In manchen Fällen kommen Bürger oder Unternehmen mit ihren Anliegen bei der Verwaltung nicht weiter. Typischerweise wird ein Anwalt dann zu Widerspruch oder Klage vor dem Verwaltungsgericht raten. Aber was tun, wenn das rechtlich nicht möglich ist, weil mit das Anliegen nicht durch subjektiv öffentliche Rechte des Betroffenen geschützt ist oder wenn die Frist zu Widerspruch oder Klage abgelaufen ist?
Mitunter bringen Mandanten dann eine „Dienstaufsichtsbeschwerde“ in Spiel. Wir raten in der Regel davon ab. Denn die Erfolgsaussichten sind meist gering. Vor allem ist die Dienstaufsichtsbeschwerde gar nicht der geeignete Rechtsbehelf, um eine erneute Prüfung in der Sache zu initiieren. Vielmehr geht es dabei lediglich um Beschwerden über persönliches Fehlverhalten. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein Beamter anlässlich der Bearbeitung einer Akte, einen Antragsteller beleidigt – ohne dass dies zu Fehlern bei der Bearbeitung führt. Die Dienstaufsichtsbeschwerde hat daher als Risiko und Nebenwirkung, dass der Beamte, der einmal nicht wunschgemäß entschieden hat, sich nun auch noch persönlich angegriffen und verletzt fühlt.
Wenn sich dagegen das Fehlverhalten direkt auf die Bearbeitung der Akte auswirkt, so dass der Beamte auch im Ergebnis falsch entscheidet, dann wäre eigentlich die Fachaufsichtsbeschwerde das Mittel der Wahl. Im Rahmen der Fachaufsichtsbeschwerde soll nämlich die Recht- und Zweckmäßigkeit einer Maßnahme überprüft werden – gegebenenfalls auch von der Aufsichtsbehörde. Dies macht daher schon eher Sinn, wenn es darum geht, ein Problem ohne übermäßige Schuldzuweisungen aus der Welt zu schaffen.
Sowohl Dienst- als auch Fachaufsichtsbeschwerde beruhen übrigens beide auf dem Petitionsrecht in Art. 17 GG. Auch Petitionen können sich für Fälle eignen, in denen Widerspruch oder Klage nicht möglich ist oder die Betroffenen aus anderen Gründen davor zurückscheuen. Bei Missständen, die in die Zuständigkeit der Landesverwaltung fallen, ist es in der Regel möglich, eine Petition beim Landtag einzureichen. Die Petition bietet die Möglichkeit, außerhalb des förmlichen Rechtswegs im Rahmen des rechtlich Zulässigen Lösungen für Probleme zu finden, die den Bürgern unter den Nägeln brennen.
Was rechtlich zulässig ist, ist natürlich mitunter umstritten. Der Petitionsausschuss muss dabei auch die Stellungnahme der zuständigen Landesministerien berücksichtigen. In einem von uns bearbeiteten Fall hatten wir einer Bürgerinitiative bestätigt, dass Anordnung von Tempo 30 vor eine Schule in einer oberbayerischen Ortschaft rechtlich möglich sei. Obwohl der Fall relativ eindeutig ist, da ein Zugang der Schule direkt auf eine vielbefahrene Straße mit schmalen Gehwegen führt, hält das bayrische Innenministerium weiter dagegen. Es ist zu hoffen, dass der Petitionsausschuss unabhängig entscheidet und die rechtliche Expertise würdigt. (Olaf Dilling)
Gemäß § 3 Absatz 1 Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) Vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 1025) BayRS 9210–2‑I/B (§§ 1–31) sind die Landratsämter, kreisfreien Gemeinden und Großen Kreisstädte untere Straßenverkehrsbehörde, nicht der Petitionsausschuss. Der dürfte somit höchstens als Mediator wirken. Oder gibt es da irgendwo im bay. Recht eine andere Regelung?
Davon abgesehen, halte ich es auch für regelmäßig am sinnvollsten, immer die nächst mögliche Eskalation zu wählen.
Richtig, die Behörde bleibt zuständig. Aber der Petitionsausschuss hat aufgrund Art. 17 GG mehr als nur Mediationsfunktion. Wenn der Ausschuss der Staatsregierung etwas zur „Berücksichtigung“ überweist, dann wird von ihr erwartet, dass das zuständige Staatsministerium bzw die ggf weisungsabhängige Behörde dem entsprechende Gesuch stattgibt. Formal entscheidet am Ende natürlich die zuständige Behörde in der Sache. Petitionen sind nur dann zulässig, wenn andere, näher liegende Mittel ausgeschöpft sind.