Ist das Kraft-Wärme-Kopplungs­gesetz (KWKG) eine Beihilfe? Und wie sieht es mit Begren­zungen der Umlage nach dem KWKG für einzelne Unter­nehmen aus, konkret für Wasser­stoff­her­steller? Darüber hatte das Europäische Gericht (EuG) zu entscheiden, weil die Bundes­re­gierung gegen einen Beschluss der Europäi­schen Kommission vorge­gangen war, die das deutsche KWKG 2021 als Beihilfe einge­stuft hatte.

Die Bundes­re­gierung sah das anders. Das KWKG fördert die Strom­erzeugung in hochef­fi­zi­enter KWK durch Zuschläge und gewährt Zuschüsse für Wärme- und Kälte­speicher und ‑netze, wobei die Förde­rungen durch ein Umlage­ver­fahren über die Netzbe­treiber finan­ziert werden. Die KWK-Umlage beträgt aktuell 0,275 ct/kWh. Diese Umlage entfällt aber nicht auf alle letzt­ver­brauchten Mengen, weil es Privi­le­gie­rungen gibt, u. a. die für Wasser­stoff­er­zeuger, um die es auch in diesem Verfahren ging.

Das Argument der Bundes­re­gierung ist aus dem langen Rechts­streit mit der Kommission über die letztes Jahr abgeschaffte EEG-Umlage wohlbe­kannt: Die Förderung stelle keine staat­liche Maßnahme dar, denn sie werde nicht aus staat­lichen Mitteln gewährt. Das bedeutet nicht, dass es sich zwangs­läufig um Geld aus der eigent­lichen Staats­kasse handeln muss. Aber der Staat muss das Geld kontrollieren.

An diesem Kriterium ist die Position der Kommission am Ende gescheitert. Das KWKG bestimmt nur verbindlich, wie den Förder­be­rech­tigten Gelder zu gewähren sind, aber nicht, wie diese erhoben werden. Die Netzbe­treiber müssen die abzufüh­rende Umlage schließlich nicht erheben, es ist üblich, aber nicht obliga­to­risch, so dass es sich nicht um eine Steuer o. ä. handelt. Außerdem kontrol­liert die Verwaltung die Gelder auch nicht, denn sie kann über diese nicht wie über eigenes Geld verfügen. Hier knüpft das Gericht an die Preussen Electra Recht­spre­chung an, nach der schon die deutsche EEG-Förderung per Umlage gerade keine Beihilfe darstellte. Im Ergebnis sind damit weder das deutsche KWKG noch die Begrenzung der KWK-Umlage als Beihilfen zu betrachten, so dass keine Beihil­fen­kon­trolle durch die Kommission statt­zu­finden hat (Miriam Vollmer).