Achtung ETS I: Keine Datenkontinuität im nächsten Antragsverfahren!

Die Regeln für die Zuteilung von Emissionsberechtigungen für die Jahre 2026 bis 2030 sollen sich, geht es nach der Kommission (hierzu bereits hier mit Links), erheblicher ändern als vielfach erwartet, auch – und das ist überraschend – mehr als beim Übergang von der dritten zur vierten Handelsperiode.

Für die betroffenen Anlagenbetreiber bringt das zunächst einmal viel Aufwand mit sich. Denn wenn die Anträge auf Zuteilung bis zum 31. Mai oder 30. Juni 2024 gestellt werden müssen, und derzeit noch nicht einmal die Zuteilungsregeln (Free Allocation Rules) endgültig feststehen, wird es ab Inkrafttreten der neuen FAR absehbar knapp. Unternehmen, die von den geplanten Änderungen betroffen sind, sollten sich also frühzeitig darauf einstellen, nicht auf die bestehenden Daten zurückgreifen zu können, die der DEHSt bereits vorliegen, sondern diese neu ermitteln zu müssen. Insbesondere, aber nicht abschließend, betrifft das voraussichtlich folgende Konstellationen:

> Für Produkte, die dem CBAM unterfallen, und Wärme für deren Herstellung, gibt es ganz neue Zuteilungselemente. Unter Umständen müssen also bisher einheitliche Zuteilungselemente aufgespalten werden.

> Elektrisch erzeugte Wärme soll künftig zuteilungsfähig sein. Damit ändern sich natürlich die Daten, die den Zuteilungselementen Wärme zugrunde liegen.

> Nicht messbare Wärme aus Verbrennung und anderen exothermen Reaktionen ist nur noch zuteilungsfähig, wenn ihr Hauptzweck die Wärmeerzeugung darstellt. Hier muss möglicherweise argumentiert werden, jedenfall müssen Unternehmen diese Prozesse neu bewerten und möglicherweise stehen Abzüge an.

> Der Abwärmeabzug entfällt, das Zuteilungselement kann sich also vergrößern.

> Es soll wohl keine de-minimis-Regel mehr geben, so dass Zuteilungselemente, die weniger als 5% ausmachen, nicht unter den Tisch fallen dürfen. Auch hier sind neue Datenerfassungen erforderlich.

> Für jedes Zuteilungselement muss der Stromverbrauch erfasst werden. Das sind ganz neue Daten.

Was bedeutet das nun praktisch? Unternehmen müssen den Gesetzgebungsprozess für die FAR sorgfältig beobachten, sollten aber nicht darauf warten, bis sie endgültig vorliegen, denn mit viel Zeit für den Antragsprozess ist nicht zu rechnen (Miriam Vollmer).

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2024-01-05T20:42:17+01:005. Januar 2024|Emissionshandel|

Nachweis, wie jetzt?

Mehr als nur ein bisschen verwirrend: Laut Gesetz sollte Letztverbraucher bzw. Kunden am 31.07.2023 die Arbeitsplatzerhaltungspflicht nach dem StromPBG und dem EWPBG nachweisen. Der Nachweis ist laut Gesetz gegenüber der Prüfbehörde zu erbringen.

Der Haken an der Sache: Am 31.07.2023 gab es keine Prüfbehörde. Diese musste erst vergeben und beliehen werden und nahm erst im September 2023 ihre Arbeit auf. Im Juli 2023 konnte also dem Gesetz gar nicht nachgekommen werden. Zwar hatte das Ministerium eine E-Mailadresse von pwc bereitgestellt. Doch dass eine E-Mailadresse keine “Prüfbehörde” ist, versteht sich eigentlich von selbst.

Dies scheint auch dem Ministerium eingeleuchtet zu haben. Denn es veröffentlichte als FAQ eine “Nichtbeanstandungsfrist” bis zum 30.09. Beabsichtigt war also eine Art Fristverlängerung.

Indes ist das nicht so einfach. Denn das Ministerium ist nicht berechtigt, ein Gesetz inhaltlich einfach abzuändern. Auch die Ankündigung, es in einem bestimmten Zeitraum nicht zu vollziehen, ist schwierig. Zudem: Wenn ein Gesetz einen ganz bestimmten Zeitpunkt für eine Verpflichtung benennt, der dann wegen behördlichen Versagens verstreicht, ist die Annahme mindestens mutig, die Verpflichtung würde dann – Wortlaut hin oder her – einfach zum nächstmöglichen Zeitpunkt greifen.

Die Lage ist also verwirrend, und das alles, weil der Gesetzgeber offenbar keinen Gedanken daran verschwendet hat, er könnte keine Behörde finden, der man rechtzeitig die Funktion der Prüfbehörde auferleben kann. Rechtlich naheliegend ist es, vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass gar keine Frist für die Nachweisführung galt, zumal die Einhaltung der Arbeitsplatzerhaltungspflicht ja ohnehin im Rahmen der Endabrechnung geprüft werden wird. Die Prüfbehörde sieht das allerdings anders: Wer zu spät Nachweise mailt, erhält tatsächlich eine Mail, in der steht, dass mehr als 2 Mio. Hilfen damit im Feuer stehen, aber man könnte ja einen Wiedereinsetzungsantrag stellen (Miriam Vollmer).

2024-01-05T00:27:41+01:005. Januar 2024|Allgemein|