Zum Jahresanfang

„Neues Spiel neues Glück“ heißt nicht nur beim „Onboarding“ als neuer Partner in einer bestehenden Einheit (oder beim allsonntäglichen NDR-BINGO), sondern auch alljährlich beim Blick nach Berlin und Brüssel (bzw. Straßburg). Neben nationalen Haushaltsfragen in Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtigkeit des Nachtragshaushalts 2021 (Urteil vom 15. November 2023 – 2 BvF 1/22 –), die sich nun auch aufgrund der aktuellen Hochwasserlage (insbesondere in Niedersachsen) stellen, drängen nach der Ruhe zwischen den Jahren andere Themen wieder nach vorn.

Bild mit Feuerwerk
Mit jedem neuen Jahr näheren wir uns immer weiter den festgelegten Fristen an, die nicht einfach – wie es so oft Anwaltsmasche ist – in letzter Sekunde mit einem Dreizeiler per beA auskömmlich verlängert werden könnten. Zu denken ist hier an die Frist des Jahres 2027 im Hinblick auf die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, bei der die erwartbare Zielverfehlung auf nationaler Ebene dann auch auf den jeweiligen Gewässerbenutzer hinunterwirken wird und hier schlimmstenfalls ein neues „Anlagenzulassungsrecht“ droht.

Lichtet sich der Rauch des Neujahrsfeuerwerks (laut UBA jährlich rund 2.050 Tonnen Feinstaub), dämmert uns umso klarer, dass nur noch wenige Jahre bleiben bis zum Fristablauf hinsichtlich der Erreichung des Ziels des „Net Zero“, also der Klimaneutralität bis 2050 (bzw. in Deutschland 2045). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Berlin-Brandenburg hat zuletzt mit Urteilen vom 30.11.2023 (– 11 A 11/22; 11 A 27/22; 11 A 1/23 –) ausgeführt, dass die ergriffenen Maßnahmen zum Klimaschutz im Gebäudesektor und dem Verkehr unzureichend sind und die Bundesregierung verurteilt, zusätzliche Sofortmaßnahmen zu beschließen.

Doch auch für Anlagenbetreiber wird 2024 sicherlich ein spannendes Jahr. In Sachen IED-Novelle endete der Trilog zwischen EU-Parlament, Rat und Kommission 28.11.2023 mit einer vorläufigen politischen Einigung.

Mit der Novelle der IED geht es für rund 50.000 große Industrieanlagen in Europa um erweiterte Anforderung, angefangen von der Implementierung eines Umweltmanagementsystems und dem Erstellen eines Transformationsplans bis hin zu Verschärfungen der Emissionsgrenzwerte.

Während die Verbandseite (z.B. BDI und VCI) bereits klare Bedenken geäußert hat, die Verschärfung der Emissions-Vorgaben kritisiert und gesteigerten bürokratischen Aufwand und eine Verlängerung (der auch bisher eher überlangen) Genehmigungsverfahren befürchtet, ist die Bundesregierung (zumindest nach letztem Kenntnisstand) wohl noch dabei, sich über Einzelfragen der geplanten Überarbeitung IED intern abzustimmen. (Dirk Buchsteiner)

2024-01-04T19:59:38+01:004. Januar 2024|Allgemein, Immissionsschutzrecht, Industrie, Wasser|

Erfolgreicher Eilantrag gegen Kiezblock-“Poller”

In Berlin und anderen Großstädten gibt es viele Initiativen, um das urbane Wohnumfeld attraktiver zu machen und den Durchgangsverkehr aus dem Viertel herauszuhalten. Pate stehen Städte wie Barcelona, in denen bereits erfolgreich Superblocks eingerichtet wurden – sehr zur Förderung von Lebensqualität und Verkehrssicherheit.

In Deutschland macht es das Verkehrsrecht den Gemeinden bekanntlich nicht leicht, den Kraftfahrzeugverkehr zugunsten anderer Belange und Verkehrsträger einzuschränken. Dies zeigt auch wieder ein aktueller Fall, der im Eilverfahren aktuell vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden wurde:

Im Bezirk Pankow hatte die Bezirksverordnetenversammlung beschlossen, Maßnahmen zur Reduzierung des Durchgangsverkehrs zu ergreifen. Daraufhin hatte das zuständige Bezirksamt zur Einrichtung eines sogenannten “Kiezblocks” die Straße mit einer Reihe Pollern gesperrt. Der zunehmende Durchgangsverkehr befuhr in der Straße unter anderem auch die schmalen Gehwege, die in schlechtem Zustand sind. Dies führt, neben allgemeinen Belastungen wie Abgas- und Lärm, regelmäßig zu gefährlichen Situationen zwischen Verkehrsteilnehmern, inbesondere für Kinder auf dem Weg zur Schule oder Kindertagesstätte.

Das Gericht hatte im Eilverfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Sperrung. Die Belastung durch Abgase und Lärm sei nicht durch entsprechende Messungen belegt worden. Außerdem sei die zur Sperrung erforderliche Gefahrenlage nicht ausreichend begründet worden. Auch hier orientiert sich das Gericht an objektiv messbaren Größen wie Verkehrszählungen, Unfallzahlen und Ordnungswidrigkeitsverfahren. Hierzu habe das Bezirksamt keine ausreichenden Angaben gemacht. Die Polizei habe sich zudem gegen die Sperrung ausgesprochen und ein Mitarbeiter des Bezirksamts habe bei einem Ortstermin keine Verkehrsgefährdungen feststellen können.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass das Straßenverkehrsrecht zu hohe Anforderungen an die Begründung von verkehrsberuhigenden Maßnahmen stellt. Zugleich scheint aber auch die Behörde nicht alles getan zu haben, um den Kiezblock rechtssicher zu begründen. Zumindest der Nachweis der hohen Verkehrsdichte wegen des Durchgangsverkehrs hätte unschwer durch eine Verkehrszählung nachgewiesen werden können. Auch die rechtswidrige und gefährdende Benutzung der Gehwege ließe sich durch entsprechende Ordnungswidrigkeitsverfahren belegen.

Schließlich gäbe es zu einer Aufstellung der Poller als Verkehrseinrichtung nach § 45 Abs. 1 StVO auch die Alternative, die Fläche, auf der die Poller aufgestellt werden, straßenrechtlich zu entwidmen oder teileinzuziehen gemäß § 4 Abs. 1 BerlStrG. Dann sind die Anforderung an die Begründung geringer. Auch Aspekte der städtebaulichen Entwicklung oder des Umweltschutzes könnten dann eine Rolle spielen. Vielleicht sollte der Bezirk darüber noch einmal nachdenken. (Olaf Dilling)

2024-01-04T14:50:24+01:004. Januar 2024|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|