Petitionen und Beschwerden: Formlos, fristlos, fruchtlos?

In manchen Fällen kommen Bürger oder Unter­nehmen mit ihren Anliegen bei der Verwaltung nicht weiter. Typischer­weise wird ein Anwalt dann zu Wider­spruch oder Klage vor dem Verwal­tungs­ge­richt raten. Aber was tun, wenn das rechtlich nicht möglich ist, weil mit das Anliegen nicht durch subjektiv öffent­liche Rechte des Betrof­fenen geschützt ist oder wenn die Frist zu Wider­spruch oder Klage abgelaufen ist?

Mitunter bringen Mandanten dann eine „Dienst­auf­sichts­be­schwerde“ in Spiel. Wir raten in der Regel davon ab. Denn die Erfolgs­aus­sichten sind meist gering. Vor allem ist die Dienst­auf­sichts­be­schwerde gar nicht der geeignete Rechts­behelf, um eine erneute Prüfung in der Sache zu initi­ieren. Vielmehr geht es dabei lediglich um Beschwerden über persön­liches Fehlver­halten. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein Beamter anlässlich der Bearbeitung einer Akte, einen Antrag­steller beleidigt – ohne dass dies zu Fehlern bei der Bearbeitung führt. Die Dienst­auf­sichts­be­schwerde hat daher als Risiko und Neben­wirkung, dass der Beamte, der einmal nicht wunsch­gemäß entschieden hat, sich nun auch noch persönlich angegriffen und verletzt fühlt.

Wenn sich dagegen das Fehlver­halten direkt auf die Bearbeitung der Akte auswirkt, so dass der Beamte auch im Ergebnis falsch entscheidet, dann wäre eigentlich die Fachauf­sichts­be­schwerde das Mittel der Wahl. Im Rahmen der Fachauf­sichts­be­schwerde soll nämlich die Recht- und Zweck­mä­ßigkeit einer Maßnahme überprüft werden – gegebe­nen­falls auch von der Aufsichts­be­hörde. Dies macht daher schon eher Sinn, wenn es darum geht, ein Problem ohne übermäßige Schuld­zu­wei­sungen aus der Welt zu schaffen.

Sowohl Dienst- als auch Fachauf­sichts­be­schwerde beruhen übrigens beide auf dem Petiti­ons­recht in Art. 17 GG. Auch Petitionen können sich für Fälle eignen, in denen Wider­spruch oder Klage nicht möglich ist oder die Betrof­fenen aus anderen Gründen davor zurück­scheuen. Bei Missständen, die in die Zustän­digkeit der Landes­ver­waltung fallen, ist es in der Regel möglich, eine Petition beim Landtag einzu­reichen. Die Petition bietet die Möglichkeit, außerhalb des förmlichen Rechtswegs im Rahmen des rechtlich Zuläs­sigen Lösungen für Probleme zu finden, die den Bürgern unter den Nägeln brennen.

Was rechtlich zulässig ist, ist natürlich mitunter umstritten. Der Petiti­ons­aus­schuss muss dabei auch die Stellung­nahme der zustän­digen Landes­mi­nis­terien berück­sich­tigen. In einem von uns bearbei­teten Fall hatten wir einer Bürger­initiative bestätigt, dass Anordnung von Tempo 30 vor eine Schule in einer oberbaye­ri­schen Ortschaft rechtlich möglich sei. Obwohl der Fall relativ eindeutig ist, da ein Zugang der Schule direkt auf eine vielbe­fahrene Straße mit schmalen Gehwegen führt, hält das bayrische Innen­mi­nis­terium weiter dagegen. Es ist zu hoffen, dass der Petiti­ons­aus­schuss unabhängig entscheidet und die recht­liche Expertise würdigt. (Olaf Dilling)