KWKG ist keine Beihilfe: Zu EuG, Urt. v. 24.01.2024, T‑409/21
Ist das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) eine Beihilfe? Und wie sieht es mit Begrenzungen der Umlage nach dem KWKG für einzelne Unternehmen aus, konkret für Wasserstoffhersteller? Darüber hatte das Europäische Gericht (EuG) zu entscheiden, weil die Bundesregierung gegen einen Beschluss der Europäischen Kommission vorgegangen war, die das deutsche KWKG 2021 als Beihilfe eingestuft hatte.
Die Bundesregierung sah das anders. Das KWKG fördert die Stromerzeugung in hocheffizienter KWK durch Zuschläge und gewährt Zuschüsse für Wärme- und Kältespeicher und ‑netze, wobei die Förderungen durch ein Umlageverfahren über die Netzbetreiber finanziert werden. Die KWK-Umlage beträgt aktuell 0,275 ct/kWh. Diese Umlage entfällt aber nicht auf alle letztverbrauchten Mengen, weil es Privilegierungen gibt, u. a. die für Wasserstofferzeuger, um die es auch in diesem Verfahren ging.
Das Argument der Bundesregierung ist aus dem langen Rechtsstreit mit der Kommission über die letztes Jahr abgeschaffte EEG-Umlage wohlbekannt: Die Förderung stelle keine staatliche Maßnahme dar, denn sie werde nicht aus staatlichen Mitteln gewährt. Das bedeutet nicht, dass es sich zwangsläufig um Geld aus der eigentlichen Staatskasse handeln muss. Aber der Staat muss das Geld kontrollieren.
An diesem Kriterium ist die Position der Kommission am Ende gescheitert. Das KWKG bestimmt nur verbindlich, wie den Förderberechtigten Gelder zu gewähren sind, aber nicht, wie diese erhoben werden. Die Netzbetreiber müssen die abzuführende Umlage schließlich nicht erheben, es ist üblich, aber nicht obligatorisch, so dass es sich nicht um eine Steuer o. ä. handelt. Außerdem kontrolliert die Verwaltung die Gelder auch nicht, denn sie kann über diese nicht wie über eigenes Geld verfügen. Hier knüpft das Gericht an die Preussen Electra Rechtsprechung an, nach der schon die deutsche EEG-Förderung per Umlage gerade keine Beihilfe darstellte. Im Ergebnis sind damit weder das deutsche KWKG noch die Begrenzung der KWK-Umlage als Beihilfen zu betrachten, so dass keine Beihilfenkontrolle durch die Kommission stattzufinden hat (Miriam Vollmer).