich nicht auf Vorrat beschafft werden können. Aus § 18 Abs. 1 BImSchG folgt, dass die Genehmigung zum einen erlischt, wenn nicht innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen (Nr. 1) oder zum anderen eine Anlage mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben wird (Nr. 2). Zwingend geboten ist es, diese Fristen im Blick zu behalten und im Zweifel rechtzeitig Fristverlängerungsanträge zu stellen, selbst dann, wenn die Anlage vielleicht in der Zwischenzeit sogar abgebrannt sein sollte, so das Oberverwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 06.09.2023. Es ist auch mehr als eine Fristverlängerung möglich. Doch Vorsicht: Die Erfahrung zeigt, dass irgendwann auch Schluss sein kann und Fristverlängerung nicht mehr gewährt werden. Eine Anlage wird i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erst dann nicht mehr betrieben, wenn im Rahmen der Genehmigung keinerlei Betriebshandlungen mehr vorgenommen werden, der Betrieb also vollständig eingestellt wird. Ein nicht genehmigungskonformer Betrieb oder ein Betrieb von für sich genommen nicht genehmigungsbedürftigen Teilen einer Anlage können das Erlöschen der Genehmigung nicht verhindern. Ist die Genehmigung erst einmal futsch, heißt es im Umweltmonopoly zurück auf Los. Durch die aktuellen Entwicklungen im Immissionsschutzrecht und die Rechtssetzung und Rechtsprechung rund um die Genehmigung führen wir Sie übrigens in einem Webinar am 29.01.2024.(Dirk Buchsteiner)
Hinterlasse einen Kommentar