Wie nun, BMWK?

Okay, nach Lage der Dinge sieht es also bei Energiepreisen so aus: Die Netzentgelte steigen, weil der Zuschuss von 5,5 Mrd. EUR für die Übertragungsnetzentgelte aus dem KTF entfällt. Gleichzeitig steigt die Umsatzsteuer wieder auf 19%. Und die Preisbremsen laufen aus. Der Endkundenpreis für Energie steigt also. Ganz genau weiß man zwar noch nicht, wohin die Reise geht. Aber seit der Einigung der Koalition von dieser Woche stehen zumindest diese Eckpfeiler fest.

Bis die Energieversorger Sicherheit haben, vergehen wohl noch mindestens einige Tage. Vom heutigen 15.12.2023 aus gerechnet bedeutet das, dass die Kunden erst Tage vor Eintritt der neuen Preise erfahren, was sie künftig zahlen. Doch § 41 Abs. 5 S. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ordnet an, das zwischen der Ankündigung und dem Geltungszeitraum von Preisen zwei Wochen, bei Haushaltskunden sogar ein Monat liegen muss. Denn hier heißt es:

“Über Preisänderungen ist spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsichtigten Änderung zu unterrichten. Die Unterrichtung hat unmittelbar zu erfolgen sowie auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen”

Zwar gibt es eine Ausnahme für die Preisbremsen in § 12 Abs. 2 StromPBG bzw. § 4 Abs. 3 EWPBG und für die Umsatzsteuer in § 41 Abs. 6 EnWG. Doch spätestens bei den Netzentgelten gibt es Probleme: Entweder kann die Ankündigungsfrist nicht eingehalten werden, oder Energieversorger müssen zweistufig vorgehen: Erst entfällt am 01.01.2024 die Preisbremse und die Umsatzsteuer wird angepasst. Dann, einige Tage oder Wochen später, können die Netzentgelte nachgezogen werden. In der Zwischenzeit muss dann wohl der Versorger die Mehrkosten bei den Netzentgelten tragen, was beim Ausweis in der Rechnung berücksichtigt werden muss, außer der Gesetzgeber erbarmt sich noch einmal und erlaubt eine Ausnahme beim Jahreswechsel nach 2024 (Miriam Vollmer).

2023-12-15T23:43:41+01:0015. Dezember 2023|Allgemein|

OLG Celle zur Nichtigkeit von Verträgen über online Coaching

Wollen auch sie reich und erfolgreich werden? Ihr eigenes online Business von Zuhause starten? 10.000 EUR im Monat verdienen? Dann buchen Sie einfach ein „Erfolgscoaching“ – So oder so ähnlich werben derzeit viele angebliche Coaches in den sozialen Medien, wie zum Beispiel Tiktok. Oft genug für dubiose Schneeballsysteme oder Allerweltskalendersprüche, für die der Kunde dann viel Geld bezahlen soll. Denn „Coach“ kann sich ja jeder nennen und dann online Schulungen anbieten oder?

Das OLG Celle sieht das anders. Es gibt in Deutschland nämlich ein Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Und das regelt in § 1 was alles als Fernunterricht gilt:

Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der 1.der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und2.der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

Diese Anforderungen sind bei online Coachings erfüllt, so das OLG Celle. Und ist man damit erst einmal im Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes gilt, dass solch ein entgeltlicher Fernunterricht einer Zulassung bedarf (§ 12 FernUSG) und wenn der Anbieter eine solche Zulassung nicht besitzt, der entsprechende Vertrag nichtig ist (§ 7 FernUSG). Die Folge: Der Kunde kann sein Geld zurück verlangen.

