Okay, nach Lage der Dinge sieht es also bei Energie­preisen so aus: Die Netzent­gelte steigen, weil der Zuschuss von 5,5 Mrd. EUR für die Übertra­gungs­netz­ent­gelte aus dem KTF entfällt. Gleich­zeitig steigt die Umsatz­steuer wieder auf 19%. Und die Preis­bremsen laufen aus. Der Endkun­den­preis für Energie steigt also. Ganz genau weiß man zwar noch nicht, wohin die Reise geht. Aber seit der Einigung der Koalition von dieser Woche stehen zumindest diese Eckpfeiler fest.

Bis die Energie­ver­sorger Sicherheit haben, vergehen wohl noch mindestens einige Tage. Vom heutigen 15.12.2023 aus gerechnet bedeutet das, dass die Kunden erst Tage vor Eintritt der neuen Preise erfahren, was sie künftig zahlen. Doch § 41 Abs. 5 S. 2 Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) ordnet an, das zwischen der Ankün­digung und dem Geltungs­zeitraum von Preisen zwei Wochen, bei Haushalts­kunden sogar ein Monat liegen muss. Denn hier heißt es:

Über Preis­än­de­rungen ist spätestens zwei Wochen, bei Haushalts­kunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsich­tigten Änderung zu unter­richten. Die Unter­richtung hat unmit­telbar zu erfolgen sowie auf verständ­liche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraus­set­zungen und Umfang der Preisänderungen“

Zwar gibt es eine Ausnahme für die Preis­bremsen in § 12 Abs. 2 StromPBG bzw. § 4 Abs. 3 EWPBG und für die Umsatz­steuer in § 41 Abs. 6 EnWG. Doch spätestens bei den Netzent­gelten gibt es Probleme: Entweder kann die Ankün­di­gungs­frist nicht einge­halten werden, oder Energie­ver­sorger müssen zweistufig vorgehen: Erst entfällt am 01.01.2024 die Preis­bremse und die Umsatz­steuer wird angepasst. Dann, einige Tage oder Wochen später, können die Netzent­gelte nachge­zogen werden. In der Zwischenzeit muss dann wohl der Versorger die Mehrkosten bei den Netzent­gelten tragen, was beim Ausweis in der Rechnung berück­sichtigt werden muss, außer der Gesetz­geber erbarmt sich noch einmal und erlaubt eine Ausnahme beim Jahres­wechsel nach 2024 (Miriam Vollmer).