Was noch fehlt: Sofortprogramme für Klimaschutz in Verkehr und Wärme
Das Thema Klimaschutz im Verkehr hat derzeit Konjunktur. Zu Recht, wenn man bedenkt, dass hier ähnliche Potentiale wie im Strom- und Wärmebereich schlummern, aber bisher kaum Schritte zur Realisierung unternommen werden. Die Quote der Nutzung von erneuerbaren Energiequellen ist im Verkehrssektor verglichen mit den beiden anderen Bereichen am schlechtesten. Gerade mal 6,8 % betrug sie 2022 und war gegenüber den vorherigen beiden Jahren wegen des geringeren Verbrauchs von Biokraftstoffen sogar noch gesunken.
Aktuell tritt die Verkehrspolitik auf der Stelle, denn an sich hatte sich die Ampelkoalition darauf geeinigt, dass Klimaschutz als Grund von Verkehrsbeschränkungen rechtlich anerkannt werden soll. Dafür sollte das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die StVO angepasst werden. Vor dem Bundesrat fand die Reform des StVG keine Gnade, worüber wir bereits berichteten. Insofern wäre jetzt der Vermittlungsausschuss zwischen Bundesrat und Bundestag gefragt. Das federführende Bundesministerium für Verkehr hat aber letzten Freitag offenbar die Einschätzung gegeben, dass das Gesetz politisch gescheitert ist und eine Vermittlung daher nicht sinnvoll sei.
Dabei wäre ein reformiertes Straßenverkehrsrecht, dass auch Klimaschutz als relevanten Belang berücksichtigt, weiterhin dringend von Nöten. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg. Die Deutsche Umwelthilfe und der BUND hatten gemeinsam Klage erhoben, in der sie die Bundesregierung zum Erlass eines Sofortprogramms nach § 8 Klimaschutzgesetz verpflichten wollten.
Das OVG hat den Klägern tatsächlich recht gegeben. Das ist zum einen deshalb spannend, weil das Klimaschutzgesetz an sich gar keine Verbandsklagerechte beinhaltet. Offenbar hat das Gericht auf der Basis von Europarecht, genau genommen der Aarhus-Konvention, dennoch eine Klagebefugnis hergeleitet.
Klimapolitisch ist die Entscheidung zum Anderen relevant, weil das Gericht von der Regierung kurzfristig wirksame Maßnahmen verlangt, die zur Einhaltung der Klimaziele führen. Was das für Maßnahmen sein könnten, geht aus der Pressemitteilung des Gerichts nicht hervor, aber die Deutsche Umwelthilfe hat bereits Beispiele gegeben: „ein sofortiges Tempolimit, den Abbau klimaschädlicher Subventionen und eine Sanierungsoffensive etwa für Schulen und Kindergärten“. (Olaf Dilling)