Lange erwartet, nun hat die Konsultation begonnen: Bis zum 2. Januar 2024 kann man sich auf der Seite der Kommission (KOM) zum Entwurf der neuen Zuteilungsregeln (FAR) und dem Annex zu dieser delegierten Verordnung äußern.
Die Grundpfeiler der kommenden Zuteilung sind keine Überraschung: Sie sind schon in der Novelle der Emissionshandelsrichtlinie enthalten. Auch nicht überraschend ist, dass die Zuteilungen sinken sollen: Das ist einerseits Teil des Konzepts des Emissionshandels generell, der auf eine Reduzierung von fossilen Emissionen abzielt. Andererseits meint die KOM, dass sie mit dem CBAM nun eine Antwort auf die drohende Abwanderung energieintensiver Industrien gefunden hat und deswegen keine so hohe Zuteilung mehr braucht. Generell setzen die FAR aber auf Kontinuität zu den bisherigen Regeln, indes gibt es doch einige Punkte, in denen die Zukunft der kostenlosen Zuteilung sich doch deutlich von der aktuellen Rechtslage unterscheidet. Das sind die Markantesten :
# Bei Lieferungen zwischen ETS-Anlagen werden für die Emissionen der liefernden Anlage der belieferten an sich Zertifikate zugeteilt. Das fällt bei Siedlungsabfall aus.
# Ganz neu und bisher komplett systemfremd: Bisher gab es keine Zuteilungen, wenn Produkte mit Strom statt Vor-Ort-Feuerungen hergestellt wurden. Das soll sich ändern, sogar für Wärme. Für die indirekten Emissionen, für die es Zertifikate gibt, gibt es aber keine Stromkostenkompensation mehr.
# Der Methodenplan wird genehmigungsbedürftig.
# Zuteilungen für Produkte, die dem CBAM unterfallen, sinken in dem Maße, in dem der CBAM aufwächst.
# Wärme als Zusatzprodukt wird aufgewertet. Die Regelungen für die Vermeidung der Doppelzählung wirken kompliziert, aber manche Betreiber, die Zuteilungen nach Brennstoffbenchmark und Prozessemissionen erhalten, dürften profitieren.
# Die besten 10% der Anlagen werden nicht sektorübergreifend gekürzt. Hier gibt es komplexe Ausnahme- und Rückausnahmeregeln, generell ist es aber durchaus nicht unwahrscheinlich, dass diese Regelung gar nicht zum Tragen kommt.
# Die Zuteilung für Prozessemissionen sinkt von 97% auf 91% der historischen Emissionen, aber erst ab 2028.
# Die Sonderregeln für Stromerzeuger werden aufgehoben, die in der Vergangenheit für Industriekraftwerke bisweilen unerwünschte Effekte hatten. Es gibt nach wie vor keine Zuteilung für Strom selbst, aber sie werden für ihre Wärmeerzeugung behandelt wie andere Anlagen auch.
# In Zukunft werden Zuteilungen gekürzt, wenn Empfehlungen in Energieaudits und zertifizierten Energiemanagementsystemen nicht umgesetzt werden. Diese Kürzungen werden rückgängig gemacht, wenn die empfohlenen Maßnahmen umgesetzt wurden. Das wird jährlich überprüft.
# Viele Unternehmen haben sich schon gefragt, wie sie feststellen, ob sie einen Klimaneutraltätsplan vorlegen müssen. Hier wird nun konkretisiert: Es geht um die Jahre 2016 und 2017. Ausgangspunkt sind die Benchmarks der DVO 2021/447. Weiter soll gelten: Klimaneutralitätspläne sind mit den Zuteilungsplänen und nicht zum 01.05.2024 vorzulegen. Sie werden alle fünf Jahre überarbeitet und veröffentlicht.
# Die Kürzungen wegen Klimaneutralitätsplänen und unzureichenden Energieeffizienzmaßnahmen werden nicht kumulativ angewandt.
# Aus dem Annex ergeben sich eine ganze Reihe veränderter Benchmarks.
Das Zuteilungsverfahren soll im nächsten Frühjahr stattfinden. Angesichts der Fülle neuer Anforderungen stellt das die Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Entsprechend ist es sinnvoll, sich nun schnell mit den voraussichtlichen Regeln für die Jahre 2026 bis 2030 vertraut zu machen.(Miriam Vollmer)
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