Achtung ETS I: Keine Daten­kon­ti­nuität im nächsten Antragsverfahren!

Die Regeln für die Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen für die Jahre 2026 bis 2030 sollen sich, geht es nach der Kommission (hierzu bereits hier mit Links), erheb­licher ändern als vielfach erwartet, auch – und das ist überra­schend – mehr als beim Übergang von der dritten zur vierten Handelsperiode.

Für die betrof­fenen Anlagen­be­treiber bringt das zunächst einmal viel Aufwand mit sich. Denn wenn die Anträge auf Zuteilung bis zum 31. Mai oder 30. Juni 2024 gestellt werden müssen, und derzeit noch nicht einmal die Zutei­lungs­regeln (Free Allocation Rules) endgültig feststehen, wird es ab Inkraft­treten der neuen FAR absehbar knapp. Unter­nehmen, die von den geplanten Änderungen betroffen sind, sollten sich also frühzeitig darauf einstellen, nicht auf die bestehenden Daten zurück­greifen zu können, die der DEHSt bereits vorliegen, sondern diese neu ermitteln zu müssen. Insbe­sondere, aber nicht abschließend, betrifft das voraus­sichtlich folgende Konstellationen:

> Für Produkte, die dem CBAM unter­fallen, und Wärme für deren Herstellung, gibt es ganz neue Zutei­lungs­ele­mente. Unter Umständen müssen also bisher einheit­liche Zutei­lungs­ele­mente aufge­spalten werden.

> Elektrisch erzeugte Wärme soll künftig zutei­lungs­fähig sein. Damit ändern sich natürlich die Daten, die den Zutei­lungs­ele­menten Wärme zugrunde liegen.

> Nicht messbare Wärme aus Verbrennung und anderen exothermen Reaktionen ist nur noch zutei­lungs­fähig, wenn ihr Haupt­zweck die Wärme­er­zeugung darstellt. Hier muss mögli­cher­weise argumen­tiert werden, jedenfall müssen Unter­nehmen diese Prozesse neu bewerten und mögli­cher­weise stehen Abzüge an.

> Der Abwär­me­abzug entfällt, das Zutei­lungs­element kann sich also vergrößern.

> Es soll wohl keine de-minimis-Regel mehr geben, so dass Zutei­lungs­ele­mente, die weniger als 5% ausmachen, nicht unter den Tisch fallen dürfen. Auch hier sind neue Daten­er­fas­sungen erforderlich.

> Für jedes Zutei­lungs­element muss der Strom­ver­brauch erfasst werden. Das sind ganz neue Daten.

Was bedeutet das nun praktisch? Unter­nehmen müssen den Gesetz­ge­bungs­prozess für die FAR sorgfältig beobachten, sollten aber nicht darauf warten, bis sie endgültig vorliegen, denn mit viel Zeit für den Antrags­prozess ist nicht zu rechnen (Miriam Vollmer).

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2024-01-05T20:42:17+01:005. Januar 2024|Emissionshandel|

Nachweis, wie jetzt?

Mehr als nur ein bisschen verwirrend: Laut Gesetz sollte Letzt­ver­braucher bzw. Kunden am 31.07.2023 die Arbeits­platz­erhal­tungs­pflicht nach dem StromPBG und dem EWPBG nachweisen. Der Nachweis ist laut Gesetz gegenüber der Prüfbe­hörde zu erbringen.

Der Haken an der Sache: Am 31.07.2023 gab es keine Prüfbe­hörde. Diese musste erst vergeben und beliehen werden und nahm erst im September 2023 ihre Arbeit auf. Im Juli 2023 konnte also dem Gesetz gar nicht nachge­kommen werden. Zwar hatte das Minis­terium eine E‑Mailadresse von pwc bereit­ge­stellt. Doch dass eine E‑Mailadresse keine „Prüfbe­hörde“ ist, versteht sich eigentlich von selbst.

Dies scheint auch dem Minis­terium einge­leuchtet zu haben. Denn es veröf­fent­lichte als FAQ eine „Nicht­be­an­stan­dungs­frist“ bis zum 30.09. Beabsichtigt war also eine Art Fristverlängerung.

Indes ist das nicht so einfach. Denn das Minis­terium ist nicht berechtigt, ein Gesetz inhaltlich einfach abzuändern. Auch die Ankün­digung, es in einem bestimmten Zeitraum nicht zu vollziehen, ist schwierig. Zudem: Wenn ein Gesetz einen ganz bestimmten Zeitpunkt für eine Verpflichtung benennt, der dann wegen behörd­lichen Versagens verstreicht, ist die Annahme mindestens mutig, die Verpflichtung würde dann – Wortlaut hin oder her – einfach zum nächst­mög­lichen Zeitpunkt greifen.

Die Lage ist also verwirrend, und das alles, weil der Gesetz­geber offenbar keinen Gedanken daran verschwendet hat, er könnte keine Behörde finden, der man recht­zeitig die Funktion der Prüfbe­hörde aufer­leben kann. Rechtlich naheliegend ist es, vor diesem Hinter­grund davon auszu­gehen, dass gar keine Frist für die Nachweis­führung galt, zumal die Einhaltung der Arbeits­platz­erhal­tungs­pflicht ja ohnehin im Rahmen der Endab­rechnung geprüft werden wird. Die Prüfbe­hörde sieht das aller­dings anders: Wer zu spät Nachweise mailt, erhält tatsächlich eine Mail, in der steht, dass mehr als 2 Mio. Hilfen damit im Feuer stehen, aber man könnte ja einen Wieder­ein­set­zungs­antrag stellen (Miriam Vollmer).

2024-01-05T00:27:41+01:005. Januar 2024|Allgemein|