Wollen auch sie reich und erfolg­reich werden? Ihr eigenes online Business von Zuhause starten? 10.000 EUR im Monat verdienen? Dann buchen Sie einfach ein „Erfolgs­coa­ching“ – So oder so ähnlich werben derzeit viele angeb­liche Coaches in den sozialen Medien, wie zum Beispiel Tiktok. Oft genug für dubiose Schnee­ball­systeme oder Aller­welt­s­ka­len­der­sprüche, für die der Kunde dann viel Geld bezahlen soll. Denn „Coach“ kann sich ja jeder nennen und dann online Schulungen anbieten oder?

Das OLG Celle sieht das anders. Es gibt in Deutschland nämlich ein Fernun­ter­richts­schutz­gesetz (FernUSG). Und das regelt in § 1 was alles als Fernun­ter­richt gilt:

Fernun­ter­richt im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertrag­licher Grundlage erfol­gende, entgelt­liche Vermittlung von Kennt­nissen und Fähig­keiten, bei der 1.der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und2.der Lehrende oder sein Beauf­tragter den Lernerfolg überwachen.

Diese Anfor­de­rungen sind bei online Coachings erfüllt, so das OLG Celle. Und ist man damit erst einmal im Anwen­dungs­be­reich des Fernun­ter­richts­schutz­ge­setzes gilt, dass solch ein entgelt­licher Fernun­ter­richt einer Zulassung bedarf (§ 12 FernUSG) und wenn der Anbieter eine solche Zulassung nicht besitzt, der entspre­chende Vertrag nichtig ist (§ 7 FernUSG). Die Folge: Der Kunde kann sein Geld zurück verlangen.

Ob das Auswir­kungen auf diesen obskuren Markt haben wird, und geprellte Kunden ihr Geld zurück verlangen, bleibt abzuwarten. Keiner Zulassung bedürfen übrigens Fernlehr­gänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeit­ge­staltung oder der Unter­haltung dienen

(Christian Dümke)