Wollen auch sie reich und erfolgreich werden? Ihr eigenes online Business von Zuhause starten? 10.000 EUR im Monat verdienen? Dann buchen Sie einfach ein „Erfolgscoaching“ – So oder so ähnlich werben derzeit viele angebliche Coaches in den sozialen Medien, wie zum Beispiel Tiktok. Oft genug für dubiose Schneeballsysteme oder Allerweltskalendersprüche, für die der Kunde dann viel Geld bezahlen soll. Denn „Coach“ kann sich ja jeder nennen und dann online Schulungen anbieten oder?
Das OLG Celle sieht das anders. Es gibt in Deutschland nämlich ein Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Und das regelt in § 1 was alles als Fernunterricht gilt:
Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der 1.der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und2.der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.
Diese Anforderungen sind bei online Coachings erfüllt, so das OLG Celle. Und ist man damit erst einmal im Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes gilt, dass solch ein entgeltlicher Fernunterricht einer Zulassung bedarf (§ 12 FernUSG) und wenn der Anbieter eine solche Zulassung nicht besitzt, der entsprechende Vertrag nichtig ist (§ 7 FernUSG). Die Folge: Der Kunde kann sein Geld zurück verlangen.
Ob das Auswirkungen auf diesen obskuren Markt haben wird, und geprellte Kunden ihr Geld zurück verlangen, bleibt abzuwarten. Keiner Zulassung bedürfen übrigens Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen
(Christian Dümke)
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