Mehr als nur ein bisschen verwirrend: Laut Gesetz sollte Letztverbraucher bzw. Kunden am 31.07.2023 die Arbeitsplatzerhaltungspflicht nach dem StromPBG und dem EWPBG nachweisen. Der Nachweis ist laut Gesetz gegenüber der Prüfbehörde zu erbringen.
Der Haken an der Sache: Am 31.07.2023 gab es keine Prüfbehörde. Diese musste erst vergeben und beliehen werden und nahm erst im September 2023 ihre Arbeit auf. Im Juli 2023 konnte also dem Gesetz gar nicht nachgekommen werden. Zwar hatte das Ministerium eine E‑Mailadresse von pwc bereitgestellt. Doch dass eine E‑Mailadresse keine „Prüfbehörde“ ist, versteht sich eigentlich von selbst.
Dies scheint auch dem Ministerium eingeleuchtet zu haben. Denn es veröffentlichte als FAQ eine „Nichtbeanstandungsfrist“ bis zum 30.09. Beabsichtigt war also eine Art Fristverlängerung.
Indes ist das nicht so einfach. Denn das Ministerium ist nicht berechtigt, ein Gesetz inhaltlich einfach abzuändern. Auch die Ankündigung, es in einem bestimmten Zeitraum nicht zu vollziehen, ist schwierig. Zudem: Wenn ein Gesetz einen ganz bestimmten Zeitpunkt für eine Verpflichtung benennt, der dann wegen behördlichen Versagens verstreicht, ist die Annahme mindestens mutig, die Verpflichtung würde dann – Wortlaut hin oder her – einfach zum nächstmöglichen Zeitpunkt greifen.
Die Lage ist also verwirrend, und das alles, weil der Gesetzgeber offenbar keinen Gedanken daran verschwendet hat, er könnte keine Behörde finden, der man rechtzeitig die Funktion der Prüfbehörde auferleben kann. Rechtlich naheliegend ist es, vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass gar keine Frist für die Nachweisführung galt, zumal die Einhaltung der Arbeitsplatzerhaltungspflicht ja ohnehin im Rahmen der Endabrechnung geprüft werden wird. Die Prüfbehörde sieht das allerdings anders: Wer zu spät Nachweise mailt, erhält tatsächlich eine Mail, in der steht, dass mehr als 2 Mio. Hilfen damit im Feuer stehen, aber man könnte ja einen Wiedereinsetzungsantrag stellen (Miriam Vollmer).
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