Lange erwartet, nun hat die Konsul­tation begonnen: Bis zum 2. Januar 2024 kann man sich auf der Seite der Kommission (KOM) zum Entwurf der neuen Zutei­lungs­regeln (FAR) und dem Annex zu dieser delegierten Verordnung äußern.

Die Grund­pfeiler der kommenden Zuteilung sind keine Überra­schung: Sie sind schon in der Novelle der Emissi­ons­han­dels­richt­linie enthalten. Auch nicht überra­schend ist, dass die Zutei­lungen sinken sollen: Das ist einer­seits Teil des Konzepts des Emissi­ons­handels generell, der auf eine Reduzierung von fossilen Emissionen abzielt. Anderer­seits meint die KOM, dass sie mit dem CBAM nun eine Antwort auf die drohende Abwan­derung energie­in­ten­siver Indus­trien gefunden hat und deswegen keine so hohe Zuteilung mehr braucht. Generell setzen die FAR aber auf Konti­nuität zu den bishe­rigen Regeln, indes gibt es doch einige Punkte, in denen die Zukunft der kosten­losen Zuteilung sich doch deutlich von der aktuellen Rechtslage unter­scheidet. Das sind die Markantesten :Fabrik, Schornstein, Industriell

# Bei Liefe­rungen zwischen ETS-Anlagen werden für die Emissionen der liefernden Anlage der belie­ferten an sich Zerti­fikate zugeteilt. Das fällt bei Siedlungs­abfall aus.

# Ganz neu und bisher komplett system­fremd: Bisher gab es keine Zutei­lungen, wenn Produkte mit Strom statt Vor-Ort-Feuerungen herge­stellt wurden. Das soll sich ändern, sogar für Wärme. Für die indirekten Emissionen, für die es Zerti­fikate gibt, gibt es aber keine Strom­kos­ten­kom­pen­sation mehr.

# Der Metho­denplan wird genehmigungsbedürftig.

# Zutei­lungen für Produkte, die dem CBAM unter­fallen, sinken in dem Maße, in dem der CBAM aufwächst.

# Wärme als Zusatz­produkt wird aufge­wertet. Die Regelungen für die Vermeidung der Doppel­zählung wirken kompli­ziert, aber manche Betreiber, die Zutei­lungen nach Brenn­stoff­benchmark und Prozes­se­mis­sionen erhalten, dürften profitieren.

# Die besten 10% der Anlagen werden nicht sektor­über­greifend gekürzt. Hier gibt es komplexe Ausnahme- und Rückaus­nah­me­regeln, generell ist es aber durchaus nicht unwahr­scheinlich, dass diese Regelung gar nicht zum Tragen kommt.

# Die Zuteilung für Prozes­se­mis­sionen sinkt von 97% auf 91% der histo­ri­schen Emissionen, aber erst ab 2028.

# Die Sonder­regeln für Strom­erzeuger werden aufge­hoben, die in der Vergan­genheit für Indus­trie­kraft­werke bisweilen unerwünschte Effekte hatten. Es gibt nach wie vor keine Zuteilung für Strom selbst, aber sie werden für ihre Wärme­er­zeugung behandelt wie andere Anlagen auch.

# In Zukunft werden Zutei­lungen gekürzt, wenn Empfeh­lungen in Energie­audits und zerti­fi­zierten Energie­ma­nage­ment­sys­temen nicht umgesetzt werden. Diese Kürzungen werden rückgängig gemacht, wenn die empfoh­lenen Maßnahmen umgesetzt wurden. Das wird jährlich überprüft.

# Viele Unter­nehmen haben sich schon gefragt, wie sie feststellen, ob sie einen Klima­neu­tral­tätsplan vorlegen müssen. Hier wird nun konkre­ti­siert: Es geht um die Jahre 2016 und 2017. Ausgangs­punkt sind die Bench­marks der DVO 2021/447. Weiter soll gelten: Klima­neu­tra­li­täts­pläne sind mit den Zutei­lungs­plänen und nicht zum 01.05.2024 vorzu­legen. Sie werden alle fünf Jahre überar­beitet und veröffentlicht.

# Die Kürzungen wegen Klima­neu­tra­li­täts­plänen und unzurei­chenden  Energie­ef­fi­zi­enz­maß­nahmen werden nicht kumulativ angewandt.

# Aus dem Annex ergeben sich eine ganze Reihe verän­derter Benchmarks.

Das Zutei­lungs­ver­fahren soll im nächsten Frühjahr statt­finden. Angesichts der Fülle neuer Anfor­de­rungen stellt das die Unter­nehmen vor erheb­liche Heraus­for­de­rungen. Entspre­chend ist es sinnvoll, sich nun schnell mit den voraus­sicht­lichen Regeln für die Jahre 2026 bis 2030 vertraut zu machen.(Miriam Vollmer)