Ob das Auswirkungen auf diesen obskuren Markt haben wird, und geprellte Kunden ihr Geld zurück verlangen, bleibt abzuwarten. Keiner Zulassung bedürfen übrigens Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen

(Christian Dümke)

2023-12-15T21:02:06+01:0015. Dezember 2023|Allgemein|

Klimaschutz im Verkehr – mit oder ohne StVO

Die StVO-Reform, mit der Klimaschutz stärker verankert werden sollte, ist vom Bundesrat abgelehnt worden. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat daraufhin auch die Anrufung des Vermittlungsausschusses abgelehnt. Offenbar gibt es zu starke politische Beharrungskräfte,  um das Verkehrsrecht zu modernisieren und an aktuelle Anforderungen, Klimaschutz und lebenwerte Städte, anzupassen. Die Kommunen sind mit ihrem Gestaltungswillen vom Verkehrsressort und einem Teil der Länder ausgebremst worden. Die Chancen für eine Einigung sind akuell leider eher gering.

Dies ist trotzdem kein Grund für Kommunen, die Hände in den Schoß zu legen. Denn weiterhin gibt es auch Möglichkeiten, Mobilität klimafreundlich zu gestalten. Dafür gibt es folgende Ansatzpunkte:

  • Integierte Stadt- und Verkehrsplanung: Hier gibt es bereits jetzt Möglichkeiten und Instrumente, wie die Erstellung eines Verkehrsentwicklungsplans, eines städtebaulichen Mobilitätskonzepts, die Planung eines Vorrangnetzes für den Radverkehr oder die Erstellung eines Masterplans Nahmobilität. Auf der Grundlage eines städtebaulichen Konzepts sind straßenverkehrsrechtliche und straßenrechtliche Maßnahmen leichter zu begründen. In Baden-Württemberg gibt es bereits Klimamobilitätspläne.
  • Förderung des Fuß- und Radverkehrs sowie des ÖPNV: Gute Möglichkeiten gibt es zum Beispiel durch Einrichtung von Fahrradstraßen, Fahrrad- oder Fußgängerzonen. Die Einrichtung von Busspuren trägt zur Förderung des ÖPNV bei, auch wenn hier noch relativ hohe Anforderungen an die Begründung bestehen. 
  • Förderung von Carsharing: Dies ist bereits jetzt auf Grundlage des Carsharing-Gesetzes möglich.
  • Ausbau der Ladesäuleninfrastruktur: § 3 Abs. 4 Elektromobilitätsgesetz bietet verschiedene Anreize zur Förderung der Elektromobilität.
  • Nachhaltiger Güterverkehr: Schienengüterverkehr und die dazu gehörige Infrastruktur sollte weiterhin ein wichtiges Element der kommunalen Verkehrsplanung sein. Weiterhin nutzen immer mehr Kommunen Möglichkeiten, für die “letzte Meile” auf klimafreundliche Verkehrsmittel zu setzen, z.B. durch spezielle Umschlagplätze (Multimodal Mobility Hubs).

Was die Reform von StVG und StVO angeht, gibt es immer wieder die Sorge, dass Klimaschutz im Verkehrsrecht zu einer Art “Trumpfkarte” würde. Diese Besorgnis ist jedoch unbegründet.

Denn im Rahmen der Anordnung einer Maßnahme ist immer auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich. Darin wird geprüft, zunächst geprüft ob eine Maßnahme überhaupt geeignet ist. Hier stellt sich die Frage, ob der Klimaschutz durch die Maßnahme wirklich befördert wird. Weiterhin muss geprüft werden, ob sie erforderlich ist oder ob es andere gleich geeignete und weniger eingreifende Mittel gäbe. Schließlich wird der Klimaschutz auch mit anderen Schutzgütern des Straßenverkehrsrechts abgewogen.

Wie diese Frage der Verhältnismäßigkeit und Abwägung strukturiert ist und welche Bringschuld kommunale Behörden dabei haben, würde in der Ausgestaltung der StVO und der dazu gehörigen Verwaltungsvorschrift noch näher ausbuchstabiert. Das liegt im Wesentlichen in der Hand des Verkehrsressorts. Es wäre insofern kaum zu befürchten, dass die StVG-Änderung dazu führt, das Klimaschutz als relevanter Belang zu exzessiven Verboten führt. (Olaf Dilling)

2023-12-15T13:52:00+01:0015. Dezember 2023|Kommentar, Verkehr|